Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kunft ist die Pönalbestimmung nicht auf Privatcollecten in Ge sellschaften oder unter Bekannten zu beziehen. Uebrigens sind die Herren Negierungscommissarien damit einverstanden, daß statt des Worts, urkundlich, gesetzt werde, - „nach Befinden schriftlich," da eine urkundliche Ausfertigung auch jetzt nicht immer stattfin- det, so wie statt der Worte, wie andere Bettler zu.behandeln, „in Verantwortung und Strafe zu ziehen," weil dergleichen Personen doch nicht immer mit den Bettlern auf gleicher Linie stehen dürsten. Präsident v. Gersdorf: Ich habe zuvörderst-zu fragen: ob die Kammer gestatte, 'daß statt des Wortes „urkundlich" die Worte „nach Befinden schriftlich" gesetzt werden sollen? Ferner: ob statt der Worte: „wje — zu behandeln" die Worte: „in Verantwortung und Strafe zu ziehen," gebraucht werden sollen? und ob die Kammer mit diesen beiden Verän derungen die §. selbst annehme?— Sämmtliche Fragen werden einstimmig bejaht. — §. 106. Aufrufe zu Sammlungen für Calamitosen in Folge von Feuersbrünsten, Wasserfluthen oder anderer derarti ger Ereignisse, oder für einzelne Unglückliche, sind in die öffent lichen Blätter nicht anders als gegen beigebrachte Genehmigung der Amtshauptmannschaft desjenigen Bezirks, in welchem sich die zur Unterstützung Empfohlenen befinden (in Dresden und Leipzig der dasigcn. städtischen Behördeü), und wenn es Aus länder sind, des Ministern des Innern aufzunehmen. Bürgermeister Bernhard!: Hier muß ich mir eine Aus kunft von dem königl. Commissar erbitten darüber, ob unter den öffentlichen Blättern auch solche Localblätter, oder Wochenblätter, wie sic in mehren Mittelstädten sich befinden, und deren Lectüre sich nur aufdie Stadt selbstoder deren nächste,Umgebung beschränkt, zu verstehen seien. Wäre das der Fall, so würde, bei Wasser unglück und Brandunglück nur Nachtheil daraus entstehen, wenn zur Aufnahme voN Aufrufen zu Milden Gaben erst die Genehmigung des Amtshauptmanns desjenigen Bezirks, in welchem sich die zur Unterstützung Empfohlenen befinden, ein geholt werden müßte, denn es würde theils nicht schnell genüg Hülfe verschafft werden können, zumal wenn der Amtshaupt mann weit entfernt ist, anderntheils würde, wenn dergleichen Weitläufigkeiten nöthig wären, Mancher die Lust verlieren und sich abschrecken lassen, etwas zu thun, um Hülfe zu schaffen. Meine Anftage geht also dahin, ob, wenn die Einrückung nur in Localblatter erfolgt, auch hierzu die Genehmigung des Amts hauptmanns erforderlich sei, oder ob nicht. Königl. Commissar O. Merbach: Es dürfte in Bezug auf diese Frage noch zu unterscheiden sein, ob der Calamitose, für welchen der Aufruf erfolgt, an demselben Orte sich befindet, an welchem das fragliche Blatt erscheint, dann würde pach der Intention, die der h. unterliegt,- wohl eine Genehmigung des Amtshauptmanns nicht erforderlich sein. Da ist voraus zusetzen, daß die Obrigkeit, unter welcher das Localblatt steht, auch mit den Umständen bekannt ist, in Bezug auf welche der Aufruf erfolgt. Ist aber der Calamitose nicht an dem Orte, sondern anderwärts und wird das Blatt nur gebraucht, um den . i. 4S. Aufruf zu inseriren, so würde es bei der vorliegenden Bestim mung seiw Verbleiben haben, weil vorauszusetzen ist, daß die Obrigkeit die Verhältnisse nicht kennt, und es ist der Zweck dieser Bestimmung nur der/daß nicht Aufrufe an das Publi kum ergehen und in den Blattern ausgenommen werden über Dinge, die vielleicht-nicht geeignet sind, um das Publikum mit Sammlungen dafür zu belästigen, oder für Leute, die sich nicht dazu eignen, und da ist distinguirt zwischen Inländern — da wird die Amtshauptmannschaft sich erkundigen und nach Maßgabe der Erkundigung die Genehmigung ertheilen —oder Ausländern — da hat man das Ministerium bezeichnet, wel ches sich darüber nöthigenfalls mit der auswärtigen Regierung vernehmen kann. —> . . Bürgermeister Bernhards: Der Brand in Markneu kirchen gab mir die nächste Veranlassung zu meiner Anfrage.' Da ist es übel, wenn die entfernte Obrigkeit, welche für die Ab gebrannten eine Collecte veranstalten will, sich erst an die dor tige Amtshauptmannschaft wenden und die Genehmigung zum öffentlichen Aufrufe einholen muß. Königl. Commissar v. Merbach: Ich gestehe dem Herrn Antragsteller gern zu, daß-der Brand in Markneukirchen nicht unter die hier gemeinten Fälle zu subsumiren sei; aber du lie ber Gott! wer will alle denkbaren Fälle hieraufnehmen, um keinen unberücksichtigt zu lassen. Ich glaube auch, es wird kei ner Amtshauptmannschaft einfallen, einer Obrigkeit eine Aus stellung darüber zu machen, wenn sie für einen Fall, wie der Brand in Markneukirchen ist, einen Aufruf einrücken läßt, ohne sie erst gefragt zu haben. Ich glaube, diese Frage kann man gern auf sich beruhen lassen. Präsident v. Gers dorf: Ich würde nun fragen: ob die Kammer §.106 annehme? — Wird einstimmig be jaht. — §. 107. Das Schreiben von Bettelbriefen und Ausstel lung von Armuthszeugnissen zum Behuf des Bcttelngehens für Andere ist mit Geldbuße von zwei Thlr. 12 Gr. — bis zehn Lhalern, der Armenkasse des Orts anheimfallend, oder im Fall des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gcfängniß zu bestrafen. Die Deputation sagt: Zu §. 107. Um Mißverständnisse zu vermeiden beantragt man die Worte „ für Andere," hinter-die Worte, „von Bettel briefen," zu versetzen. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation schlagt vor, hinter die Worte „von Bettelbriefen" die Worte „für Andere" einzuschieben. Ist die Kammer damik einverstanden? und nimmt sie mit dieser Veränderung die §. selbst an? — Beides wird einstimmig bejaht. — §. 108. Herumziehende Komödianten, Bänkelsänger, Musikanten, Seiltänzer, Puppenspieler und andere mit der gleichen Schaustellungen sich ausbietende Personen sind, wenn sie nicht eine zu diesem Gewerbe von einer Kreisdirection nach vorgängiger Erörterung ertheilte Concession aufweiscn können, 3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder