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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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muß mich doch auch für den ven Sr. König!. Hoheit gestellten Antrag verwenden, nicht blos aus der Rücksicht, weil die Er fahrung gelehrt hat, daß die Bestimmung des Criminalgesetz- buchs verschieden ausgelegt werden kann, sondern vornehmlich auch aus Rücksicht auf die Gesundheit des Detinixten, und weil für selbige der vorgeschlagene Uebergang nur als vortheil- haft erachtet werden kann, und auch mit dem schon im Mili- tairstrafgefetzbuch bestimmten Verfahren im Einklänge steht. Staatsminister v. Könneritz: Die Rücksicht auf die Ge sundheitanlangend, so istin der Allgemeinheit schon anzunehmen, daß, wenn die Gesundheit leidet, warme Kost gewährt werden muß. Im Uebrigen aber kann ich nicht zugeben, daß man die Gründe dafür aus dem Militairstrafgesetzbuch entlehne. Hat man es hier für bedenklich gehalten, über drei Monate nur den dritten Lag warme Kost zu geben, so wird man durch Ver gleichung finden, daß nach dem Criminalgesetzbuch auch bei der von der Regierung vorgeschlagenen Erläuterung der De- tinirte nicht öfter der warmen Kost entbehrt, als.nach dem Mi litairstrafgesetzbuch. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand mehr über die sen Gegenstand zu sprechen wünscht, so werde ich unter dem Vorbehalte, da der Antrag Sr. Königl. Hoheit Unterstützung fand, auf diesen zurückzukommen, der Landtagsordnung gemäß auf das Deputationsgutachten die Frage stellen müssen und zu erst fragen: ob die Kammer dem, was die Deputation vor schlägt, beistimme? — Geschieht ei »stimmi g. Präsident v. Gersdorf: Sodann frage ich: ob sie den vorhin unterstützten Zusatz des Referenten annimmt? — Wird mit 22 gegen 12 Stimmen angenommen. Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich: ob die Kam mer den schon in der ständischen SchriftzumCriminalgesetzbuche enthaltenen Antrag (s. Landtags-Acten 18ßA I. Abth. Bd. 3. S. 543.) sowie den in ihrem Gutachten zu Artikel 7. 8. und 42. enthaltenen Antrag annehme? — Wird beides einstim mig bejaht. Domherr v. Schilling: Zu den in dem Gesetzentwürfe enthaltenen Erläuterungen erlaube ich mir noch eine zu bean tragen, die einen nicht unbedeutenden Zweifel zu beseitigen ge eignet sein möchte. Sie bezieht sich auf gewisse Fälle und Verhältnisse des Betrugs und zwar des einfachen Betrugs. Es soll nach Art. 245. des Criminalgesetzbuches der einfache Be trug, sofern der Gegenstand eine Schatzung zuläßt, mit der Strafe des einfachen Diebstahls belegt werden. Nun kommen einige Fälle vor, wo der Diebstahl nur auf Anzeige des beschä digten Theils in Untersuchung gezogen, und auch dann nur mit einer milden Strafe belegt werden soll. Diese beiden Fälle sind enthalten in den Artikeln 237. und 238. Dort ist er wähnt der Diebstahl unter nahen Verwandten, und im letzten Artikel die Entwendung von Victualien. Diese beiden Falle sollen also nur auf Anzeige des beschädigten Lheils in Untersu chung gezogen und milder als gewöhnlich auf die im Criminal- gesetzbuche angegebene Weise bestraft werden. Dasselbe ist auch angenommen bei Veruntrauungen, da sie überhaupt mit der Strafe des Diebstahls zu belegen sind, und darauf geht Art. 244. Bei dem Betrüge dagegen fehlt es an einer solchen Bestimmung. Es fragt sich also, ob der Betrug unter nahen Verwandten und der in Bezug auf Victualien auch nur auf Anzeige des beschädigten Theiles untersucht und milder bestraft werden soll oder nicht? Der Zweifel ist nicht gelöst, scheint aber nach dem Geiste des Criminalgefetzbuchs für die bejahende Mei nung entschieden werden zu müssen, d. h. der Betrug ist in' diesen beiden Fällen auch nur auf Anzeige zur Untersuchung zu bringen und milder zu bestrafen. Aus dieser Rücksicht er laube ich mir zu Art. 245. eine Erläuterung zu beantragen: „daß nämlich das, was in Bezug auf den Diebstahl unter na hen Verwandten und von Victualien gilt, auch von dem Be trüge in diesen Fallen gelte." Denn sonst würde er härter be handelt werden als der Diebstahl und die Veruntrauung, was weder dem Geist des Criminalgefetzbuchs, noch den früher in der Praxis herrschend gewesenen Ansichten angemessen sein möchte. Präsident v. G ersdorf: Ich habe zu fragen: ob die Kammer diesen Antrag unterstützt ?Geschieht ausreichend. v. Zedtwitz: Ich habe den Antrag nicht unterstützt. Ich verkenne die wohlgemeinte Absicht des Hrn. Deputirten bei sei nem Anträge keineswegs, will auch nicht leugnen, daß ich in der Sache selbst mit ihm eine völlig gleiche Ueberzeugung habe. Allein ich glaube, es ist der Landtagsordnung und überhaupt der Verfassung entgegen, daß über denAytrag eines Deputirten, der nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem Gegenstände steht welcher der Kammer eben zur Begutachtung vorliegt, von der Kammer verhandelt und sofort darüber Beschluß gefaßt werden könne. Es wird dieser Gegenstand unstreitig wohl von dem Herrn Deputirten als Petition eingebracht und vielleicht dabei noch manche andere wirkliche oder vermeintliche Lücke des Criminal gesetzbuches zur Sprache gebracht werden können, worüber so dann, wenn die dritte Deputation diese Petition begutachtet, ein Antrag an die Staatsregierung gestellt werden kann. Al lein ohne vorgängige Begutachtung einer Deputation über einen solchen aus irgend einem Artikel des Criminal-Gesetzbuchs he rausgehobenen Gegenstand sofort aburtheilen zu sollen, wird wohl Niemand der Kammer zumuthen wollen. Ich muß also geradezu gegen den Antrag, sowie er jetzt gestellt worden ist, mich erklären, jedenfalls aber wenigstens darauf antragen, daß er zuvörderst an die dritte Deputation gewiesen werde, die uns dann ihr Gutachten abzugeben hätte. Im Allgemeinen glaube ich aber nicht, daß es in der Stellung der Ständeversammlung ge legen sei, so die Initiative für die Gesetzgebung zu ergreifen, wie es hier offenbar der Fall sein würde. v. Carlowitz: Die Ansicht des letzten Sprechers ist durch aus die meinige. Auch ich habe den Antrag nicht unterstützt, will jedoch keineswegs damit erklärt haben, daß ich nicht künftig für denselben stimmen könnte, wenn er begutachtet von einer Deputation an uns zur Berathung gelangen wird. Ich halte
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