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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sar angeführt worden, der Grund, es sei nicht zu wünschen, daß Jemand ohne Glücksgüter heirathe. Dies spricht aber gegen die Ehe aller Armen, und beweist viel zu viel, also gar nichts. Ich erinnere nur an die Ehen, .welche im Mterthüme und heutiges Wages noch auf den westindischen Inseln die Sclaven eirgehcn dürfen. Bürgermeister B e r n h a rd iG e g e n die Z. muß ich mich ebenfalls erklären, und zwar aus den Gründen, dieschonviel fach angegeben worden sind, namentlich was den ersten Satz anbetrifft. In Ansehung des zweiten Satzes erlaube ich mir zu bemerken, daß die darin enthaltene Bestimmung keinen Er folg haben würde. Es heißt nämlich: „Frauenspersonen, welche Almosen genießen, können nach erfolgter Werheirathung auf öffentliche Unterstützung keinen Anspruch machen." Er wähnt ist schon worden, daß - wenn die Nothwendigkejt der Un terstützung auf öffentliche Kosten eintrittj die Unterstützung auch erfolgen mpß, denn verhungern und verderben kann und darf man die armen Leute nicht lassen, sie mögen nun verheirathet sein oder nicht. Sie müßten also, ohne öffentliche Unterstützung, ent weder betteln oder stehlen. Dasselbe ist auch mit den männli chen Almosenempfängern der Fall, von welchen im dritten Satze der §. die Rede ist, und die freiwillig auf ferneres Almosen verzichtet haben. Das Verzichten würde aber auch nicht von Erfolg sein, eben so wenig wie das Bedrohen mit dem Verluste der Unter stützung; denn wie gesagt, wenn die Nothwendigkeit wirklich eintritt, wird man auch diejenigen Armen, die auf Almosen ver zichtet haben, dennoch unterstützen müssen. Da glaube ich aber, daß es allemal, vorausgesetzt daß Mann und Frau arm sind, — denn wenn eines von beiden Mittel har, so hebt sich jedes Bedenken von selbst, — auf beiden Seiten besser sei, die Hei- rath geschehen zu lassen, wenn auch zum Nachtheil der Armen kasse, nur damit man nicht durch das Verhindern der Heirath Immoralität, Bettelei und Verbrechen befördere. Was den beantragten Zusatz der Deputation betrifft, so kann ich darin keinen Nutzen finden und ich werde mich ebenfalls gegen den selben erklären; denn entweder ist der Arme durch Glückszufall schon in eine bessere Lage versetzt — dann fällt die Besorgniß weg; oder er ist noch arm und bedarf der Unterstützung, ist noch Almosenempfänger — dann wird die Obrigkeit großes Beden ken tragen, auf die bloße Möglichkeit hin, daß sich seine Vermö gensumstände verbessern können, ihm zu gestatten, daß er sich verheirathe.. Folglich wird die nachgelassene Gestattung der Obrigkeit bei dem Almosenempfänger nie eintreten. Was end lich den Antrag Sr. königl. Hoheit anbelangt, so ist schon be-' merkt worden, daß vor allen Dingen das Alter müßte genauer bezeichnet und angegeben werden, aber auch dann würde davon kein Nutzen zu erwarten sein, denn Alter schützt vor Lhorheit nicht. - Referent Bürgermeister v. Groß: Die Gründe, welche die Deputation geleitet haben, der Ansicht des Gesetzentwurfes beizutreten, sind sowohl von Sr. königl. Hoheit als auch von dem Hrn. Bürgermeister Wehner und dem Hrn. königl. Com- missar so ausführlich dargelegt worden, daß es einer Wiederho lung derselben nicht bedarf. Ich will nur erwähnen, daß ich für meine Person das Amendement Sr. königl. Hoheit deshalb nicht unterstützt habe, weil mir eines Lheils der Ausdruck „altere Person" zu unbestimmt schien, anderntheils aber es nicht zwei felhaft ist, daß in ganz unbedenklichen Fällen für Arme Dis pensation wird eintreten können. Die vom Hrn. Bürgermei ster Starke in seiner letzten Rede geäußerte Besorgniß wegen freiwilliger Verzichtung auf Almosen scheint durch die Bestim mung der §. widerlegt, daß- wenn auch ein Armer erklärt hat, auf Unterstützung keinen Anspruch zu machen, doch noch ein Jahr gewartet werden muß, ehe ihm die Ehe gestattet wird. Auf die Bemerkung des Hrn. v. Großmann, daß die wichen Ehen von der Polizei nicht gehindert werden, will ich nurbe- merken, daß, wenn auch in einem und dem andern Falle eine Behörde ihrer Pflicht nicht nachgekommen sein sollte, doch das bestehende gesetzliche Verbot nicht für aufgehoben zu ach ten ist.' Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat zu der 72. §. die Bemerkung gemacht, daß sie wünsche, am Schluffe derselben hinzugcfügt zu sehen: „es bleibt jedoch der Obrigkeit nachgelassen, nach Befinden die Verehelichung auch eher zu ge statten." Und ich frage, ob die Kammer diesen Zusatz geneh migt? — Wird gegen II Stimmen gen ehmigt. — .Präsident v. Gersdorf: Und nun frage ich die hoch verehrte Kammer: ob sie die 72. Z. mit diesem Zusatze an nimmt? — Wird mit 17 gegen 16 Stimmen angenom men. — 'VI. Ab sch ni tt. Von den Armenversorgungs - Behörden und de- ' ren Geschäften. > 73, Wo, besonders in größern Städten, zur Zeit der Publication dieser Armenordnung bereits organisirte Armenbe hörden bestehen, da hat es bei den getroffenen Einrichtungen, vorbehältlich der von Zeit zu Zeit zu treffenden zweckmäßigen Abänderungen und Verbesserungen, zu bewenden. Präsident v. Gersdorf: Diese §. ist administrativer . Natur, und wenn nichts darüber bemerkt wird, so gehen wir über zu §. 74. 8-74. Da auch sonst die Verwaltung der Localarmenver sorgung allenthalben Gegenstand des innern Gemeindehaus halts ist, so kommt es bei Organisation der Armenbehörden und ihrer Geschäftsführung weniger auf allgemeine Gleichför migkeit, als auf verständige Berücksichtigung der örtlichen Ver hältnisse zu Beförderung des Zwecks eines möglichst einfachen und sichern Geschäftsganges an, und ist daher den Obrigkeiten im Einverständnisse mit ihren Gemeinden in derWahl der Mit tel und Einrichtung der Geschäfte des Armenwesens freie Hand zu lassen. Folgende Grundsätze und Bestimmungen sind jedoch als wesentlich überall zu beobachten. Präsident,v. Gersdorf: Hier ist derselbe Fall.
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