Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
b) es mögen In- oder Ausländer sein,'das 40. Lebens jahr bereits erreicht haben, oder sie e) bei dem Eintritt in hiesige Lande mit einem Zehrgelde von wenigstens drei Lhalern nicht versehen sind, oder 6) durch arbeitsloses Umherziehen, während der nächsten vorhergehenden vier Wochen oder sonst den Verdacht des Vaga- bondirens wider sich erregen. Vizepräsident v. Carlowitz: Es scheint mir doch, als wenn beim Satze a. etwas fehlte. Jedenfalls hat man nur -Ausländer darunter zu, verstehen, das finde ich aber in der §. nicht besonders artsgedrückt. Die §. lautet: „Handwerksge sellen, Mühlburschen, Jägern, Branntweinbrennern, Brauern, Gärtnern und andern unzünftigen Gewerbegehülfen, welche, um Arbeit zu suchen, von einem Orte zum andern zu gehen pflegen, bleibt das Wandern in hiesigen Landen noch ferner untersagt, ») wenn sie durch den Paß, das Wanderbuch oder sonstige Zeugnisse der Behörde ihrer auswärtigen Heimath aus drücklich auf das Wandern innerhalb ihres Vaterlandes be schränkt sind rc." Das muß doch auf Auswärtige gehen, allein dazu kommt man nur durch eine Schlußfolgerung. Keines wegs ist dies deutlich ausgesprochen. Bürgermeister Hübler: Das Bedenken des Herrn Vice präsidenten wird sich durch die Fassung des Satzes a. erledigen. Denn es ist ausdrücklich Bezug genommen auf Zeugnisse der Behörde ihrer auswärtigen Heimath und auf das Wandern innerhalb ihres Vaterlandes. Dadurch ist hinlänglich ausge drückt, daß hier von Ausländern die Rede sei. Vicepräsident v. Carlowitz: Wie es zu berstehen ist, sehe ich jetzt wohl; aber deutlicher würde es sein, wenn man gesagt hätte, „daß es sich nur von Ausländern handle." Jn- deß einen Antrag stelle ich nicht. Referent Bürgermeister v. Groß: Ein Mißverständlich kann nicht herbeigeführt werden, weil auf die auswärtige Hei math Bezug genommen ist, mithin offenbar diese Vorschrift nur Ausländer betrifft. Präsident v. Gersdorf: Wenn kein Antrag gestellt wird, so würde ich fragen: ob die Kammer §. 131 annehme? — Wird einstimmig bejaht. — §. 132. 1) Hiernächst dürfen wandernde Handwerksge sellen, und andere, §.131 genannte, den Fall derMoth aus genommen, z. B. wegen cinfallenden Unwetters oder körper lichen Unvermögens weiter zu gehen, nicht in Dorfwirths- häusern und Schenken, sondern nur in den ihnen angewiesenen Herbergen in den Städten übernachten, auch 2) auf ihrer -Wanderschaft den gleichen Nothfall oder einen nachzuweisenden -bestimmten Zweck ausgenommen, die geraden von Stadt zu Stadt führenden Landstraßen nicht ver lassen. Die Deputation bemerkt: , Zu Abschnitt IX. §. 132. - Bei Mühlburschen, so wie bei unzünftigen Handwerkern wird das Uebernachten in Städten nicht immer stattsinden können, und es beantragt dieshalb die Deputation in Uebereinstimmung mit den Herren königlichen Commissarien den Wegfall der Worte, „in den Städten." Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Es scheint mir doch, als ob durch den Vorschlag der Deputation der Sache nicht ganz abgeholfen sein würde. Ich bezweifle, ob die Maß regeln, wie sie hier vorgeschrieben sind, ausführbar sein wer den; denn es sind unter denen, welche hier genannt sind, eine Menge Gewerbsgenossen, welche nicht anders als aufdemLande wandern können. Ich weiß daher nicht, wie diese es immer werden einrichtcn können, daß sie nicht auf den Dörfern in einem Wirthshaus oder Schenke übernachten, sondern gerade von Ätadt zu Stadt gehen. Ich beziehe mich deshalb auf die Mühlburschen, Jäger, Branntweinbrenner, Brauer, Gärtner, die fast nur auf das Land gewiesen sind. Es wird aber auch durch die neue gesetzliche Bestimmung über den Gewerbebetrieb der Fall eintreten, daß die Handwerksgesellen häufig Veran lassung finden, auf das Land zu wandern, weil sich die Hand werke mehr auf dem Lande verbreiten sollen. Daher scheint es mir, als würde diesen Personen keine andere Verbindlichkeit weiter aufgelegt werden können, als daß sie nicht von dem ge raden Wege abweichen, der sich aus den Wanderbüchern und Pässen in Bezug auf das ihnen vorgeschriebene nächste Reiseziel ergiebt, und darum wollte ich mir den Vorschlag erlauben, daß §. 132, unter Wegfall der Ziffer 1 und 2, so gefaßt werde, daß nach den Worten: „Fall der Noth" gesetzt werde: „oder ei nen nächzuweisenden bestimmten ausgenommen, den geraden Weg nach dem aus ihrem Wanderbuche oder Passe ersichtlichen nächsten Reiseziele nicht verlassen." Damit, glaube ich, würde das, was durch die Bestimmung beabsichtigt wird, insoweit es den Umstanden nach möglich ist, erreicht werden. Ich bitte den Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie den vernommenen Antrag unterstütze? — Wird zahlreich unterstützt.— Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich glaube allerdings, daß in Folge der neuerdings bei Gelegenheit der Berathung des Gesetzes über den Gewerbebetrieb auf dem Lande getroffenen Bestimmungen eine derartige Abänderung sich als zweckmäßig, sogar als nothwendig darstellen möchte. Referent Bürgermeister v. Groß: Wenn die Regierung sich mit dem Anträge einverstanden erklärt, so glaube ich, würde auch die Deputation ihre Zustimmung geben können. Bürgermeister Wehner: Ich habe kein Bedenken dage gen; allein ich gestehe aufrichtig, daß man es mißverstanden hat, wenn man unter Herberge einen bestimmten Platz ver steht, sondern es soll wohl der Ort heißen, wohin die Polizei behörde den Wandernden weist. Dann aber hat Hr. Bürgerm. Nitterstädt Recht, wenn man darunter nur den Ort versteht, welcher für immer zur Herberge bestimmt ist. Deutlicher wird es freilich sein, wenn man den Antrag annimmt, und ich trete ihm als Deputationsmitglied bei. Prinz Johann: Ich wollte nur ein Bedenken mir erlau ben. Bis jetzt ist den Handwerksgesellen in den Städten nicht I. 46. 4*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder