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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ritterstädt annimmt? — Von den Anwesenden stimmen 15 dafür, 15dagegen. — . , Prinz Johann: Also hat der Herr Präsident die ent scheidende Stimme. Präsident v. Gersdorf: Ich bin mit aufgestanden, und insofern meine Stimme doppelt zu rechnen ist, würde das Amendement abgeworfensein. — Wir fahren nun fort, wo wir gestern stehen geblieben sind. V. Abschnitt. Bestim mu ngenüb er die besonder »rechtlichen Ver hältnisse derjenigen, welche öffentliche Unter stützung und Versorgung genießen. §. 63. Jeder Arme, welcher öffentliche Unterstützung ir gend einer Art empfängt, steht unter Aufsicht der Armenbehörde, und ist daher verbunden, derselben zu jeder Zeit von seinem Thun und Lassen, seinem häuslichen Leben, von dem, was er er wirbt und was er verzehrt, soweit die Kenntniß von allen dem der Armenbehörde für die Zwecke der Armenpflege nöthig ist, auf Verlangen Rechenschaft zu geben, hat auch den hierauf sich be ziehenden Anordnungen und Erinnerungen Folge zu leisten. Es ist dabei in den Motiven bemerkt: Der öffentliche Arme verliert -seine bürgerliche Selbststän digkeit. Der in den §. 64 angezogenen Gesetzen ausgesprochene Verlust der staats - und ortsbürgerlichen Ehrenrechte ist daher nicht sowohl einem Strafübel gleichzustellen, als vielmehr eine unmittelbare rechtliche Folge seines Zustandes. Es folgt aber daraus zugleich die Notwendigkeit einer über ihn zu führenden speciellen Aufsicht und Curatel und die damit verbundene Be schränkung seiner Dispositionsfreiheit hinsichtlich alles dessen, was mit seiner Abhängigkeit von der öffentlichen Armenpflege in Beziehung steht. Worüber daher kein anderer volljähriger und selbstständiger Staatsbürger irgend Jemandem Rede zu stehen hat, darüber muß der öffentliche Arme als Pflegling der Armenvrrsorgung auf Verlangen Rechenschaft geben, worüber jeder andere, als über sein freies Eigenthum, nach Gefallen verfügen kann, das darf derselbe, wenn er es von der Armen pflege empfing, nur dazu gebrauchen, wozu es ihm gegeben wurde, und Handlungen, welche für jeden andern der freien Willkühr angehören, sind für ihn unzulässig, insoweit sie mit jener Abhängigkeit unverträglich werden. Hierdurch rechtfer tigen sich die Bestimmungen der angezogenen §§. Wenn insbe sondere vielleicht die §.66 den Anschein einer mißgünstigen Ver kümmerung unschuldiger Lebensfreuden, welche auch dem Armen zu gönnen seien, "wider sich erregen könnte, so ist an den Grund satz zu erinnern, daß öffentliche Armenunterstützung nur dem jenigen zukommen soll, welcher«» den unentbehrlichsten Lebens bedürfnissen Mangel leidet, daß dagegen der Genuß an sich zum Leben entbehrlicher Dinge nur entweder als Preis eigener Thätigkeit, eigenen Erwerbs, oder als Frucht eigener Glücks güter, nicht aber auf,fremde Kosten in Anspruch genommen werden kann, und daß mithin der in der §. ausgedrückte Schluß, daß derjenige Arme, welcher sich entbehrlichen Genüssen hin- giebt, der Unterstützung entweder nicht bedürfe, oder sie miß brauche, sich durch die Natur der Sache von selbst recht- fertige. Die Deputation hat gesagt Zu Abschnitt V. §. 63: Mit gleicher Zustimmung und unter Beziehung auf die Erläuterung 7 zu einigen Bestim mungen des Heimathsgesetzes (Abth. I. S. 3) findet man für angemessen, nach den Worten, öffentliche Un terstützung irgend einer Art, einzuschalten, „wozu jedoch in dieser Beziehung der freie Schulunterricht für die Kinder nicht zu rechnen ist." -Ziegler u. Klipphausen: Es ist die Deputation aller dings dazu bestimmt worden, weil das Bedürfniß des freien Schul unterrichts nicht ganz streng im Auge zu behalten ist, wie es na mentlich damit auf dem Lande zu halten sei. Es heißt hier die Armenbehörde. Ist dieses der Gemeinderath, oder soll eine besondere Armenbehörde constituirt werden? Wenn eine be sondere Behörde constituirt werden soll, so würde sie, wenn der Staat sie nicht unterhielte, neue Kosten für die Gemeinde verur sachen, und insofern möchte wohl darauf Rücksicht genommen werden. Referent Bürgermeister v. Groß: Es ist in §. 78 die Bestimmung getroffen worden, daß in jedem Heimathsbezirke dfe betreffende Obrigkeit einen Armenvereitt bilden solle. Prinz Johann: Wo die Gemeinde für sich einen Bezirk bildet, ist der Gcmeinderath der Armenverein nach §. 78. Es dürste ein Antrag dieser Art sich mehr zu dem Abschnitt VI. eignen, wo von den Armenbehörden die Rede ist. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat vorgeschla gen in §.63 nach den Worten: „öffentliche Unterstützung irgend einer Art" einzuschalten: „wozu jedoch in dieser Beziehung der freie Schulunterricht für die Kinder nicht zu rechnen ist," und ich frage die Kammer: ob sie hierin der Deputation beistimmt? und ob sie die §. mit dieser Veränderung annimmt? — Bei des wird einstimmig bejaht. — Prinz Johann: Ich erlaube mir noch eine ergebenste Erinnerung. Es ist die Abstimmung über §. 41 unterblieben. Präsident v. Gersdorf: Ja, das ist nicht geschehen. Wir können es noch gleich abthun. §. 41 wurde nur in der einen Beziehung verändert, daß das Amendement des Secretair Ritterstädt abgeworfen ward. Es ward nur hinzugefügt, was die Deputation bemerkt hatte, und was die Kgmmer einstim mig annahm. Es würde also'die Frage nachzubringen fein: ob die Kammer die so. veränderte §. 41 selbst'annimmt? — Wird einstimmig angenommen.— Z. 64. Wegen Ausschließung der öffentlichen Armen von den bürgerlichen und Gemeinde- Ehrenrechten bewendet es bei den bestehenden Gesetzen (Wahlgesetz vom 24. September 1831 §. 5 fg. Allgemeine Städte-Ordnung Z. 73 ü. Landgemeinde- Ordnung §. 29 2. Regulativ für Errichtung der Communal- gürden vom 29. November 1830 §.,4, 9). Die Deputation sagt Zu §.64: Die Deputation hält die Weglassung dec Citate für zweckmäßig, indem insbesondere das letztere nicht mehr anwendbar ist, womit auch die Herren königl. Commissa- rien einverstanden sind.
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