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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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§. 43. Der eigene Wunsch des Kranken ist in allen-solchen Fällen nur insoweit zu berücksichtigen , als der Arzt dieses thünlich findet. Selbst das Vorgeben des Reisenden gesund und reisefähig zu sein, befreit bei diesfalls irgend sich ergeben den Zweifeln nicht von der §. 42 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung und Entscheidung. Präsident »."Gersdorf: Wenn Nichts bemerkt wird, könnten wir zu §. 44 übergehen. (Staatsminister v.Zeschau hat sich entfernt, inzwischen sind die Herren Staatsminister Nostitz und Jänckendorf und v. Nostiz- Wallwitz eingetreten.) , 44. Ausnahmsweise darf die Fortschaffung des Kranken auch dann erfolgen, wenn die Ortsbehörde die Gewißheit er langt hat, daß derselbe an einem andern Orte Aufnahme und wegen der daselbst vorhandenen vollständigem Mittel dazu eine dergestaltige bessere Verpflegung finden werde, daß nach dem Urtheile des Arztes das eigene Wohl des Kranken die Fort schaffung erfordere. ß. 45. Erklärt der Arzt nut die Fortschaffung zu Wagen für unbedenklich, so muß diese, insofern sie unternommen wird, bis an den Ort der endlichen Bestimmung des Kranken erfolgen und deshalb am Orte der Abreise die nöthige Veranstaltung ge troffen werden. An der Straße dahin gelegene Ortschaften dürfen zur Mitwirkung dabei nicht in Anspruch genommen werden. §.46. Können oder wollen die zur Verpflegung des Kran ken Verpflichteten dessen Fortkommen zw Wagen, insoweit sol ches nach §. 45 zulässig ist, nicht ermitteln, so haben sie die Verpflegung so lange fortzusetzrn, bis der Kranke zu Fuß weiter reisen kann. Präsident v. Gersdorf: Es scheint Nichts bemerkt zu werden. ' -- -§.47. Die Vernachlässigung der Vorschrift tz. 41 an Orten, welche der Kranke vorher auf seiner Reise berührt hat, befreit zwar die Gemeinde eines nachfolgenden Orts von vorstehenden Verpflichtungen nicht; 'es ist aber letzterer solchen falls der da durch entstehende Aufwand von derjenigen Gemeinde, oder von denjenigen Personen vollständig wieder zu ersetzen, welche vorher zu Verpflegung des Kranken verbunden gewesen wären. Die Deputation hat nichts bemerkt. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: obste die §., wie sie im Gesetzentwürfe enthalten ist, annimmt? — Einstimmig Ja. — §. 48. Ausländer, welche erkrankt aus dem Auslande in diesseitige Grenzorte gebracht worden, sind daselbst nicht anzu nehmen. Verweigert man die Zurücknahme, oder macht der Zustand des. Kranken den Rücktransport umhunlich, oder langen Ausländer zu Fuß in einem solchen Zustande auf der Srraße an, daß ihre Zurückweisung nicht erfolgen kann, oder kommen dabei sonstige Ungebührnisse -ausländischer Behörden und Gemeinden vor, so ist zwar der Kranke zu verpflegen, aber darüber sofort Bericht zu erstatten, damit bei der betreffen den ausländischen Regierung auf Ahndung und Abstellung sol cher Ungcbührnisse und auf Ersatz der von dem diesseitigen Grenz orte aufgewendeten Verpflegungskosten angetragen werden kann. Präsident v. G ersdorf: Vom Hrn. Secretair Ritter- städt D ein Amendement eingebracht worden, welches dahin geht, am Schluffe dieses Satzes hinzuzufügen: „welche dem selben immittelst aus der Staatskasse wieher erstattet werden sollen." Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es hat mir mein Antrag-auch aus dem Principe der Gerechtigkeit zu folgen ge-, schienen. Es ist nämlich hier in Betracht zu ziehen, daß die Last, welche durch das Erkranken eines Ausländers erwächst, sich ebenfalls ganz ungleich vertheilen würde, wenn man sie blos den Grenzorten auflegen wollte. Es ist hier nicht davon die Rede, daß die Ortsarmen unterhalten werden sollen, was allerdings als Verbindlichkeit der Gemeinden betrachtet worden ist, sondern von einem Ausländer, der zufällig in einem Grenz orte erkrankt, oder so krank dahin gebracht wixd, daß er nicht weiter kann. Hier scheint es mir, als ob ein Grenzort ledig lich die Verpflichtung des ganzen Staates erfüllte, so lange einen kn das Land, gebrachten fremden Kranken zu verpflegen, als er nicht weiter zu bringen ist. Um deswillen schien es mir angemessen, daß der Aufwand aus der Staatskasse dem Orte wieder erstattet würde, und die an die Regierungsbehörde erstat tete Anzeige würde dahin führen, daß auswärtige Orte zu Wiedererstattung des Aufwandes angehalten werden könn ten. Präsident v. Gersdorf: Ich habe zu fragen: ob die Kammer den Antrag unterstützt? — Wird hinreichend un terstützt. — . , . Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir zu bemerken, daß, so wohlgemeint der Antrag auch ist, es dessen dennoch . nicht bedürfen werde, denn, irre ich nicht, so hat die hohe Staatsregkerung unlängst bei der Berathung der Erläuterung zum Heimalhsgesetz die Zusage gethan, daß sie in prägnanten Fällen nicht abgeneigt sei, Gemeinden, welche auf solche Weise belästigt werden, eine Zulage aus der Staatskasse zu ge währen. Bürgermeister Gottschald: Ich würde mich allerdings für den Antrag des geehrten Antragstellers verwenden müssen; denn er beseitigt eine große Last, die namentlich und zwar blos die Grenzorte trifft. Die Bestimmung in dem ersten Satze scheint allerdings bei dem ersten Anblick ausreichend zu sein. Sie ist es aber nicht. Es ist darin die Bestimmung enthalten, daß Grenzorte derartige Kranke nicht annehmen sollen. Jndeß in dem nachfolgenden Satze wird schon in Aussicht gestellt, daß die Ausführung dieser Bestimmung sich selten werde ermög lichen lassen; denn es kommt hiernach darauf an, ob ein aus ländischer Ort die Rücknahme auch gestattet und zweitens, ob der Arzt, der zuzuziehen ist, den Zustünd des Kranken nicht für bedenklich und die Rücksendung für gefahrlos erachtet. Dies ist nun aber gewöhnlich der Fall; wenigstens hat die Erfah rung, die ich anzuziehen habe, bewiesen, daß derartige Kranke an hierländischen Orten, wo sie anlangten, allemal ärztlich zu
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