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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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obrigkeitliche Erörterung festgestellt worden ist, daß sie inmittelst auf eine oder die andere Weise in eine solche Lage gekommen sind, sich mit einer Familie selbstständig und ohne Unterstützung er halten zu können, zu ertheilen. Die Motiven lauten: In der Decretsbeilage sub S. 242 sä e. hat man sich zwar im 'Allgemeinen gegen die Heirathsverbote, als eines der Mittel, der Verarmung vorzubeugen, erklärt.. Aus diesem Gesichtspunkte ist indessen die gegenwärtigeBestimmung nicht zu beurtheilen, sondern sie beruht auf dem wohl für ent- . schieden pachtenden Satze, daß demjenigen, welcher mit seiner eigenen Erhaltung, die er sich selbst nicht zu verschaffen vermag, dem gemeinen Wesen zur Last fallt, oder, welcher vorher in die sem Falle sich befunden hat, ohne die Gewähr geben zu können, daß er nicht wieder in dieselbe Lage zurückfallen werde, nicht ge stattet werden könne, durch eine eheliche Verbindung diese Last zu vergrößern, wenn nicht in den Umständen selbst, unter denen er diese Verbindung eingeht, das Mittel liegt, seine Lage zu verbessern. Denn die Entziehung der genossenen öffentlichen Unter stützung oder die Verzichtleistung auf selbige im Fall der Ver- heirathung reicht nicht aus, um die Armenversorgung gegen jene Gefahr sicher zu stellen, weil, wenn der durch die unbeson nene Ehe herbeigeführte Nothstand einmal da ist, jene doch ein greifen muß, um die unentbehrlichste Hülfe zu leisten. Die Ausnahme hinsichtlich der Witwer kann nach Umstän den unvermeidlich werden, auch ist diese Bestimmung nur auf Mannspersonen zu beschränken; eine Almosenempfängerin er hält durch die Heirath entweder einen Versorger, oder wenn der Ehemann derselben in dem nämlichen Zustande sich befände, so würde ihm die Eingehung der Ehe mit ihr nicht zu gestatten sein. Das Deputationsgutachten sagt Zu §.72: In Betracht, daß auch ein Armer durch Glückszusälle in eine solche Lage versetzt werden kann, in welcher es unbedenklich ist, ihm die Verheirathung sofort zu gestalten, vereinigte man sich mit den Herren Regierungscommissarien da hin, am Schluffe hinzuzufügen: „es bleibt jedoch der Obrigkeit nachgelassen, nach Befinden die Verehelichung auch eher zu gestalten." Bürgermeister Schill: So wichtig die Gründe sind, welche für die Bestimmung, wie sie in der §. steht, sprechen mögen, so scheinen mir doch die moralischen Bedenken gegen diese Bestimmung noch dringender, noch wichtiger, und ich kann mich nicht entschließen, für die §. zu stimmen. Es mag aller dings richtig sein, was gesagt wordxn sind, daß es Bedenken habe, ledige Mannspersonen, welche der öffentlichen Unterstü tzung anheim gefallen sind, zur Verheirathung zuzulassen; al lein verhindern wir dieses, so befördern wir die Immoralität, die sogenannten wilden Ehen und gleichzeitig den bei dieser Klasse so sehr überhand genommenen Wahn, daß die Ehe ein heiliges Band nicht sei. Dieses ist kürzlich meine individuelle Ansicht, welche mich bestimmen wird, gegen die §. zu stimmen. Ich glaube, die Moralität muß uns höher stehen, als die Nach theile, welche für die Armenkassen entstehen können. Bürgermeister Starke: Ich kann dieser Ansicht nur bei treten, umsomehr, als von der Kammer der Beschluß gefaßt Worden ist, daß die Beiträge zur Armenunterstützung, welche den Armen verabreicht werden, nur freiwilliger Natur sein sol len und in Betracht, daß diesen nur das schlechterdings Unent behrliche gereicht werden soll, sie nur einen Zuschuß zur Lebens- fristung der Armen abgeben könne, dessen Verwilligung die Communmitglieder durchaus nicht berechtigen kann, in der vsrgeschlagenen Maße in das Naturrecht einzugreifen. Ich bin daher nicht im Stande, eine solche Beschränkung zu be- vorworten. V. Großmann: Ich kann dem, was die beiden geehr ten Sprecher geäußert haben, nur aus vollem Herzen beistim men und füge hinzu,'daß, da die Armenanstalt nurdienoth- dürftigsten Mittel zum Lebensunterhalt giebt, der Mensch aber noch mehr als das, namentlich Pflege und Wartung im Alter, bedarf, dieses nur durch Eingehung des Ehebandes möglich ist.' Gesetzt auch, es wäre nur ein wLtrimoninm virxiaeriill zwischen einem alten Witwer und einer Witwe, so würde doch der Zweck der Verbindung, Hülfleistung, erreicht. v. v. Ammon: Ich kann dem nur beipflichten und glaube nicht, daß materiellen Ansichten und Verhältnissen das Befugniß eingeräumt werden kann, einem so wichtigen und heiligen Verhältnisse, wie die Ehe ist, entgegen zu treten. Ziegler und Klipphausen: Ich glaube auch, daß man es solchen Menschen nicht zur Pflicht machen darf, nicht zu heirathen; ich glaube im Gegentheil, daß Niemand heira- then wird, wenn es nicht eine Person ist, von welcher er glaubt, daß sie ihn ernähren und pflegen werde. Ich selbst habe es oft erlebt, daß ein solcher Mensch, der ein ziemlich lockerer Geselle und der Gemeinde zur Last gefallen war, nach feiner Verheirathung sich und seine Familie recht füglich ernährt hat. Ich glaube, man darf in dieser Hinsicht dem moralischen Ge fühle des Menschen nicht zu nahe treten, indem.man ihm das verweigert, was jetzt eher durch ein Gesetz möchte eingeschärft werden. Die Ehen in den niederen Ständen werden immer seltener, die Ausschweifung dagegen wird immer größer und sie würde noch mehr befördert werden, wenn man die Menschen nicht heirathen ließe. Sie würden zu einem Mittel schreiten, welches nicht verweigert werden kann und statt Eines werden zwei, drei, vier Arme von dem Gemeindefonds zu ernähren sein. Referent Bürgermeister v. Groß: Es ist in den Motiven bemerkt, daß, wenn der Arme Gewähr leistet, daß er durch seine Verheirathung in die Lage sichern Erwerbes komme, auch einer Dispensation zur frühem Verehelichung nichts entgegenstehen würde. Was die Bemerkungen der übrigen Redner betrifft,' so mußte die Deputation sich allerdings dem Gesetzentwürfe an schließen aus der Ueberzeugung, daß derjenige, welcher nicht im Stande ist, sich selbst zu ernähren, welcher öffentliche Unter stützung in Anspruch nehmen muß., weil er seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann, höchst unbillig handelt, wenn er durch seine Verheirathung die Gemeinde, die ihn zu unterhal-
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