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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Referent Bürgermeister V. Groß: Das Regulativ für die Communalgarden hat sich durch die neue während dieses Landtags an die Standeversammlung gelangte Gesetzvorlage geändert, und in Hinsicht auf die bestehenden Gesetze sind die speciellen Citate nicht nothwendig. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer, ob sie die in §. 64 angeführten Citate weglassen will? und ob sie mit 'dieser Weglassung die annimmt? — Beides wird einstim mig bejaht.— tz. 65. Alles, was der Arme an Kleidungsstücken, Nah rungsmitteln, Feuerungsmaterialien u. s.w. von der öffentlichen Armenversorgungsbehörde empfangt, ist ihm nur als zu eigenem unmittelbaren Gebrauch und Verbrauch gegeben zu betrachten und die Veräußerung oder Verpfandung dieser Gegenstände bei Verlust fernerer Unterstützung oder, wenn die Einziehung der letztem unthunlich ist, bei anderer Ahndung verboten. DieDeputation bemerkt Zutz.65: In Betracht, daß die Entziehung der Unter stützung nicht unter allen Umständen, oft schon wegen der Fa milienverhältnisse des Armen, ausführbar sein dürfte, wird mit Zustimmung der Herren königl. Commiffarien folgende Fassung des Schlußsatzes beantragt: - „die Veräußerung oder Verpfändung dieser Gegenstände iss nach Befinden bei Verlust fernerer Unterstützung oder bei Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe verboten." Referent Bürgermeister v. Groß: Man hat die Straf androhung bestimmter fassen wollen, als im Gesetzentwürfe geschehen ist. Die' königl. Commissare waren damit einver standen. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat eine Ver änderung des Schlußsatzes^ beantragt, und ich frage die Kam mer: ob sie ikjr hierin beistimmt? und ob sie mit dieser Verän derung tz. 65 selbst annimmt? — Beides wird einstimmig bejaht. — ß. 66. Der mit Aufwand verbundene Besuch öffentlicher Vergnügungsorte und überhaupt die Verwendung der empfan genen öffentlichen Unterstützung zu entbehrlichen Genüssen und Ausgaben aller Art gelten als Beweis nicht vorhandener Be dürftigkeit oder der Unwürdigkeit, und ziehen nach dem Ermessen der Armenbehörde für immer oder für gewisse Zeit den Verlust der Unterstützung ganz oder zum Theil nach sich. Die Deputation sagt Zu §. 66: Aus gleichem Grunde hat sich die Deputa- tion mit den Herren königl. Commiffarien vereinigt, am Schluffe hinzuzufügen, ' „ oder sind nach Befinden polizeilich zu bestrafen." 'Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer die Hinzufügung zu Z. 66, welche die Deputation vorgeschlagen hat, annimmt? und mit derselben die Z. selbst? — Beides wird einstimmig bejaht.— §. 67. Jede öffentliche Armenunterstützung ist an sich nur als Vorschuß zu betrachten, insoweit nicht nach den Fundatio- nen und dem Zwecke der vorhandenen Anstalten, Kranken-, Ar- l. 46. men- und Waisenhäuser, dieAufnahme und Verpflegung als eine unwiderrufliche Wohlthat anzusehen ist. Präsident v. Gersdorf: Es ist von der Deputation nichts bemerkt worden, und ich frage die Kammer: ob sie die §. annimmt?— Wird einstimmig angenommen.— §. 68. Nach diesem Grundsatz ist jeder Arme, welcher nicht blos durch eigne Thätigkeit und Anstrengung, sondern durch äu ßere zufällige Glücksumstände, z.B. durch Erbschaft, zu besserem Vermögen gelangt, das genoßene Almosen oder andere Unter stützung der Armenkasse wieder zu erstatten verbunden. Um jedoch solchenfalls dem gewesenen Armen nicht die Mittel, sich forthin ohne Unterstützung selbst zu erhalten,- zu nehmen, oder zweckwidrig zu schmälern, ist demselben nach Ermessen der Ar menbehörde, oder, im Fall letztere deshalb klagbar geworden ist, durch richterlichen Ausspruch zu verstellten, den Wiederersatz in leidlichen Fristen zu bewirken. Präsident v. G ers d orf: ,Auchjhker ist von der Deputa tion nichts erinnert worden, und ich frage: ob die Kammer §. 68 annimmt? — Einstimmi g Ja. — §. 69. Beim Absterben eines öffentlich unterstützten Ar men ist das von ihm bei Lebzeiten genossene Almosen oder andere Unterstützung aus dessen Nachlasse prioritätisch, nach den Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung, wenn letztere nicht ebenfalls aus der Armenkasse bestritten worden sind, der letzrern wieder zu erstatten, mit Ausnahme des Falls, wenn der Arme er ziehungsbedürftige Kinder hinterläßt, welche selbst wieder der öffentlichen Pflege anheimfallen würden. Die Deputation hat bemerkt , Zu§.69: DieDeputation fand die Erwähnung ei ner p.rioritätischen Befriedigung bedenklich, indem dadurch auf ein Concursverfahren hingedeutet und einer künftigen Concurs- ordnung vorgegriffen werden würde. Die Herren königl. Commiffarien haben sich einverstanden erklärt, die Stelle - „ prioritätisch nach den Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung, wenn letztere nicht ebenfalls aus der Armen kasse bestritten worden sind," wegzulaffen, und ebenso, am Schluffe der Paragraphe die Worte, erziehungsbedürftige Kinder, mit „Angehörige" - zu vertauschen, da ein gleiches Verhältniß auch bei andern An gehörigen, namentlich bei Eheweibern eintreten kann. Secretair Bürgermeister Rltterstadt: Ich kann mich mit der Ansicht der Deputation in Bezug auf den ersten Punkt nicht recht vereinigen. Ein solches Vvrgreifen in Bezug auf eine künftige Concursordnung kann ich nicht für be-enklich hal ten, weil es jederzeit offen stehen würde, die Bestimmung zu ändern. Vor der Hand wünschte ich, daß eine solche Bestim mung als bestehend durch das Gesetz ausgesprochen würde.' Ich wünsche daher, daß die ausgehobene Stelle, welche die Deputation abwirft, beibehalten würde, und ich werde mich gegen das Depuraüonsgutachten erklären. Referent Bürgermeister v. Groß.' Dagegen habe ich zu bemerken, daß der Fall wohl selten eintreten wird, wo zum Nachlasse eines Armen der Concurs zu eröffnen ist, da in der 1*
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