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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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^ehrlichsten Lebensbedarf für sich und die Ihrigen zum Betteln verleiten lassen, sind das erstemal mit Strafe zu verschonen, sondern der Armenpflege zu überweisen. Das mit Betteln verbundene Vagabondiren, und das Auslaufen auf den Bettel nach andern Orten ist an und für sich, ohne Rücksicht auf den Nothstand mit den oben Z. 122 be zeichneten Strafen zu ahnden. Die Deputation sagt: Zu §. 129. Ngch den Eingangsworten treten die be stimmten Strafen nur gegen muthwilligc Bettler ein, Arme aber, welche aus wahrer Noth sich zum Betteln verleiten las sen, sind nicht als muthwillige Bettler zu betrachten, weshalb die Deputation für angemessen hält, den dritten Satz, „Arme, welche sich aus wahrer Noth, d. h. wegen Mangels an Arbeit oder Unterstützung, so wie an dem unentbehrlich sten Lebensbedarf für sich und die Ihrigen zum Betteln ver leiten lassen, sind das Erstemal mit Strafe zu verschonen, sondern der Armenpflege zu überweisen," gänzlich in Wegfall zu bringen, und es sind die Herren könig lichen Commissarien dieser Ansicht beigetreten. Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts bemerkt wird, so würde ich zu fragen haben: ob der dritte Satz, der in den Worten besteht: „Arme zu überweisen" (s. oben) in Wegfall gebracht werden soll? und ob Sie die veränderte §. an nehmen?— Wird einstimmig bejaht. — §. 130. Das Bettelnschicken unerwachsener Kinder unter 14 Jahren, wenn es durch Geheiß oder Zwang geschieht, ist nicht an den Kindern, sondern an den Eltern oder sonstigen Angehörigen, welche sie bei sich haben, ebenso, als wären sie selbst betteln gegangen, zu bestrafen. Geschieht es nur durch wissentliche Zulassung und Annahme der erbettelten Gaben, so sind die Kinder selbst das erstemal dem Lehrer zur Schulzüch tigung zu übergeben, im Wiederholungsfälle aber ihrem Älter gemäß von Gerichtswegen mit körperlicher Züchtigung zu be legen, auch wenn sie schulfähig und bedürftig, gleichwohl ohne Unterricht gelassen, deren Unterbringung in eine Schule zu veranstalten. Die Eltern und Angehörigen sind solchenfalls nicht minder in demselben Verhältniß, als ob sie selbst gebettelt hätten, zu bestrafen. Kinder über 14 Jahr sind als Er wachsene zu behandeln. Die Deputation sagt: Zu Z. 130. Da nicht die Absicht dahin gerichtet ist, den Lehrer als Vollstrecker einer von der Armenbehörde angeord neten Züchtigung zu gebrauchen, so schlägt man, um Miß verständnisse zu vermeiden, vor, dem zweiten Satze nachste hende Fassung zu geben: „geschieht es nur durch wissentliche Zulassung und Annahme der erbettelten Gaben, so sind die Kinder selbst das Erstemal zu vermahnen, oder nach Befinden mit einer Schulstrafe zu belegen, im Wiederholungsfälle aber ihrem Alter gemäß von Gerichtswegen mit körperlicher Züchtigung zu belegen, auch wenn sie schulfähig und schulbedürstig, gleichwohl ohne Un terricht gelassen, deren Unterbringung in eine Schule zu'ver anstalten;" wozu die Herren königlichen Commissarien ihre Zustimmung er klärt und auf Befragen das Wort „bedürftig" durch „der Schule bedürftig" erläutert haben. Ziegler und Klipphausen: Soll das Bettelngehen von armen Kindern und alten Leuten in den Dörfern auch durch diese Verordnung aufhören oder fortbestehen? Es ist das in den Gemeinden so etwas Gewöhnliches, daß arme Kinder und alte schwache Leute sich ein Bischen Brot holen. Wenn diese Einrichtung durch das Gesetz aufgehoben wird, so wird die Armenkasse dadurch sehr. stark angegriffen werden. Auf der andern Seite werden auch eine Menge Menschen, die ein Bis chen Brot in der Gemeinde frei erhalten, durch die Armcnver- sorgung selbst weniger gepflegt zu werden brauchen. Es wäre die Frage zu stellen, ob das ferner in den Gemeinden unter den Augen derselben und deren Vorständen geschehen könne, oder ob das auch unter die Kategorie der verbotenen Bettelei zu rech nen sei? Referent Bürgermeister v. G r o ß: Ich muß den Antrag steller auf §. 10Z Hinweisen, wo der Begriff des Bettelns be stimmt ist. Es ist dort gesagt: „Wer in oder außerhalb seines Wohnortes, in Hausern, an öffentlichen Orten oder auf der Straße, schriftlich oder mündlich, in eigner Person oder durch Andere, Jedermann, ohne Unterschied der Person, um eine Gabe anspricht, ist als Bettler zu betrachten." Wenn also Mitglieder der Gemeinde armen und bedürftigen Personen Un terstützungen darreichen wollen, so wird das ebenso, wie jeder Act der Privatwohlthätigkeit, unverboten sein. Nur das Bet telngehen bei Jedermann und ohne Unterschied der Personen ist verboten und kann nicht gestattet werden. Prinz Johann: Ich habe gegen manche Bestimmung in dem Gesetze Bedenken der Art gehabt, wie der Antragsteller so eben geäußert und befürchtet, daß die Sache zu streng und störend namentlich auf die Privatwohlthätigkeit einwirke. Ich bin aber von dem königl. Commissar auf den Gesichtspunkt ge führt worden, daß alles rum graoo salls ausgeführt werden müsse. Es muß ein Anhalt da sein, den Behörden muß aber überlassen bleiben, in wiefern sie das Verbot durchführen wol len, indem man nicht Alles auf die Spitze der Konsequenz trei ben kann. , Ziegler und Klipphausen: Ich bin vollständig be ruhigt. Präsident v. G ersdorf: Die Deputation hat zu dem zweiten Satze die Fassung: „geschieht es zu veranstal ¬ ten" (s. oben) vorgeschlagen, und ich habe die Kammer zu fragen: ob sw diese Veränderung annehme? und mit dersel ben die §. selbst? — Beides wird einstimmig be jaht. — IX) Einige mit dem Armenwesen im Zusammenhänge stehende polizeiliche Bestimmungen. tz. 131. Handwerksgesellen, Mühlburschen, Jägern, Branntweinbrennern, Brauern, Gärtnern und andern un zünftigen Gewerbsgehülfen, welche, um Arbeit zu suchen, von einem Orte zum andern zu gehen pflegen, bleibt das Wandern in hiesigen Landen noch ferner untersagt, s) wenn sie durch den Paß, das Wanderbuch oder sonstige Zeugnisse der Behörde ihrer auswärtigen Heimath ausdrück lich auf das Wandern innerhalb ihres Vaterlandes beschränkt .sind, oder
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