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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Regel die Concursmasse gebrechen würde. Wären aber einige Gegenstände vorhanden , und sollen die Gläubiger nach einer gewissen Rangordnung befriedigt werden, so ist es freilich nach den bestehenden Gesetzen Rechtens, daß die Kosten des Begräb nisses und der letzten Krankheit vorausgenommen werden. Wollte man aber dieses Vorzugsrecht auf die sämmtlichen Un terstützungen ausdehnen, welche der Arme während seiner Le benszeit erhalten hat, so würden manche andere Gläubiger, die ihm vielleicht zur Fristung seines Lebens Vorschüsse gemacht haben, sehr benachtheiligt werden. Es könnte auf diese Weise das Einbringen der Frau und das Pathengeld der Kinder, welches der Arme an sich genommen hat, zum Besten der Ar menkasse verloren gehen,- und diesen ebenfalls bedürftigen Per sonen entzogen werden. Deshalb wünschte die Deputation den Wegfall der ganzen Bestimmung, die ohnehin nur in höchst seltnen Fällen praktisch ausführbar sein würde. Prinz Johann: Ich habe nur hinzuzufügen, daß es mir in der That nicht zweckmäßig scheint, einen Punkt, der in das Concursrecht gehört, in der Armenordnung nebenbei abzu andern, eine neue Specialklasse von bevorzugten Gläubigem einzuführen. Man sucht die Bestimmung hier gar nicht. Es war auch nicht die Absicht der Staatsregierung, eine Con- cursordnung zu geben, sondern sie wollte nur ausdrücken, daß aus dem Nachlasse die vorgeschossenen Kosten berichtigt werden sollen. Präsident v. Gersdorf: Ich werde die Fragen'einzeln stellen müssen und zuerst fragen: ob die Kammer nach dem An träge der Deputation die Worte: „ prioritätisch bestritten worden sind" (stoben) in Wegfall bringen lassen will? — Wird gegen 2 Stimmen bejaht.— Präsident v. Gersdorf: Sodann frage ich: ob die Kammer nach Anrathen der Deputation am Ende der Z. die Worte: „erziehungsbedürftige Kinder" mit. „Angehörige" ver tauschen will? und: ob sie die §. mit diesen Veränderungen annimmt? — Beides'wird einstimmig bejaht.— (Staatsminister v. Zeschau tritt in den Saal.), , A 70. In Ansehung des Erbrechts der öffentlichen Hos pitäler , Armen-, Waisen- und Arbeitshäuser an den Sachen, welche die darin Verstorbenen in diese Anstalten mitgebracht ha ben, bewendet es bei der Vorschrift des Mandats vom 31. Ja nuar 1829 §. 139 und wird dasjenige, was ebendaselbst tz.125 wegen der Succcssion der Landes-Versorgungs- und Heilan stalten in dem übrigen Nachlasse der daselbst Aufgenommenen verordnet ist, hiermit auf die Orts -Armen-, Kranken und Wai senhäuser übergetragen, auch bewendet es noch ferner bei demje nigen, was etwa sonst in Ortsstatuten über die Ansprüche der Armenkaffen an dem Nachlaß der von ihnen versorgten oder un terstützten Armen verordnet sein sollte. Die Deputation bemerkt Zu §. 70: Das hier angezogene Mandat vom 31. Ja nuar 1829 §. 130 enthalt ebenfalls keine ausdrückliche Vor schrift, sondern bezieht sich selbst aus die Bestimmung desMan- dats vom 11. April 1772 Osx. I. §. II. Nicht weniger scheint es bedenklich, das durch das Rescript vom 2. Juni 1779 be gründete und in Z. 125 des Mandats vom Jahre 1829 bestä tigte Erbrecht der Landesv ersorgungs- oder Heilan stalten an dem Nachlasse der darin Aufgenommenen auf die Orts- Armen -, Kranken - und Waisenhäuser in allen Fällen zu erstrecken, in Betracht, daß bei den letzter» durch plötzlich ein getretene Verhältnisse eine sofortige Aufnahme auch solcher Personen bedingt werden kann, welche für ihre Verpflegung völlige Vergütung leisten können, oder die Ausnahme gar nicht gesucht haben würden, wogegen bei der Aufnahme in die Lan desanstalten immer Verhandlungen vorhergehcn, welche den Aüszunehmenden eine besondere Uebereinkunft in dieser Bezie hung zu treffen gestatten. In dieser doppelten Berücksichti gung will man nachstehende, mit der Bestimmung des Man dats vom 11. April 1772 Oap. l. §. 11 übereintreffende Fas sung derParagraphe in Vorschlag bringen:' „den öffentlichen Hospitälern, Armen-, Waisen - und Cor- rectionshäusern fallen die Sachen, welche die darin aufge nommenen Personen mit dahin bringen, wenn sie daselbst versterben, eigenthümlich zu, immaßen auch die ihretwegen aus der Kasse vorgeschossenen und aufge'wendeten Kosten, soweit solche aus diesen Sachen nicht wieder zu erlangen, von ihrer übrigen Verlassenschaft ersetzt werden sollen; hrernächst wird dasjenige, was in dem'Mandate vom 31. Januar 1829 §. 125 wegen der Succession der Landcsversorgungs - und Heilanstalten in dem übrigen Nachlasse der daselbst Aufge nommenen verordnet ist, hiermit auf die Orts-Armen-, Kranken-und Waisenhäuser in Ansehung derjenigen Indi viduen, welche darin unentgeldlich ausgenommen werden müssen, übergetragen; nicht minder bewendetes noch ferner bei demjenigen, was etwa sonst in Ortsstatuten über die An sprüche der Armenkassen an dem Nachlaß der von ihnen ver sorgten oder unterstützten Armen festgesetzt fein sollte." Präsident v. Gersdorf: Bei dieser §. ist von der Depu tation eine Fassung in Vorschlag gebracht worden, die Sie im Berichte finden und ich frage: ob Sie dem Rathe der Depu tation beizutreten vermögen? — EinstimmigJa. — Z. 71. Letztwillige Verordnungen, Erbverträge, Schen kungen unter den Lebendigen und auf den Kodesfall, und alle andern Dispositionen eines öffentlichen Armen sind, insoweit sie den vorstehenden Bestimmungen (Z. 69, 70) entgegenlau fen, ungültig, dafern nicht vorher ein anderes bedungen und zu gestanden worden ist. Wird einstimmig angenommen.— §. 72. Ledigen Mannspersonen, welche öffentliche Ar menunterstützung genießen, oder erweislich schon kür sich darum, oder um völlige Versorgung gebeten, ist das Heirathen nicht zu gestatten, wenn nicht dargethan ist, daß sie durch die einzugehende Ehe ihre Umstände dergestalt verbessern, daß sie einer Unter stützung nicht weiter bedürftig sein werden. Bei Witwern, welche unerzogene Kinder haben, kann nach Umständen hiervon eine Ausnahme gemacht werden. Frauenspersonen, welche Almosen genießen, können nach erfolgter Verheirathung ebenfalls auf öffentliche Unterstützung keinen Anspruch machen. Auch solchen männlichen Almosenempfängern, welche frei willig auf ferneres Almosen verzichtet haben, ist mit Vorbehalt obiger Ausnahmen die Erlaubniß zur Verehelichung nicht eher als nach Ablauf eines Jahres vonZeit dieser Nerzichtleistung an, und nur, wenn sie unterdessen nicht gebettelt haben, auch durch
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