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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rner mit der von der Deputation vorgeschlagenen Veränderung einverstanden sei? — Einstimmig Ja.— Präsident v. Gersdorf: Auf die §. selbst ist keine Frage zu richten. ' 98. Was insbesondere das Verfahren wegen armer unterstützungsbedürftiger Angehöriger fremder Heimathsbezirke und die daraus entstehenden Streitigkeiten mehrer Heimathsbe zirke unter sich betrifft, so hat die Polizeibehörde des Orts, wo Jemand, der sich daselbst außerhalb seines Heimathsbezirks auf hält, die öffentliche Unterstützung in Anspruch nimmt, auf dies- fallsiges Anlangen der Armenversorgungsbehörde das tz. 12 flg. der Verordnung vom 26. November 1834 vorgeschriebene Ver fahren einzuleiten, und sich zu dem Ende mit der Heimathsbe- hörde desselben in Vernehmung zu setzen. §. 99. , Erachtet sich die letztere-zur Aufnahme und Ver sorgung des Auszuweisenden nicht verbunden, so hat sie binnen acht Lagen vom Empfange des Benachrichtigungsschreibens die Gründe ihrer Weigerung der requirirenden Behörde mitzu- theilett. Sind zu der Antwort vorher Erörterungen nöthig, so darf erstere doch nicht, ohne vorläufige Anzeige der Anstandsur sachen, über drei Wochen verzögert werden. Die Zustimmung der Gemeindevertreter des Orts zur Aufnahme des Auszuwei fenden ist, dafern dessen Heimathsrecht gesetzlich außer Zweifel steht, nicht erforderlich, die Obrigkeit hat vielmehr hierüber selbst Entschließung zu fassen. §. 100. Beruhigt sich die röquirirende Behörde bei der Weigerung nicht, so hängt es von ihrem Ermessen ab, entweder die ihr mitgetheilten Ablehnungsgründe nochmals zu beantwor ten, oder sogleich zur vorgesetzten Kreisdirection Bericht zu er statten, welche hierauf entweder sofort im Verwaltungswege hauptsächliche Entschließung zu fassen, oder nach Vorschrift des Gesetzes vom 30. Januar 1835 v. das Administrativjustizver fahren einzuleiten hat. Bis zur Erledigung solcher Differenzen ist für die einstwei lige Unterstützung oder Versorgung desHülfsbedürftigen Sorge zu tragen, und Veranstaltung zu treffen, daß der dadurch der Armenkasse erwachsende Aufwand Behufs etwaniger Resti tution Seiten des Heimathsortes gehörig nachgewiesen werden könne. §. 101. Die entscheidende Behörde hat, im Fall der er hobene Widerspruch zurückgewiesen wird, jedesmal zu bestim men, ob und von welchem Zeitpunkte an der in Folge unbe gründeter Weigerung oderSäumniß derHeimathsbehörde durch die einstweiligeVersorgung oder Unterstützung entstandene Auf wand der Armenkasse des Aufenthaltsorts vom Heimathsorte zu ersetzen fei. Der zu erstattende Betrag ist nach den am Orte des Aufenthalts für die Unterstützung aus der Armenkasse übli chen Sätzen zu berechnen und begreift Alles in sich, was dem HülfsbedürfNgen zur nothwendigen Subsistenz, insbesondere auch in Krankheitsfällen zu gewähren gewesen ist. Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts bemerkt wird, könnten wir zu §. 102 übergehen. §. 102. Verweigern ausländische Behörden die An nahme eines nach dem Urtheile der Polizeibehörde des Auf enthaltsorts dahin gehörigen Armen oder Obdachlosen, "so> ist ohne weitern Schriftwechsel mit .selbigen an die Kreisdi rection zu berichten und derselben die weitere Einleitung zu über lassen. Präsident v. Gersdorf: As wird hier nichts bemerkt. VIII. Abschnitt. Vom Verfahren gegen Bettler. §. 103. Wer in- oder außerhalb seines Wohnorts, in Häusern, an öffentlichen Orten, oder auf der Straße, schriftlich oder mündlich, in eigner Person oder durch Andere, Jedermann ohne Unterschied der Person, um eine Gabe anspricht, ist als Bettler zu betrachten. DieDeputation sagt: Zu Abschnitt VIII. §. 103. Um hierbei Mißverständnisse in Beziehung auf die Bestimmung des Criminalgesetzbuchs, Art. 22 zu vermeiden, beantragt die Deputation hinter dem Worte, Bettler, anzufügen, „im Sinne dieses Gesetzes." v. Po lenz: Ich muß mir eine Frage in Bezug auf das, was der Herr Referent sagte, erlauben. Es wird jetzt von dem Criminalgesetzbuche nicht gehandelt, warum heißt es hier: „im Sinne dieses Gesetzes"? Referent Bürgermeister v. Groß: Die Worte: „im Sinne dieses Gesetzes" beziehen sich nicht auf das Criminalge- setzbuch, sondern auf die Armenordnung. Nur um die An wendung der Vorschriften des Criminalgesetzbuchs über das Verfahren gegenBettler auf die hier bezeichneten Personen ohne Unterschied zu vermeiden, hat die Deputation die Worte bei gefügt, „im Sinne dieses Gesetzes, d. h. dieser Armen ordnung-" Präsident v. Gersdorf: Ich würde fragen können: ob die Kammer die Worte: „im Sinne dieses Gesetzes" einge schaltet wissen wolle? und ob sie mit dieser Vermehrung die §. selbst annehme? — Beides wird einstimmig be jaht.— Z. 104. Wer hingegen irgend ein besonderes Verhältniß zu dem Geber, welches die Bitte um eine Gabe rechtfertigt, oder eine besondere Veranlassung'zu solcher nachweisen kann, hat die Vermuthung > für sich, daß er nicht zu den-gemeinen Bettlern gehöre. Auch ist das Abholen bestimmter, von Privatpersonen zu gewissen Zeiten nachweislich zugesicherter Unterstützungen an baarem Gelbe oder Naturalien Präsumtiv nicht als Beweis des Bettelngehens zu betrachten. Präsident v. Gersdorf: Nimmt dieKamrner die §. 104 an? — Wirdeinstimpiig bejaht. tz. 109. Die Sammlung von Collecten zu wohlthätigen Zwecken ist nur erlaubt nach vorher eingeholter und urkundlich ausgefertigtcr Genehmigung entweder der Ortsobrigkeit, oder der betreffenden Kreisdirection oder des Ministern des Innern, je nachdem die Sammlung nur in einetn einzelnen Orte, oder in einem größern Bezirke oder im ganzen Lande stattsinden soll- Ohne Nachweis dieser Erlaubniß sind herumgehende Col- lectanten wie andere Bettler zu behandeln. Die Deputation sagt: Zu Z. 105. Der Ngtur der Sache nach und auch zufolge der von den Herren Negierungscommissarien gegebenen Aus-
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