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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ausführenden Behörden eine große Meinungsverschiedenheit darüber kundgegeben, ob das Maximum der Zeitfrist für diese Schärfung und beziebendlich das im Urthel ausgesprochene Maß derselben mit Einschluß oder Ausschluß der Tage, an de nen die Schärfung auszusetzcn ist, berechnet werden solle. Die Beseitigung der hierüber obschwebenden Ungewißheit scheint al lerdings dringend. Die Königlichen Commissarien haben sich dafür erklärt, daß diese Zeitfrist mit Ausschluß der ausfallenden Tage zu berechnen sei und die Deputation stimmt dieser An sicht bei; denn ist gleich diese Auslegung nach den Worten des Gesetzbuchs zu Punct 3. zweifelhaft, und geben auch die Kam merverhandlungen hierüber keine entscheidende Auskunft, so spricht doch hierfür die Analogie des Artikels 7. und des 2.Punc- tcs im 8. Artikel, bei welchen eine entgegengesetzte Erklärung kaum statthaft scheint; auch istin practischerRücksicht dieAnsicht der Regierung ohne Zweifel die empfehlenswerthere. Die Deputation erlaubt sich, der Kammer die Annahme folgenden neuen Artikels vorzuschlagen, wobei zugeich zu Be seitigung jedes Zweifels eine ähnliche Erklärung für die analogen Bestimmungen Artikel 7. und 128. gegeben wird. „Zu Art. 7.8. und 12. Wenn nach Art.7.8.und12. hartes Lager oder Entziehung warmer Kost gegen den Verbrecher in Anwendung gebracht wer den, so sind in die für die Strafübel bestimmte Strafdauer, insofern solche nicht die ganzeZeit der Detention des Verbrechers umfaßt, die Tage, an welchen dieselben ausgesetzt werden, nicht mit einzurechnen." Schließlich hat hierbei die Deputation zu gedenken, daß schon in der ständischen Schrift zum Criminalgesetzbuche (siehe Landtags-Acten 18HZ. I. Abtheilung Band3. Seite 543) die Voraussetzung ausgesprochen worden ist, daß diese Schär fungen nur dann Anwendung finden würden, wenn sie für die Gesundheit des Sträflings unnachtheilig wären. Eine gleiche Voraussetzung bei der jetzt Platz greifenden strengeren Auslegung wiederholt auszusprechen, dürfte nicht un zweckmäßig sein und es erlaubt sich die Deputation daher hierauf den Antrag zu richten. Referent Prinz Johann: Ich muß mir noch zut Ergän zung und meiner eignen Vertretung einen kleinen Zusatzantrag erlauben. Es ist gesagt, daß die Kammerverhandlungen hier über keine ausreichende Enscheidung geben. Ich bin später auf einen Punkt gekommen, nach welchem es scheint, als ob von Seiten der Kammer die entgegengesetzte Erklärung angenom men worden wäre, glaube jedoch, es könne darauf kein ganz ent scheidendes Gewicht gelegt werden, weil das Militairstrafgesetz- buch ohne Concurrenz des Justizministeriums erlassen worden ist. Bei dem Berichte über das Militairstrafgesetzbuch findet sich die Bestimmung, daß auf einen Tag warme Kost 3 Tage mit Wasser und Brod folgen sollen. Sie werden sich erinnern, daß in dem Militairstrafgesetzbuch strengerer Arrest besteht. Dieser kann nicht über sechs Wochen dauern, vielmehr findet, wenn eine längere Dauer eintritt, Detention in der Militairstrafan- stalt statt, wo nur einen Tag um den andern Schmälerung der Kost stattsindet. Nun ist aber bei der Detention in der Mili- Lairstrafanstalt Degradation der Unterofsiciere verbunden. Es wird also bestimmt, es solle, um bei Unterofficieren diese Degra dation zu vermelden, auch nach Befinden strenger Arrest angc- wendet werden. Hierzu sagte die Deputation Folgendes: „Auf Antrag der ersten Kammer wurde auf vorigem Landtage dem I. 6. Arrest bei Wasser und Brod eine beschranktere Dauer gegeben; weil man eine längere Dauer bei der dreitägigen ununterbroche nen Kostbeschränkung für die Gesundheit für nachtheilig hielt. Hier wird nun das ohnehin um zwei Wochen erhöhte Maximum bei Unterofficieren, wenn nicht zugleich Degradation eintritt, ins Unbestimmte erhöht. Der Zweck dieser Bestimmung, wel cher dahin geht, die mit der Strafanstalt verbundene Degrada tion der Unterofsiciere zu ersparen, verdient alle Anerkennung; gleichwohl dürfte es zu Sicherung der Gesundheit der Verur- theilten angemessen sein, wenn für die acht Wochen übersteigende Zeit in diesem Falle die ununterbrochene Kostbeschränkung auf zwei Tage und wenn sie über drei Monate ansteigt, auf einen Tag reducirt würde, da auch das Criminalgesetzbuch diese zwei tägige Kostbeschränkung nicht über drei Monate steigen läßt." Ich bin jedoch der Ansicht, daß man es bei dem Anträge des königl. Commissars bewenden lassen könnte, um aber keine Un gleichheit mit der Bestimmung des Militairstrafgesetzbuches ein treten zu lassen, erlaube ich mir den Zusatz an das Ende des Arti kels, daß dem über drei Monate Detention Verbüßenden einen Tag um den andern warme Kost zu reichen sei. Es wird das auch noch den Wortheil haben , daß nach langer Schmälerung der Kost iin Uebergang stattsindet, der für den Sträfling und dessen Gesundheit zweckmäßig wäre. Ich bitte, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag Sr. königl. Hoheit ist darauf gerichtet, daß dem über drei Monate Detention Ver büßenden einen Tag um den andern warme Kost zu reichen sei. — Wird zahlreich unterstützt. — Staatsminister v. Könneritz: Es hat der hochgestellte Herr Referent bereits bemerkt, daß an und für sich eine Analo gie von dem Militairstrafgesetzbuch auf das Criminalgesetzbuch nicht genommen werden könne und ich glaube um so weniger, als die Verschärfung durch Entziehung warmer Kost nach dem Militairstrafgesetzbuch härter ist als nach dem Criminalge setzbuch. Denn dort soll eine Zeitlang der Detinirte nur alle vier Tage warmeiKost bekommen, nachher ein paar Wochen hindurch alle drei Tage, und nur in der letzten Zeit einen Tag um den andern. Das Criminalgesetzbuch aber ist um so milder, als es selbst in der ersten Zeit allemal den dritten Tag dem De- tinirten warme Kost gestattet; cs wird Letzteres durch die Be stimmung dem Militairstrafgesetzbuch nur mehr angepaßt. Es hat aber die Regierung die Ansicht verfolgt, keine Aende- rung des Criminalgesetzbuchs vorzuschlagen, sondern nur die Zweifel zu lösen. Referent PrinzIohann: Ich habe den Antrag deswegen gestellt, weil es für die Gesundheit schädlich sein könnte, über 3 Monate die Kostverringerung dauern zu lassen. Es schien auch die Parallele mit dem Militairstrafgesetzbuche zu er heischen , daß nur einen Tag um den andern warme Kost em- trete. Domherrv. Schilling: Ich halte zwar die Erklärung, wie sie im Gesetz angenommen ist, für dis richtige; allein ich 2*
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