Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
48 es von andern in unser Vaterland kommenden Ausländern der Fall ist. König!. Commissar v. Merbach: §. 50 ist aus der Ver ordnung von 1829 genommen, und man hat nicht nothwendig gefunden, davon etwas zu ändern. Es ist mir aber auch diese Ausflucht noch nicht vorgekommen von Seiten einer ausländi schen Behörde, daß das Verhältniß sich dadurch ändern solle, ob ein Individuum der gedachten Art an dem ersten oder zweiten Orte zurückgewiesen worden sei. Es kann ja der Fall sein, daß er durch den ersten Grenzort passirt, ohne daß Jemand be merkt, daß er mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist. Sollte eine solche Ausflucht zur Vernehmung zwischen beiden Regierungen kommen, so sollte ich glauben, daß man wohlbe gründete Einreden dagegen zu machen haben würde. Es scheint übrigens indifferent zu sein, ob man diese Worte stehen läßt, oder wegnimmt. Es liegt gewiß in'dem Worte: „sofort" soviel, als: „da, wo man ihn zuerst trifft." Staatsmin'ister Nostitz und Jänckendorf: Da müßte es heißen: „sofort da, wo sie betroffen werden." Präsident v. Gersdorf: Da würden die Worte: „Auf dem ersten Grenzorte" wegfallen. Darauf ist Ihr Antrag ge stellt. (Graf Hohenthal (Königsbrück) bejaht dies und die königl. Commissarien erklären sich damit einverstanden.) Präsident v. Gersdorf: Da würde ich die Kammer zu fragen haben: ob sie diese Abänderung annimmt? — Ein stimmig Ja. — §.51. Arme Waisen, zu deren Versorgung und Er ziehung keine privatrechtlich verpflichtete Angehörigen vorhan den sind, oder deren sich sonst Niemand freiwillig anzunehmen geneigt ist, sind entweder in den vorhandenen Waisenhäusern oder auf Kosten der Armenkasse in ehrbaren Familien unter zubringen. Die Armenbehörden haben sich zu bemühen, kinderlose oder sonst ihren Verhältnissen nach sich dazu eignende Personen zur unentgeldlichen Aufnahme und Erziehung verwaiseter Kin der zu vermögen. Es wird darauf nichts bemerkt, und übergegangen zu §. 52. Für schulfähige Kinder armer Aeltern ist, wo nicht besondere Armenschulen bestehen, das Schulgeld nach der Hälfte des gewöhnlichen Satzes aus der Armenkasse zu bestreiten. ' In volkreichen Orten, wo es der Jugend außer den Schul stunden in Folge der Gewerbe- oder sonstigen Ortsverhältnisse an nützlicher Beschäftigung und Aufsicht fehlt, oder bieder Tag arbeit außer dem Hause nachgehenden Eltern ost genöthigt sind, ihre noch nicht schulfähigen Kinder sich selbst zu überlassen, ist zugleich auf Errichtung geeigneter Anstalten, worin sie sich un ter Aufsicht befinden, und mit nützlichen, ihrem Alter und ihren Kräften angemessenen, jedoch dem körperlichen und geistigen Wachsthum nicht hinderlichen, sondern vielmehr beides möglichst fördernden Arbeiten beschäftigt und in technischen Fertigkeiten unterrichtet werden, Bedacht zu nehmen. . Es wird nichts erinnert und weiter gegangen zu I. 45. §. 53. Volksschullehrer haben den Kindern von früher Jugend an die Grundsätze einzuprägen, daß es Pflichtsei, red lichen Erwerb durch eigner Hände Arbeit zu erlangen , daß es zur Schande gereiche, seinen Mitbürgern zur Last zu fallen und von diesen ernährt zu werden, daß mit der Verarmung die wich tigsten bürgerlichen Rechte verloren gehen, und daß daher die Verarmung ein Unglück sei, welches jeder durch Anstrengung auf alle Weise zn vermeiden suchen müsse. Auch hier ist es derselbe Fall. §. 54. Personen, denen es an der nöthigen Wohnung gebricht, hat die Armenbehörde ein Unterkommen zu verschaffen, entweder durch Ermiethen einer Wohnung, oder durch Unter bringung im Armen- oder Gemeindehause., oder im äußersten Nothfalle durch Anordnung des Reihezugs. Desgleichen. Ebenso tz. 55. Wer obdachlos geworden ist, sich jedoch im klebri gen selbst zu ernähren vermag, hat den Betrag des entweder baar für ihn zu erlegenden oder im Fall der Aufnahme im Ar menhause oder Gemeindehause obrigkeitlich.zu bestimmenden Miethzinses an die Armenkasse zu entrichten, oder für Rechnung der letztem abzuarbeiten. §. 56. Die Armenbehörden haben dahin zu wirken, daß in jedem Heimathsbezirke, wo es nicht bereits der Fall ist, mög lichst bald, und längstens binnen fünf Jahren, von Publication gegenwärtiger Armenordnung.an, ein dem muthmaßlichen Be dürfnisse entsprechendes Armen- oder Gemeindehaus errichtet werde. Die wesentlichen Erfordernisse eines Armen- und Gemein dehauses sind, s) feuerfeste Bauart, d) die nach Verhältniß derBevölkerung desHeimathsbezirks und der auf Erfahrung beruhenden Zahl der für gewöhnlich zu gleicher Zeit sich ereignenden Aufnahme zu bemessende nöthige Räumlichkeit, um die Bewohner, so weit es die Verhütung von Unsittlichkeitcn nöthig macht, nach dem Unterschied der Ge schlechter von einander sondern zu können, «) das nöthige Jnventarium an Lagerstätten und andern un entbehrlichem Hausgeräthe für diejenigen, welche nicht selbst da mit versehen sind, ä) ein abgesonderter heitzbarer Raum für mit ansteckenden Krankheiten Behaftete. Die Deputation hat hierbei bemerkt: Zu §. 56. Bei dem Punkte unter a. erklärten die Herren kö- nigl. Commissarien, daß unter feuerfester Bauart nicht gerade eine massive, sondern nur eine nach den feuerpolizeilichen Vor schriften eingerichtete zu verstehen sei, wobei die Deputation Peruhigung faßte. Dagegen ist die Deputation der An sicht, daß der Punkt unter o. ganz-wegzulassen sei, da die Aus rüstung eines solchen Hauses mit dem nöthigen Jnöentarium für künftige mögliche Fälle den Gemeinden nicht wohl gnzusin- nen sein dürfte, überdem die in dergleichen Häuser gewiesenen Individuen in der Regel mit dem unentbehrlichsten Hausge- räthe versehen sind, oder doch in dessen Ermangelung damit versehen werden müssen; und statt des Punkts unter ck. bringt man folgenden Satz in Vorschlag: „übrigens ist, soweit thunlich, darauf Bedacht zu nehmen, daß ein abgesonderter heizbarer Raum für mit ansteckenden Krankheiten Behaftete vorhanden sei," , damit nicht unter allen Umständen für seltene Falle den Gemein den ein allzubedeutender Aufwand verursacht werde. 5*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder