Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Ansicht gewesen, daß der Antrag in die Schrift kommen solle. Ich halte ihn auf alle Fälle für nützlich und es wird sich finden, inwieweit er ausführbar Ist. Das, glaube ich, kann kein Hinderniß sein, daß die Zollämter depreciren, .wenn ein Auftrag von oben herein gegeben wird. > Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Ich erlaube mir die Bemerkung, daß der Grundsatz festgehalten wird, alle dergleichen Aufträge, welche nicht zur eigentlichen Incumbenz dieser Beamten gehören, möglichst zu vermeiden, ein Grund satz, gegen den sich wohl nichts einwenden läßt. Prinz Johann: Wenn der Antrag des Bürgermeister Gottschald in der Schrift Anerkennung finden sollte, so würde zu wünschen sein, daß er etwas allgemeiner gestellt würde. Vielleicht so: daß geeignete Maßregeln getroffen würden, Kranke bei der Grenze zurückzuweisen. Präsident v. Gersdorf: Ich wollte mir einen vermit telnden Vorschlag erlauben; ob es nicht angemessener sei, den Antrag in die Schrift so auszudrücken. Bürgermeister Gottschald: Wenn es nur noch etwas Besseres gäbe, als was ich bereits vorgeschlagen, so würde ich mich gern damit vereinigen, allein es scheint mir nichts ande res übrig zu bleiben, als die Chausseeeinnahmen oder die Zoll ämter damit zu beauftragen, EtwasAehnlichesbestehtinBaiern und was dort ausführbar ist, sollte ich glauben, müßte auch in Sachsen ausführbar sein. Präsident v. Gersdorf: Soll dieser Antrag zu der §. oder in die Schrift? .Bürgermeistersottschald: Ich würde nach der Erklä rung des Hrn. Vicepräsidenten geneigt sein, ihn als Antrag in die Schrift betrachtet zu sehen. Präsident v. Gersdorf: Ich würde auf den Antrag vom Hrn. Secretair Ritterstädt'zurückkommen und ich frage: ob die Kammer ihn annimmt? — Wird mit 20 gegen 12 Stim men nicht angenommen.— Präsident v. Gersdorf: Und dann würde ich zu fragen haben: ob der Gottschald'sche Antrag in die Schrift'aufgenom- inen werden soll? — Wird mit 20 gegen 11 Stimmen be jaht.— ' Präsidentv. Gersdorf: Ueber die §. selbst ist nicht ab- zustkmmen. Z. 49. Wenn Dienstboten, welche am Orte, wo sie dienen, nicht heimathsangehörig sind, im Dienste erkranken, so hat es zuvörderst im Betreff der Frage,: ob und wieweit die Dienstherrschaft dieselben bei sich zu behalten, zu verpflegen, oder die Kurkosten zu bestreiten habe, oder nicht? bei den Be stimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1835 §. 74, 75, 85,86 sein Bewenden. Ist aber nach selbigen die Dienstherr schaft von dieser Verbindlichkeit freizusprechen, oder hört letz tere nach denselben auf und das Gesinde ist nicht vermögend, sich aus eigenen Mitteln zu verpflegen und' heilen zu lassen, oder es tritt unter derselben Voraussetzung der Erkrankungsfall bei dienstlosem, am Orte nicht heimatbsangehörigem Gesinde ein, welchem aber nach §. 16 und 17 der Verordnung vom 10. Januar 1835 der Einstweilige Aufenthalt gestattet worden ist, so kommen die vorstehenden Bestimmungen §. 41 flg. in Anwendung, vorbehältlich des Ersatzanspruchs gegen die pri vatrechtlich verpflichteten Angehörigen des Gesindes und in deren Ermangelung oder bei deren eigenem Unvermögen gegen den Heimathsbezirr, zu welchem dasselbe gehört. Die Deputation sagt: Zu §.49. Gleiche Verhältnisse, wie bei erkrankten Dienstbo ten können auch bei Personen eintreten, welche wegen ihrer Ge schäfte, z.B. als Hand- oder Fabrikarbeiter an einem Orte, dem sie nicht heimathsangehörig find, sich temporair aufhalten. Die Herren königl. Commiffarien waren dieshalb damit einverstan den, am Schluffe dieses Paragraphe folgenden Satz beizu fügen: „Dasselbe gilt auch rücksichtlich solcher Personen, wel che wegen zu verrichtender Geschäfte oder aus irgend einem andern Grunde an einem Orte sich temporair aufhalten, ohne daselbst heimathsangehörig zu sein." Präsident ».Gersdorf: Nimmt die Kammer diesen von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz zu §. 49 an? — Ein stimmig Ja.— ß. 50. Ausländische, mjt krätzigen oder andern anstecken den Krankheiten behaftete Haridwerksgesellen, oder andere wandernde unzünftige Arbeiter (§. 131) sind, vorausgesetzt, daß sie durch ihren körperlichen Zustand sonst nicht an der Rück reise verhindert sind, sofort an dem ersten Grenzorte, wo sie eintreffen, zurückzuweisen, und ist hierüber das Erforderliche in deren Wanderbüchern oder Pässen anzumerken. Dasselbe ist auch hinsichtlich der Inländer im Betrerungsfalle durch Zu rückweisung an ihren Heimathsort zu beobachten, und haben besonders die Gendarmen, wie bisher, darauf zu invi- giliren. Graf Hohenthal (Königsbrück): Ein in jüngster Zeit zu meiner Cognition gekommener Fall veranlaßt mich, bei dieser §. einen Wunsch äiiszudrücken. Es. war ein an einer anstecken den Krankheit leidender Handwerksgeselle eingewandert, und zwar nicht an dem Grenzorte, doch nur wenige Stunden davon in einer Stadt angehalten worden, und da die Aerzte dessen Weiterschaffung bedenklich fanden, ist er in ein wohlthätiges Krankenstift ausgenommen worden. Die Commun, wo er hingehörte und einheimisch war, weigert sich, die Kurkosten dem Krankenstifte zu erstatten und führte an, er sei nicht unmittel bar an dem ersten Grenzorte zurückgewiesen worden. Die Meinung der Regierung schien selbst nach der damals schon ge druckt vorliegenden Armenordnung dahin zu gehen, er müsse an dem ersten Grenzorte zurückgewiesen werden. Ich glaube, da ein solcher Fall vorgekommen ist, daß es räthlich wäre, die Worte auszulaffen: „sofort an den ersten Grenzort.^ Vielleicht ist die Regierung dazu geneigt. Auch scheint mir die Bezug nahme auf tz. 4Z nothwendig zu sein, damit man aus §.50 selbst ersieht, daß er auch auf solche mit ansteckenden Krankhei ten behaftete Handwerksgesellen Anwendung findet, wie in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder