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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gefügt werde: „bei altern Personen kann von den Bestimmun gen dieser abgesehen werden." Ich meine nämlich, daß beide Personen alt sind; sonst ist die Sache noch zweifelhaft. Präsident v. G ersdorf: Unterstützt die Kamryer den Antrag Sr. königl.Hoheit'l— Erhält nicht ausreichende Unterstützung. Königl.Commissarv.Merbach: Die Herren, welche für die §. gesprochen, haben schon größtentheils dasjenige berührt, was ich selbst zur Vertheidigung derselben zu bemerken gehabt hätte, und ich will diese Argumente nicht wiederholen. Ich füge nur folgende Bemerkungen bei: die moralischen Bedenken, auf welche hingewiesen worden ist, sind der Regierung nicht entgangen und konnten ihr auch nicht entgehen, weil sie zu offen daliegen. Die Frage war nur, ob sie ausreichend und überwiegend genug seien, um eineBestimmung zu unterlassen, welche von der anderen Seite nützlich und rationell schien? daß der Concubinat überhand genommen und noch mehr überhand zu nehmen scheint, ist nicht zu verkennen, aber kaum zu be sorgen, daß die Bestimmung der §. sehr viel dazu beitragen würde, um den Unfug zu erweitern. Man konnte sich durch diese Besorgniß um so weniger abhalten lassen eineBestimmung aufzunehmen, welche zum Lheil in das einschlägt, was früher in Bezug auf Revision des Armenwesens von vielen Seiten an empfohlen und verlangt worden ist. Die Bestimmung würde auch nicht.die einzige der Art im Lande sein, welche auf den selben Zweck hinarbeitet. Wir haben schon ein solches Gesetz, das Mandat von 1826, wegen der Ehen der Auswärtigen. Wo dieses Gesetz eintritt, ließe sich dieselbe Besorgniß hegen, und doch hat man für nöthig gefunden jenes Mandat zu erlassen, wenn man sich nicht gegen andere Staaten, welche dasselbe Princip in Bezug aus Ausländer befolgen, zum eignen Nach theil zurücksetzen wollte. Allein; der Hauptgrund, weshalb man diese Bestimmung für nöthig und rationell ansehen mußte, bleibt immer dieser, es ist gar zu widersinnig, wenn ein Mensch, welcher durch die Ansprache öffentlicher Unterstützung das Bekenntniß ablegt, ich bin nicht im Stande mich selbst allein zu ernähren, auf den Einfall kommt, der Gemeinde die öffentliche Versorgung noch einer zweiten Person aufzu bürden, um nicht allein zu sein. Es sind sogar Fälle vor gekommen, daß Leute, welche keine eigne Wohnung haben, welche im Gemeindehause wohnen, geheirathet haben. Das heißt wirklich der öffentlichen Armenpflege Hohn sprechen, wenn ein solcher Einfall Schutz finden soll. Ich will gar nicht auf die Perspective der Kindererzeugung dabei ausgehen, — das ist nicht allemal der Fall — schon daß derjenige, wel cher für sich selbst das Allernothwendigste nicht hat, den Ge danken fassen will, für eine anderePerson zu sorgen, oder weil er weiß, daß er das nicht kann, sie der öffentlichen Ver sorgung aufdringen zu wollen, ist widersinnig und nicht zu ge statten. v. Großmann: Den Schluß des Herrn Commissars kann ich nicht, für bindend erkennen. Er schließt vom 'Kleinen aufs Große: wer sich selbst nicht versorgen kann, wie kann der die Pflicht übernehmen, seine Frau zu versorgen ? Das klingt ungemein plausibel; allein wahr ist es nicht. Denn es können nur drei Fälle vorkommen. Entweder die Frau ist eben so arm und fällt ohnehin der Armenversorgung anheim, so geschieht der Armenkasse kein Nachtheil, oder sie ist noch ärmer, dann wird, sie ebenfalls unterstützt und beide Mheile gewinnen an ge genseitiger Hülfleistung, oder sie ist wohlhabend, und dann kann sie den armen Mann selbst unterstützen. Ziehe ich aber die mo ralische Kraft in Betracht, so kann ein lüderlicher Mann durch eine ordentliche Frau sogar gebessert werden. Dieser Schluß s also hat, so blendend er zu sein scheint, wenn man ihn näher ins Auge faßt, keine Beweiskraft. Ich gehe aber weiter; ich, frage nach dem Rechtspunkte. Man hat allerdings der indi- recten Beschränkung der Ehen schon sehr viele in Hinsicht auf das Alter, das Gewerbe, die Militärfreiheit- das Unterkommen u. s. w. Ich frage aber, ob man das Recht hat, ein direktes Verbot der Ehe eintreten zu lassen? Ich muß das völlig leugnen. Wenn der Staat oder die Gemeinde für den Preis einer Unterstützung mit einigen „nothdürftigen" Lebensmitteln ein Jedem ganz gewiß und unzweifelhaft zustehendes Men schenrecht nehmen will, so rauben sie auf der einen Seite der Un stützung allen Werth und auf der andern Seite greifen sie einem Danke vor, auf welche sie keinen. Anspruch haben. Dank kann schlechterdings nicht für Vernichtung eines persönlichen Rechtes bezeigt werden. Ich leugne das durchaus. Will man sich aber auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßregel beziehen, und nach dieser fragen, so glaube ich, alle Gründe, welche zum Schutz der§: vorgebracht worden sind, schlagen nichtdutch. Man hat Erfahrung gegen Erfahrung gestellt. "Das ist aber überall möglich und nur rationelle Gründe können durchschlagen, nichf rein praktische, wie man sie nennt, wssil diese durch gleich viel Gegengründe widerlegt werden. Man sagt, leichtsinnige Ehen müßten verhütet werden. Hier schreitet man von dem Rechtsge biete hinüber in das moralische Gebiet. Da, glaube ich, hat der Staat durchaus sich nicht zu bewegen. Man sagt, die Polizei werde schon das Concubinat hindern. Ich sage nein, sie hindert es nicht. Es sind eine Menge Erfahrungen vorhanden, wo notorisch wilde Ehen existiren, aus welchen schon 5, 6 und mehr Kinder erzeugt worden sind, wie alle Welt weiß, nur der Polizei ist es nicht eingefallen, darnach zu fragen. Endlich bezeugt der Grund, der Rücksicht auf ältere Personen in Hinsicht auf Befreiung von diesem Zwange empfohlen hat, selbst dieser be zeugt, daß man nicht auf natürlichem Wege ist. Der Aus druck: Alter, ältere Personen, ist relativ; man kann ihn nicht bestimmen; man kann nicht sagen, wie alt Einer sein müsse, wenn keine Nachkommenschaft zu erwarten sein soll. Und der Grund, welcher als der allerwichtigste geltend gemacht wird, es würden Kinder erzeugt, für die arme Eltern nicht sorgen Sonn ten, dünkt mich durch den Herrn Bürgermeister Schill vollstän dig widerlegt. Unkeuscher Umgang ist durch kein Eheverbot zu verhüten, wird aber in wilder Ehe stattsinden. Es fragt sich nur, ob besser gesorgt wird für die Erziehung Unehelicher Kinder,
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