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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Verbot der Ehe nicht vorgebeugt, da die Erzeugung außerehe- sicher Minder nicht gehindert werden kann, und nach dem ge genwärtigen Standpunkt unserer Gesetzgebung, sogar straflos ist. Ms können ja in wilder Ehe, die freilich nicht stattsinden soll, oder durch öfters wiederholte «tuprs Kinder eben sowohl als in rechtmäßiger Ehe erzeugt werden, und auch dergleichen außereheliche Kinder können und werden der Armenkasse zur Last fallen; aber auch hierbei wiederhole ich, daß ein Mann durch die Pflicht eines Familienvaters doch dahin gebracht wer-" den kann, seine Kräfte auf das Aeußerste anzustrengen, um seine ehelichen Kinder nothdürstig zu erhalten. Was die Er ziehung der Kinder! anlangt, so ist schon erinnert worden, daß in der Ehe, auch unter Armen, immer noch eher eine gute Er ziehung zu erwarten ist, als sür außereheliche Kinder, die in der Regel ganz verwildern und der Menschheit zur Last zu fallen drohen. Wenn nun also die Uebelstände, die durch das Verbot der Ehe unter Almosenpercipienten beseitigt werden sollen, auch außerhalb der Ehe solcher Personen eintreten kön nen und werden, und sich vielleicht noch steigern, so kann ich mich nicht entschließen, einer Bestimmung meine Zustimmung zu geben, welchem das ursprüngliche Menschenrecht eingreift. Auch kann ich die Beispiele der Eheverbote, die der königliche Herr Commissar angeführt hat, nicht für schlagend und über zeugend halten, weil sie nur temporär sind und mit der Zeit vorübergehen werden. Der Soldat muß nicht nothwendig für sein ganzes Leben Soldat bleiben, der Geselle hat die Hoff nung, Meister zu werden, der Student kann nach wenigen Jahren in die Lage kommen, sich verheirathen zu können, auch abgesehen von den Fallen, wo es ausnahmsweise verheirathete Studirende giebt; aber einem armen Manne kann durch das Eheverbot für sein ganzes Leben die Aussicht auf eine eheliche " Verbindung abgeschnitten sein, und das scheint mir eine zu tief eingreifende Verletzung des Menschenrechtes zu sein. Bürgermeister Starke: Leider muß ich die Erfahrungen, welche vorhin'Herr Bürgermeister Wehner zur Unterstützung seines Antrags geltend gemacht hat, als wahr bestätigen, eben so vermag ich den Gründen, die von dem königl. Herrn Com missar und dem Herrn Referenten zur Unterstützung des De putationsgutachtens angeführt worden sind, ihr Gewicht keines wegs abzusprechen; allein wenn man die eigentliche Tendenz erreichen will, die dieser §. wenigstens unterzuliegen scheint, so müßte man einem bekannten'System das Wort reden, welches hoffentlich in Sachsen nicht einheimisch werden wird, auch er innere ich mich genau, daß nicht selten.Unterbehörden mit ihren Anträgen von den höheren Behörden zurückgewiesen worden sind, wenn sie Widerspruch gegen das Heirathen armer Personen erhoben hatten. In den diesfallsigen mir bekannten Fällen hatten zwar dergleichen Personen noch nicht Almosen empfan gen, im Gegentheil erklärt, eine Miethwohnung gefunden zu haben, und war davon Anlaß genommen worden, diesen Indi viduen Seilen der höhern Behörde das Heirathen zu gestat ten, wiewohl man das Bedenkliche des Unternehmens keines ¬ wegs verkannt hatte; indeß bewendet es bei der im Gesetzent wurf enthaltenen Bestimmung, so ist der Umgehung Thor und Thür geöffnet, denn will ein Armer, der Almosen empfängt, heirathen, .so darf er ja nur auf einige Zeit darauf verzichten; er miethet sich dann leichtsinniger Weise eine eigne Wohnung, läßt sich unbekümmert, wer die Miethe bezahlt, und heirathet, was ihm nach den bisher verfolgter; Grundsätzen nicht verwehrt werden kann, und fordert bald nach der Verheirathung für sich und sein Weib Almosen , das ihnen auch gegeben werden muß, weil man sie nicht verhungern lassen darf, und es wird daher durch die gesetzliche Verbotsbestimmung nichts erreicht. Bürgermeister Hübler: In Beziehung auf meine Ab stimmung habe ich zu bemerken, daß ich mich gegen den Ge setzentwurf aussprechen werde. Man wird nicht erwarten, daß ich noch neue Gründe für meine Meinung aufsuche, sie sind, wie mich dünkt, überzeugend bereits von beredtem Munde ent wickelt worden. Auch ich verkenne zwar keineswegs, daß es etwas Jrrationelles zu staben scheint, wenn man denjenigen, welche durch ihre armseligen Verhältnisse öffentliche Unterstützung für sich in Anspruch zumehmen genöthigt sind, noch erlauben will, sich zu verheirathen, und so Frau und Kinder der öffentlichen Versorgung aufzudringen; dochabersind die praktischen Gründe, die für die Gestattung dieses heiligen Rechtes angezogen wor den, meiner Meinung nach bei weitem die überwiegenden. Ich theile die Ueberzeugung der Sprecher, welche die Ansicht auf stellten , daß das §. 72 ausgesprochene Verbot der Heirathen Armer, abgesehen von den geschilderten Härten, zu denen es bei seiner allgemeinen Anwendung nothwendig führen muß, den Zweck, den es erreichen soll, der Vermehrung der Armen ent gegen zu arbeiten, nicht erreichen, und der ganze Unterschied zwischen Beibehaltung und Wegfall des Heirathsverbotes nur darin bestehen dürfte, daß künftig die Armenbehökde, bei dem Bestehen des Verbotes, in Concubinat erzeugte Kinder und deren im Concubinat lebende Eltern' zu ernähren haben wirb, während sie, beim Wegfall des Verbotes, allerdings in den Fall kommen könnte, eheliche Kinder und deren Eltern zu unter stützen. Für die Kräfte der Armenkasse würde das auf eins hinauskommen, mithin ein praktischer Nutzen vyn der Maßre gel für das communliche Interesse kaum zu erwarten stehen. Im Ganzen scheint das Verbot um mehre Jahrzehnte zu spät zu kommen, denn gegenwärtig ist die Zeit wahrlich nicht mehr, wo namentlich die ärmere Klasse sich zu ehelichen Verbindungen drängt, und ich gebe anheim, ob es in der Politik der Gesetzge bung liegen dürfte, durch gesetzliche Anordnungen diesem un kirchlichen Sinne Vorschub zu leisten. v. Großmann: Nur zwei Gegengründe erlaube ich mir mit einer Bemerkung zu bekämpfen. Herr Bürgermeister Wehner nennt -as ganze Eheverbot in dieser ß. eine Suspen sion des persönlichen Rechts. Allein dann muß dre Sachsen buße augenblicklich Wegfällen; denn die Suspension der Frei heit durch die Detention im Gefängniß hört dann auf straffäl lig zu sein. Ein anderer Grund ist von dem Herrn Comtnis-
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