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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Prinz Johann: Ich habe nur eine Bemerkung, viel leicht noch zur nähern Aufklärung des Gegenstandes, zu ma chen. Es sind zunächst bei dem Deputationsgutachten, welches einen ziemlich schwierigen Gegenstand zu behandeln hat, zwei Dinge zu beachten: einmal handelt der Zusatz von gemischten Heimathsbezirken, nämlich solchen, die nicht mit einem Ge meindebezirke coincidiren, wo also mehre Gemeindebezirke oder ein Gemeindebezirk und exemte Grundstücke- in einem Hei- mathsverbande vereinigt sind; zweitens handelt es sich in dem Zusatze nicht von dem Aufbringungsmodus, sondern vom Re- partitionsfuße zwischen den einzelnen verbundenen Gemeinden, dergestalt, daß blos für jede derselben eine Quote auszuwerfen ist; die Aufbringung dieser Quote aber nach gesetzlichen Be stimmungen in der Gemeinde vertheilt werden soll. Ich wende mich nun zu dem Anträge des Hrn. Bürgtrm. Ritterstädt, welcher unterstützt worden ist, und halte zunächst den Zusatz, daß die Grundfläche als Maßstab genommen werden soll, für zweckmäßig. Bedenklich scheint mir der zweite Zusatz in Be zug auf die Bestimmung, daß nach Einführung des Neuen Grundsteuersystems sofort dasselbe zu Grunde gelegt werden soll. Ich gebe zu bedenken, daß diese Bestimmung für städti sche Gemeinden sehr bedenklich sein werde. Es werden sodann sämmtliche Häuser auch mit Grundsteuer belegt rperden; die Haussteuer wird also hier in Anwendung kommen und zu glei cher Zeit werden natürlich mit der zweiten Hälfte bei dem Ge werbsteuerfuße die Städte auch höher angesetzt werden. Ich möchte wünschen, daß diese Bestimmung des Parochialgesetzes provisorisch bis zur Einführung des neuen Grundsteuersystems zur Richtschnur diene, und daß man die weitern Bestimmun gen, wie sie sich nach der Einführung des neuen Grundsteuer systems gestalten werden, der Regierung überlasse, dergestalt, daß es bei dem provisorischen Maßstabe so lange bewende, bis man über einen neuen Maßstab gesetzlich einig geworden ist. Graf Ho he nth al (Püchau): Wenn mein Amendement durch den Zusatz der Deputation zum Amendement der Deputa tion geworden ist, so muß ich zuvörderst erklären, daß ,ich im Allgemeinen bis auf einige kleine Abänderungen in der Fas sung, die ich später berühren werde, mich mit dem Deputa tionsgutachten einverstanden erklären kann. Mit dem Zusatze des Secretair Bürgermeister Ritterstädt dagegen kann ich mich nicht ganz vereinigen, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn ich bei meinem Amendement von der Billigkeitsidee ausgehend, einen großen Lheil dieser Armenlast auf Grund stücke repartirt zu sehen wütischte, so muß ich dennoch gestehen, daß die Armenabgaben Lasten sind, die mehr auf den Personen als auf dem Grundbesitz, der schon ohnehin sehr belastet ist, haf ten sollten, wenn ich trotzdem darauf angetragen habe, daß die eine Hälfte der Anlagen auf die Grundstücke gelegt werden sollte, so habe ich nur das unter dem Pflug getriebene- Land im Auge gehabt, abeb nicht den uncultivirten Boden, als z. B. Lehden, Hölzer, Sandflächen u. s. w., die oft einen großen Zcheil des Grundstücks bilden, aber in keinem Betracht zu den cultivirten Feldern stehen, da staatswirrhschaftlich genommen in allen Ländern der wirklich bebaute Boden allein die Bevöl kerung ernährt und daher auch dieser nur derselben als Grund lage dienen kann und soll. Zweitens habe ich noch einen rein praktischen Grund anzuführen, indem die meisten pflugbaren Grundstücke verhuft sind, und bis jetzt nach dem Hufenmodus dergleichen Lasten aufgebracht wurden, und nur nach dem un ter dem Pflug getriebenen Lande repartirt worden sind, folglich dieser neuen Bestimmung eine altere zum Grunde gelegt wird. Das Parochialgesetz kann auch hier nicht angezogen werden, denn wollte man die Armenanlagen darnach repartiren, so würde man ebenfalls 25 Procent in Abzug bringen müssen. Aus diesem Grunde habe ich nur das unter dem Pflug getriebene Land vor Augen gehabt, diesen Grundsatz provisorisch nur bestehen zu lassen, dafür kann ich auch nicht stimmen; denn es würde dadurch abermals eine Unsicherheit in das Gesetz kommen, und die Verhandlungen später wieder von Neuem ausgenom men werden. In Bezug auf den Zusatz der Deputation wünschte ich allerdings, daß anstatt: „In gemischten Hei mathsbezirken" dieWorte blieben: „wo exemte Grundstücke mit Stadt- und Landgemeinden einenHeimathsbezirk bilden", wie sie in meinem Amendement enthalten sind; denn in der That kan,n das in gemischtenHeimathsbezirken gar nicht vorkommen, weil Z. 21 ganz deutlich sagt: „die Ausschreibung außerordent licher Armcnanlagen erfolgt in den Städten nach Z. 92 der all gemeinen Städteordnung, auf dem Lande nach §. 64 der Land gemeindeordnung"; also könnte nur der Fall verstanden sein, wenn Stadt und Land einen Heimathsbezirk bilden; wo aber das der Fall ist, und die Städteordnung und die Landgemein- deordnung ganz verschiedene Bestimmungen haben, da würde gewiß eine freiwillige Vereinigung zwischen beiden jedenfalls vorangehen müssen, und da würde ich wünschen, daß anstatt in gemischten Heimathsbezirken gesetzt würde: „wo exemte Grundstücke mit Stadt - und Landgemeinden einen Heimaths bezirk bilden," und den letzten Satz: „die Ausbringung der Quoten Gesetze" wünschte ich ganz in Wegfall gebracht zu sehen, weil dieser zu einer neuen Dunkelheit Veranlassung geben könnte. Prinz Johann: Die Sache beruht auf einem Jrrthum. Allerdings wird dasselbe Bedürsniß einer Quotisirung sich kund thun^ wenn mehre Gemeinden auch ohne exemte Grundstücke in Heimathsbezirken vereinigt sind. Die Bestimmung der Z. 21 kann nur innerhalb einzelner Gemeinden Platz greifen. Hin sichtlich der geltenden gesetzlichen Bestimmung giebt es nur da ein Organ, welches über die Aufbringung des Bedarfs sich aussprechen soll; also bei gemischten Heimathsbezirken ist die Quotisirung nöthig. Dies spricht die §. deutlich aus; sie ent hält den Grundsatz, daß die Quotisirung zwischen den einzel nen Gemeinden und exemten Grundstücken stattfinden soll. Darum weist er auf H. 21 zurück, wornach für die einzelnen Gemeinden die gewöhnliche Art der Aufbringung Platz greifen soll. Ich glaube also, der. letzte Satz ist entbehrlich, aber er gereicht zur Deutlichkeit- v. Polenz: Zu dem Amendement hat doch nur das Ver-
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