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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ging aber von der Ansicht aus, daß es nach dieser Ermittelung den Gemeinden, mögen es städtische oder Landgemeinden sein, zu überlassen sei, die ausgeworfene Quote unter sich selbst auf zubringen, entweder nach dem bereits bestehenden Fuße oder nach einer zu treffenden Vereinigung. In dieser Hinsicht fand sich die Deputation bewogen, das Amendement in folgender maße zu modificiren, wie den verehrten Mitgliedern der Kam mer bereits gedruckt vorliegt. Es lautet nunmehr so: „In ge mischten Heimathsbezirken bewendet es bei dem nach Verträ gen, insbesondere den bei Regulirung der Heimathsbezirke ge troffenen Vereinigungen, frühern Entscheidungen oder Herkom men feststehenden Repartktionsfuß auf die einzelnen Gemeinden und exemten Grundstücke. In Ermangelung eines solchen ist zunächst eine Vereinigung unter den Betheiligten zu versu chen; kommt dieselbe nicht zu Stande, so ist die eine Hälfte des Betrags nach Verhältniß der unter dem Pflug getriebenen Grundstücke, die andere nach dem Personal- und Gewerb steuerfuße der sämmtlichen, einen selbstständigen Haushalt füh renden Einwohner zu vertheilen, die Aufbringung der Quoten in den einzelnen Gemeinden erfolgt in Gemäßheit der bestehen den Gesetze." Es hat sich auch der königl. Commissar mit die ser Fassung einverstanden erklärt, und ich habe es der Kam mer anheim zu stellen, in wiefern sie den Vorschlag annehmen wolle. Präsident v. Gersdorf: Herr Bürgermeister Ritter- städt hat ein Amendement eingegeben. Secretair Bürgerm. Nitterstädt: Ich bin im Allge meinen damit einverstanden, daß in der fraglichen Beziehung noch eine Lücke im Gesetze zu finden, und daß es wünschens- werth sei, diese Lücke auszufüllen, damit, wenn über den Gegenstand Streitigkeiten entstehen sollten, die Behörden einen sichern Anhalt haben, wie sie entscheiden sollen. Ich füge noch hinzu, daß ich auch im Allgemeinen mit dem, was von Seiten der Deputation unter Zugrundelegung des Hohen- thal'schen Amendements vorgeschlagen worden ist, mich eben falls einverstehen kann. Nur zwei Ausstellungen kann ich nicht zurückhalten. Auf der einen Seite scheint mir die Be stimmung, welche in Hinsicht der Grundstücke getroffen ist, noch zu unbestimmt, wenn es blos heißt: „Nach Verhältniß der unter dem Pflug getriebenen Grundstücke." Es bleibt nämlich dabei unentschieden, ob hierbei der Berechnung blos der Flächenraum in Berücksichtigung kommen soll oder auch die Beschaffenheit, die Bonität der Grundstücke. Im Paro- chialgefetze finden sich darüber Bestimmungen, und ich halte es für wünschenswerth, daß auch hier eine Bestimmung dar über getroffen werde. Die zweite Ausstellung ist die: Es scheint mir die Bestimmung, daß blos die unter dem Pflug ge triebenen Grundstücke in Berücksichtigung korymen sollen, blos eine provisorische sein zu können; denn wenn künftig die Be schaffenheit der Grundstücke ermittelt, und der Steuerbeitrag darnach ausgeworsen sein wird, so kann ich keinen Grund fin den, warum die nicht unter dem Pflug getriebenen Grundstücke von der Last ausgenommen sein sollen. Zwei Gründe schei nen mir gelten zu müssen, warum man sie nicht ausnehmen kann; erstlich, weil, wenn auf dem Lande eine Anlage nach den Grundstücken aufgebracht wird, diese die Anlage nach dem Einkommen, wie sie in der Stadt aufgebracht wird, ersetzen soll, indem auf dem Lande in der Regel größtentheils der Be sitz und das Einkommen der Bewohner in Grundstücken besteht. Es gilt also auch in der Regel dieser Maßstab für die Aufbrin gung von Gemeindeleistungen. Schon um deswillen sollte ich glauben, daß, wenn man den eigentlichen Werth der Grundstücke mit Bestimmtheit übersehen kann, die'nicht un ter dem Pflug getriebenen Grundstücke, die doch immer auch einen Lheil des Vermögens ausmachen, mit in Berücksich tigung kommen müssen. Der zweite Grund scheint mir der zu sein, daß auch jene Grundstücke von geringerm Werthe, doch immer Gelegenheit darbieten, daß aus ihnen eine Verbindlich keit zur Armenversörgung erwachsen kann. Ich erwähne z. B. den Fall, wo auf einem solchen Grundstücke ein Kind ausge setzt oder ein Mensch aufgefunden wird, der, vielleicht aus dem Auslande gekommen, keine Heimath hat, und ähnliche Fälle mehr, wo immer auf solchen Grundstücken die Last der Armenversorgung entstehen kann. Nehme ich nun alle diese Rücksichten zusammen, so sollte ich meinen, daß sich jetzt nur eine provisorische Bestimmung treffen ließe, bis zu Einführung des neuen Grundsteuersystems, wie es auch beim Parochial- gesetze der Fall ist; und sonach würde ich folgende Fassung die ses Zusatzes in Vorschlag bringen, a) daß nach den Worten: „des Betrags" eingeschaltet werde: „bis zu Einführung des neuen Grundsteuersystems;" I>) nach den Worten: „nach Verhältniß" annoch diese: „desFlächenraums" und c) nach: „unter demPflug getriebenen Grundstücke" die Worte: „nach Einführung jenes Systems aber nach Verhältniß der Grundsteuer" hinzuzufügen. Auch scheint es mir allerdings, als ob jetzt, so lange die Er tragfähigkeit der Grundstücke noch nicht genau ermittelt ist, ein billiges Auskunftsmittel darin zu finden sei, daß man jetzt die nicht unter dem Pflug getriebenen Grundstücke frei lasse; jedoch nach Einführung des neuen Grundsteuersystems scheint mir das Steuerkataster den richtigsten Anhalt zu geben zur Vertheilung der Armenversorgungslast, insoweit sie auf die Grundstücke gelegt werden soll. Ich bitte nun, diesen Vorschlag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Gersdorf: Demnach würde ich auf alle drei Bemerkungen nur eine Frage zu richten haben. Es soll nämlich der Zusatz, der von der Deputation zu §. 21 der Ar menordnung vorgeschlagen worden ist, heißen: „So ist die eine Hälfte des Betrags" und dann würden die Worte kom men müssen: „Bis zu Einführung des neuen Grundsteuer systems." Sodann würden nach dem Worte: „Verhältniß" die Worte: „desFlächenraums" kommen, und dann würde nach dem Worte Grundstücke kommen: „nach dem Verhält nisse der Grundsteuer" und ich habe die Kammer zu fragen, ob sie dieses Amendement unterstützt? — Wird hinläng lich unterstützt. —
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