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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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931 zu bestellen, welchem auf Verlangen für seine Dienstleistung von der Armenbehörde eine öerhältnißmäßige Vergütung aus gesetzt werden mag. Bürgermeister Schill: Ich erlaube mir eine Anfrage an den.Herrn Commissar, welche Gründe' die Regierung bewpgen haben, die Worte aufzunehmen: „wozu jedoch Mitglieder des Armenvereins oder andere wohlgesinnte Einwohner zu wählen sind,", da meiner Ansicht nach eine solche Vorschrift kaum am Orte sein dürfte, vielmehr in das Ermessen der Armenbe hörde zu legen ist, durch wen sie die Beitrage einsammeln las sen will. Es dürfte vielleicht dadurch eine Beschränkung her beigeführt werden, die nicht anwendbar wäre. Cs giebt an manchen Orten schon Leute, welche die Beiträge einsammeln, und zugleich für andere Kassen mit collkgkren. Diese würden nun hierdurch behindert werden an diesem Geschäfte, .wenn die Beschränkung wirklich dispositiv' wäre, was jedenfalls nicht mmer am Orte sein dürfte. König!. Commissar v. M'erbach: Man hat das Ein sammelnder Beiträge als eines von den'Geschäften angesehen, welche in den Bereich der Armenvereine gehören und sich zu nächst für die Mitglieder derselben eignen. Ich weiß nicht an ders, als daß die Subscription von den Mitgliedern der Ar menbehörde besorgt wird; wollte man dazu andere, Vie nicht zum Armenvereine gehören, bestellen, so würde das der Ar menkasse Ausgaben verursachen, die vermieden werden sollen. Prinz Johann: Zur Beruhigung des geehrten Spre chers wird es gereichen, wenn ich ihn darauf aufmerksam mache, daß die Bestimmung heißt: es müssen Mitglieder des Armen vereins oder andere wohlgesinnte Einwohner sein. Ein Ein wohner aber muß der Sammler doch wenigstens sein, und U e- belgesinnte wird der Sprecher wohl, auch nicht dazu wählen wollen. . Präsident v. Gersdorf: §. 83 ist nur administrativer Natur, und wir werden also zu §. 84 übergehen. ' tz. 84. Die mit Rücksicht auf laufende Ausgabe, wozu dem Armenkassen-Einnehmer ?in nach dem Bedarf von der Ar menbehörde zu bestimmendes Quantum als Kassenvorrath zu überlassen, übrigen baaren Bestände'der Armenkasse nebst den der letztem etwa zugehörigen Documenten sind von der Armen behörde in sichere Verwahrung zu nehmen. Die Auszahlung der wöchentlichen Almosen geschieht auf den Grund eines von der Armenbehörde zu beglaubigenden Ver zeichnisses der Empfänger, welches dem Armenkassen-Einnehmer zu Belegung'seiner Rechnung auszuhändigen, auch, so oft nöthig, zu ergänzen und zu berichtigen ist. Die Deputation sagt: Zu §. 84. Es ist hierbei reicht unerwähnt zu lassen, daß nach der von dem Herren Regkexungscommissarien gegebenen Auskunft unter der Armenbehörde jedesmal die hierbei bethei- ligte obrigkeitliche Behörde verstanden wird. Dieselben vereinigten sich auch mit dem Anträge der De putat i o n, den Schlußsatz der Paragraphe „die Auszahlung der wöchentlichen Almosen re." in Wegfall zu bringen, da diese Einrichtung am füglichsten nach . den Localverhältnissen zu reguliren ist. Präsident v. Gersdorf: Ist die/Kammer mit dem Vor schläge ihrer Deputation einverstanden, den Schlußsatz der §., „die Auszahlung der wöchentlichen Almosen u s. w." wegfal len zu lassen? — Einstimmig Ja. — Prinz Johann: Ich will mir eine Anfrage an den Herrn Commissar erlauben. Wir haben nämlich nicht Gewißheit er langt, was unter dem Worte: Armenbehörde gemeint sei? Ich weiß eben nicht, ob die Nomenclatur ganz consequent durchgeführt ist: an einigen Stellen steht: „Armenbehörde an manchen „Armenversorgungsbehörden", es scheint aber eine strenge Nomenclatur nöthig zu sein. Mir hat geschienen, daß da, wo das Wort im Plural gesetzt ist, beide, , der Armen verein und die Armenbehörde gemeint sei. König!. Commissar v. Merbach: Unter Armenbehörde hat man die §. 75 mit Leitung des Armenwesens beauftragte Hörigkeit bezeichnen wollen; sollte man vielleicht in spatem HZ. den Ausdruck xrümisous gebraucht haben, so wird das bei der Redaction des Gesetzes zu revidiren sein. Referent Bürgermeister v. Groß: §Z. 75/ 76 sind die Geschäfte angeführt, welche der Obrigkeit als Armenbehörde vorzüglich obliegen. Prinz Johann: Ich stelle keiuen Antrag, durch die Er klärung des Herrn Commissars bin ich beruhigt. Präsident v. Gersdorf: Eine Frage ist bei dieser §. nicht zu stellen, da sie administrativer Natur ist. Z. 85. Die Armenkassen-Rechnung ist von dem Rechnungs führer ult. December jeden Jahres zu schließen, und binnen ei ner nach Maßgabe ihres Umfangs jedes Ortes zu bestimmen den Frist bei der Obrigkeit (Z. 75) einzureichen. Die Prüfung und Justification derselben erfolgt in Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, nach §. 223—226 derselben, in andern Orten von der Obrigkeit unter Mitwirkung des Armenvereins. Nach erfolgter Justification ist die Rechnung an einem hierzu geeigneten Orte zu Jedermanns. Einsicht auszulegen, in größern Orten, wo die Kräfte den dazu nöthigen Kostenaufwand verstatten, auszugsweise durch den Druck zu veröffentlichen, und als Beilage von Zeit zu Zeit die namentliche Bekanntma chung der freiwilligen Beiträge, so wie der Almosenempsänger und derjenigen, welche auf die fernere Verabreichung derselben verzichtet haben, beizufügen. Die Deputation bemerkt: Zu Z. 85. Die Veröffentlichung der freiwilligen Beiträge, so wie der Almosenempfänger hat an mehren Orten, wo siever- fuchsweise unternommen worden, durchaus keine befriedigenden Resultate zum Wortheil der Armenkassen gewährt, vielmehr stets so viel Jnconvenienzen, Mißverhältnisse und Unzufrie denheit herbeigeführt, daß man überall von dieser Veröffentli chung wieder abgestanden ist. Die Deputation findet sich daher bewogen, auf den gänzlichen Wegfall des Schlußsatzes,
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