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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Z. 112. Die Beaufsichtigung, Verfolgung und Einzie hung obiger Klaffen von Bettlern gebührt zunächst der Gendar merie nach Vorschrift der ihnen ertheilten Instruction. Inso weit diese aber ihrer Mannschaftszahl nach , ohne ihre sonstigen Obliegenheiten zum Nachtheil der öffentlichen Sicherheit mnd der Polizeipflege zu vernachlässigen, nicht auf allen der Bettelei ausgesetzten Punkten gegenwärtig sein und dem Zweck einer al lenthalben thätigen Aufsicht genügen kann, sind das Ministe rium des Innern -und die Kreisdirectionen ermächtigt, zu Be wachung der Landesgrenzen und Umstellung von Ortschaften, m welchen das Auslaufen der Bettler vorzüglich stattsindet, so wie zu Aussendung von Streifpatrouillen, Visitation der Her bergen und entlegener Häuser, auf Staatskosten, so oft und so lange es die Nothwcndigkeit erfordert, Militaircommandos auf zubieten und zu gebrauchen. , Präsident v. Gers do rf: Wenn bei Z. 112 nichts be merktwird, so könnte ich fragen: ob die Kammer sie anneh me? — Wird einstimmig angenommen.— §. 113. b). Die Ortspolizeibehörden haben durch ihre hierzu zu bestellenden Polizeidiener oder Wachter innerhalb ihrer Fluren, sowohl auf Ortsbettler, als auch ebenfalls fremde durchziehende oder daselbst verweilende Aufsicht zu führen und selbige aufgreifen zu lassen. Bei den dieserhalb zu treffenden Veranstaltungen sind allenthalben die örtlichen Verhältnisse zum Maßstabe zu nehmen, um einerseits überall dem Zwecke zu genügen, andrerseits den Communen keinen unnöthigen Auf wand zu verursachen. Präsident v. Gersdorf: Wird' nichts hierzu bemerkt, so frage ich: ob man sie annehme? —Wird einstimmig bejaht. — §114. Die ausländischen Grenzbettler sind, wenn sie von der Gendarmerie nahe an der Grenze ergriffen werden, und sich die Füglichkeit darbietet, sie an eine unfern der Grenze sich befindende jenseitige Behörde, oder deren Stellvertreter, Ortsgerichtspersonen u. s. w. abzuliefern, ohne Weiteres über die Grenze zu bringen und denselben mit der erforderlichen Anzeige zu übergeben. Im entgegengesetzten Falle aber sind sie an das nächste Amt abzuliefern. Hier sind dieselben, wenn sie sonst keines Verbrechens beschuldigt sind, weshalb mit be- - sonderer Untersuchung gegen sie zu verfahren, entweder mit körperlicher Züchtigung (§. 126) zu belegen und hierauf in ihre Heimath zu weisen oder Sicherheitshalber auf den Schub zu setzen, oder imWederbettetungsfalle in ein Landarbeitshaus zu schaffen. Die Gendarmen haben sich bei dem Transport, wie bisher, nach den Vorschriften ihrer Instruction vom 7. April 1820. §. 11. 12. 13. 14. und 19. zu richten. Gleiches Verfahren findet gegen inländische vagabondirende Bettler statt. Auslaufende Ortsbettler sind im Betretungs salle an die Obrigkeit ihres Wohnorts abzuliefern. Die Deputation sagt: Zu §.114. In Erwägung, daß körperliche Züchtigung nicht gegen alle ausländische Grenzbettler, theils wegen ihrer körperli- chenBeschaffenheit, theils aus andern Rücksichten anwendbar sein wird, schlagt die Deputation in Uebereinstimmung mit den Herren Regierungscommissarien vor, den Satz „hier sind die selben rc." folgendergestalr zu fassen: „hier sind dieselben, wenn sie sonst keines Verbrechens be schuldigt sind, weßhalb mit besonderer Untersuchung gegen sie zu verfahren, das Erstemal mit einer der in §. 122 ' unter 1 bis 3 bestimmten Strafen wahlweise zu belegen, und im Wiederbetretungsfall nach Befinden in ein Corrections- haus zu schaffen." Es ist hierbei zu bemerken, daß seit der Publikation des Criminalgesetzbuchs und Einführung der Arbeitshausstrafe als einer Criminalstrafe den vormaligen Landarbeitshäüsern der Name, Correctionshaus, gesetzlich beigelegt worden ist, weßhalb auch die Benennungen in den §§. 117, 118,122,127 und 128 hiernach abzuändern sein werden. Hiernächst sind die Herren Regierungscommissarien damit einverstanden, daß dem Satze, „gleiches Verfahren findet gegen inländische vagabondirende Bettler statt," hinzugefügt werde, „soweit es anwendbar ist," indem nicht alle vorhergehende Be stimmungen gegen inländische Bettler in Anwendung gebracht werden können. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es ist bei der zu §. 114 von der Deputation vorgeschlagenen veränderten Fas sung eine Stelle aus der Fassung des Entwurfs hinweggeblic- ben, welche mir so wesentlich und zweckmäßig zu sein scheint, daß ich glaube, es sei die Weglassung blos aus Versehen er folgt; es ist nämlich die Stelle: „und hierauf in ihre Hei math zu weisen oder Sicherheitshalber auf-den Schub zu setzen." Ich werde mir also den Antrag erlauben, daß nach dem Worte „belegen" die Worte gesetzt werden: „und hierauf zu setzen." Referent Bürgermeister v. Groß: Es ist lediglich durch ein Versehen diese Stelle weggeblieben. Es war nicht die Ab sicht der Deputation, sie wegzulassen. ' Prinz Johann: Der deutlichste Beweis, daß es nur, ein Versehen sei , ist der, daß wir in dem letzten Satze auf diesen Satz Bezug genommen haben. Bürgermeister Wehner: Ich muß allerdings bemerken, daß dies gegründet ist. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Dann würde es eines Antrags von meiner Seite nicht bedürfen. Präsident v. Gersdorf: Ich würde in dem Deputa tionsgutachten Veranlassung zur Fragstellung finden. Das selbe wünscht, daß der Satz: „hier sind" fölgendergestalt verändert werden soll: „hier sind dieselben — zu schaffen," (s. oben) und ich frage die Kammer, ob sie damit einver standen sei? Ferner am Schluffe des Gutachtens ist davon die Rede, daß die Worte „so weit es anwendbar ist," nachdem Satze: „gleiches Verfahren — statt" hinzugefügt werde (s. oben). Ich frage die Kammer, ob man damit übereinstimmt? und ob man mit diesen beiden Bemerkungen die §. annimmt?' — Sammtliche Fragen werden einstimmig bejaht. — .§. 115. Der Gendarme, Ortswachter oder wer sonst einen, vagabondirenden Bettler betrifft und aufgreift, kann, wenn die unmittelbare Ablieferung an das nächste Amt wegen Entfernung des Orts oder aus andern Gründen unthunlich ist, denselben auch an die Gerichtspersonen des nächsten Orts, oder
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