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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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anlafsung gegeben, daß die Entscheidung zweifelhaft sei, wie die Quote ausgemittelt werden soll, und daß durch den Zusatz zu dem Gesetze der Behörde ein Anhalt dargereicht werde. Nun scheint in den Worten: /,in gemischten Heimathsbezirken" al lerdings eine Zweideutigkeit zu liegen. Se. königl. Hoheit haben das selbst zugestanden, indem Sie zweierlei darunter be greifen. Einmal gemischt, insofern städtische und Landgemein den gemischt sind; dann aber wieder der Begriff so ausgelegt werden kann, daß die Gliederder Gemeinde mit bisher exem ten gemischt sind. Wenn man das Wort „gemischt" nicht er klärend umschreibt, so werden die Behörden nicht wissen, was alles damit gemeint sei. Das Wort „gemischt" kann sonach wohl einige Bedenklichkeit erregen. Das will ich nun in Pa renthese stellen; aber das weiß ich, daß, wenn das Amendement des Secretair Ritterstädt angenommen wird, die ganze Sache eigentlich wieder für die bisher Exemten auf den schlimmsten Standpunkt kommt; denn wenn wir rationell zur Abgabe bei trügen, so würde der Vermögenszustayd die Basis abgeben müssen. Wenn wir aber die Fläche zur Basis annehmen wol len, wie cs hier der Fall ist, weil es der Bequemlichkeit ange messen, oder weil es andere Schwierigkeiten hat, das richtige Verhältniß des Vermögens der einzelnen Staatsbürger zu be- urtheilen, so muß man bald darauf geleitet werden, daß es zu entsetzlichen Prägravationen Veranlassung giebt. Die eine große Fläche besitzen, sind nicht immer die Wohlhabendsten. Nimmt.man dazu^ daß es eigentlich eine Personallast ist, die es auch deswegen sein muß, weil aus der großen Menge der Per sonen die Versorgungslast herrührt, nicht aus der großen Fläche, weil bei einer gedrängten Bevölkerung auf der kleinsten Scholle eine große Menge Köpfe und also auch viel Arme sich befinden können. Daher ist es wohl von dem Antragsteller aus billiger Rücksicht geschehen, daß er da eine Einschränkung macht und sagt, es soll die werthvvllste Fläche den Maßstab abgeben, näm lich das unter dem Pflug getriebene Land. Er hat selbst er klärt, daß ihm das Parochialgefetz nicht zum Anhalt gedient hat, denn sonst hätte der Fläche wieder abgezogen werden müssen; also vom Maßstabe des Parochialgesetzes muß man hier absehen, und deshalb kann ich mich wohl mit dem von der De putation ausgestellten Zusatz vereinigen, aber mit dem, was der Hr. Secretair Bürgermeister Ritterstädt noch hineingelegt zu sehen wünscht, durchaus nicht. Präsident v. Gersdorf: Ich habe noch nachzubringen, daß der Hr. Graf Hohenthal ein Amendement gestellt hat, was noch zur Unterstützung gebracht werden muß. Er wünscht nämlich, daß die Worte: „In gemischten Heimathsbezirken" in Wegfall gebracht, und dafür gesetzt werden möchte: „Wo exemte Grundstücke mit Stadt- und Landgemeinden einen Hei-' mathsbezirk bilden"; und in üns sollen blos die Worte: „Auf bringung der Quoten" in Wegfall kommen. Graf Hohenthal (Püchau): Die würde ich stehen las sen, umsomehr, da mein geehrter Nachbar, Hr. Bürgermei ster Schill, der hier Autorität ist, mir gesagt hat, daß wohl Land- und Stadtgemeinden einen Hekmathsbezirk bilden, eine Vereinigung aber ohne freiwillige gegenseitige vorhergehende Uebereinkunft nicht denkbar ist. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie das Hohenthal'sche Amendement unterstützt? — Wird zahl reich unterstützt. — Prinz Johann: Ist eine freiwillige Vereinigung getrof fen worden, so schließt das Deputationsgutachten das erstere nicht aus; über wenn keine freiwillige Vereinigung getroffen ist, so wird ein Bezirk, der nur aus zwei Gemeinden besteht, das Bedürsniß eines Maßstabes eben so gut haben, als wenn exemte Grundstücke vorhanden sind. Secretair v. Biedermann: Ich will die Frage an den Hrn. Antragsteller richten, ob cs nicht vielleicht stringenter sein würde, wenn man staft: „und", „oder" setzte; denn sonst würde der Grundbesitz nicht getroffen werden. Graf Hohenthal (Püchau): Ich bin ganz einver standen. Bürgermeister Schill: Es scheint, daß im Zusatze eine nähere Bestimmung nur auf den Fall der Verbindung mit exemten Grundstücken nöthig sei; denn eine Vereinigung zwi schen Stadt und Land wird nie durch Zwang stattsinden, und nur auf freiem Willen beruhen, und ehe die Vereinigung zu Stande kommt, muß eine Verhandlung vorhergehen, in welcher die Modalität der Aufbringung der Armenbeiträge bestimmt wird. In dieser Beziehung halte ich nicht für nothwendig, daß für diesen Fall eine Bestimmung hier ausgesprochen wer den soll, da eben vor der Vereinigung eine dergleichen Bestim mung getroffen werden muß, durch die Verhandlung zwischen den Gemeinden. Referent Bürgermeister V. Groß: Außer dem Antrag steller hat auch der Hr. v. Polenz Anstoß an dem Eingänge der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung genommen, und ebenso hat sich Hr. Bürgermeister Schill dagegen erklärt. Nun können in dem Falle, wo ein Heimathsbezirk aus mehren Gemeinden gebildet ist, verschiedenartige Verhältnisse eintreten. Es können nämlich exemte Grundstücke mit städtischen oder mit Landgemeinden oder mit beiden zugleich, oder auch städtische oder Landgemeinden unter sich zusammen Einen Heimathsbe zirk bilden. Die Deputation hatte diese sämmtlichen Ver hältnisse vor Augen, und glaubte eine allgemeine, auf alle diese Fälle paffende Bestimmung geben zu müssen. Hiemächst hqt Hr. Bürgermeister Schill, wenn ich ihn recht verstanden habe, behauptet, däß eine Festsetzung der Beitragsquoten immer Sache der freien Vereinigung bleiben müsse; dies liegt auch im Sinne der Deputation, allein eine gesetzliche Bestimmung ist doch nöthig,. um eine Zwangsverbindlichkeit eintreten zu lassen, wenn eine freie Vereinigung unter den Betheiligten nicht zu erzielen ist. Sollte ein Bedenken gegen die Ange messenheit des Ausdrucks: „in gewissen Heimathsbezirken"
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