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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nichts verändert. Wo die Obrigkeit ihre Schuldigkeit thut, wird es gut gehen, wo sie dieselbe nicht erfüllt, wird es schlecht gehen. Ich werde also gegen die , die nichts Neues feststellt, stimmen. ' Königl. Commifsar v. Merbach: Die Herren, welche sich durch die Bestimmung der §. 141 unangenehm berührt fin den, und darin zugleich ein mißgünstiges -Verbot der Volksver- - gnügungen zu erblicken glauben, hätten vielleicht diese Ansicht schon aufgegeben, wenn sie mit H. 141 die Z. 140 hätten ver gleichen wollen, wo ausdrücklich nur das ausgesprochen ist, daß nur alles Uebermaß und aller Mißbrauch der Tanzbelustigun- gen abgestellt werden solle, die gewöhnlich im Interesse des Wirths ihren Grund haben, und daß man sich bemühen müsse, das Tanzvergnügen in die Grenzen einer mäßigen und anstän digen Erholung zurückzuführen, damit es nicht in Unsittlichkeit ausarte., Diese Tendenz ist der Grund, warum man es zu gleich für angemessen gefunden hat, von diesem Gegenstände m diesem Abschnitte der Armenordnung zu sprechen. Es ist sehr richtig, daß an sich unmittelbar dieser Gegenstand nicht in die Armenordnung gehören würde; denn es handelt sich da bei zunächst nicht von Armen. Aber aus demselben Grunde würde der ganze neunte Abschnitt ausfallen müssen. Die Ursache, warum man demungsachtet die in Z. 131 u. slg. ent haltenen Bestimmungen, bei denen dieselbe Erinnerung nicht gestellt worden ist, mit derArmenvrdnung verbunden hat, liegr in der Ueberschrift des Abschnittes. Diese formelle Erinnerung könnte indessen sehr leicht beseitigt werden. Es würde kein Bedenken haben, aus dem 9. Abschnitt ein besonderes Gesetz zu machen. Die Negierung^ ist weit entfernt, dem Volke das Vergnügen des Tanzes zu verkümmern. Wek wollte sich nicht freuen, wenn die Leute zum Tanz gestimmt sind? und so weit der Tanz Erholung und Bewegung zum Zwecke hat, fordere ich jede Kritik auf, mir in §. 141 eine Spur nachzuweisen, daß man Willens sei, das Tanzvergnügen zu diesem Zwecke zu verkümmern. Davon ist aber nicht die Rede, auch nicht davon, daß man den medicinischen Vormund über das Volk machen, und verhüten will- daß man nicht durch leidenschaftliches Tan zen sich vielleichtum seine physische Gesundheit bringe. Dasbeant- wortef zugleich die Bemerkung des Hrn.Ziegler und Klipphausen, welche sich auf die zahlreichen Bälle in großen Städten in vor nehmen Cirkeln bezieht. Ich lasse es an seinen Ort gestellt, ob die Herren und Damen nicht zu viel tanzen, ob sie sich nicht damit die Schwindsucht holen? Das ist indessen, nicht Sache der Gesetzgebung, und darauf deutet auch die §. nicht hin. Was für das Volk in dieser Beziehung geschehen soll, das leidet auf die Bälle in den höhern Ständen keine Anwendung. Ich finde die Parallele ganz unangemessen. Die' Regierung hätte sich in der That ein Gewissen daraus machen müssen, wenn sie die jetzige Gelegenheit nicht hakte benutz?» wollen, dem ihr von allen Seiten zukommenden Andringen um Einschränkung des unmäßigen Tanzvergnügens unter dem Volke-, in wie weit da durch die Sittlichkeit gefährdet wird, möglichst ein Ziel zu fetzen. Die Unmaßigkeit im Tanzvergnügen ist unleugbar theils das Grab der Sittlichkeit für die Jugend, namentlich der weiblichen Jugend, "theils eine der vielen Ursachen der immer mehr zu nehmenden Verarmung, und in der letztem Beziehung gehört der Abschnitt allerdings in die Armenordnung. Es kann dabei nicht unerwähnt bleiben, daß die, wie sie vom Hrn. v. Groß mann sehr richtig bezeichnet worden sind, Orgien der freien Nächte eine reiche Quelle der unehelichen Geburten zu fein pfle gen; denn wenn durch unmäßiges Tanzen alle Fibern des Mädchens zum Zittern gebracht wordtn sind, wenn ihnen durch geistige Getränke noch zugesetzt wird, so geschieht es nur zu ost, daß Unsittlichkeiten erfolgen, welche theils den gedachten Erfolg nach sich ziehen, theils den Charakter der Jugend ganz zu ver derben drohen. Zur Verarmung führt es auch; denn es wird dadurch die Genußsucht und Vergnügungssucht im Allgemeinen genährt, und diese pflanzt sich auf ganze Generationen fort. Das Schlimmste ist, daß auch unerzogene Kinder auf den Tanz platz gebracht werden, welche, ehe sie der Schule entwachsen sind, den Keim zu dieser Vergnügungssucht und den damit in Verbindung stehenden Lastern einsaugen. Aus diesen Grün den, welche schon vor mehren Jahren offen darlagen, versuchte die Negierung auf dem Landtage 18-M einen besonder« Gesetz entwurf über die Beschränkung der öffentlichen Tanzvergnü gungen vorzulegen; er ward aber nicht angenommen. Man hat sich unterdessen überzeugt, daß allgemeine, überall an wendbare Vorschriften über diesen Gegenstand sich nicht durch führen lassen, ohne an dem einen Orte zu wenig, an dem an dern zu viel zu thun, weil die Frage: wieviel? und auf welche Weise? hierbei lediglich von den örtlichen Verhältnissen abhängt. Es influirt darauf die Volkszahl, der größere oder geringere Wohlstand, das Gewerbewesen, so daß dasjenige, was an dem einen Orte für den Einzelnen ein mäßiges Vergnügen gewährt, an dem andern zum Exceß wird. Darum hat man in dieser den Weg eingeschlagen, nur die Grundsätze und Zwecke an zudeuten , auf welche die Obrigkeit bei Regulirung der Sache Bedacht nehmen soll, und vertraut dem verständigen Ermessen aller Polizeibehörden im Lande, daß sie mit der tz. in der Hand überall selbst durch zweckmäßige'Ortseinrichtungen werden den Zweck zu befördern suchen, der nicht dahin geht, dem Volke eine an sich erlaubte Lust zu nehmen, sondern ihm ein solches Ziel zu setzen, daß es in den Schranken eines mäßigen Ver gnügens bleibe. Eines der sichersten Mittel, diesen Zweck zu erreichen, ist Punkt 4 in §. 141. Alle Bestimmungen über Beschränkungen des Tanzvergnügens an einzeln.» Orten leiden Schiffbruch und erreichen den Zweck nicht, wenn in der Nähe heute in dem einen Dorfe oder Schanko'rte, morgen in einem andern und übermorgen in einem dritten getanzt werden kann. Es liegt auf der Hand, daß die Leute, wenn in dem Dorfes, nicht getanzt werden darf, in das Dorf L. und 0. laufen. Der Zweck kann nur dadurch erreicht werden, daß in einem größer« Bezirke nur an einem und demselben Tage ge tanzt wird, wie anderwärts, wie in Altenburg der Fall, und' soviel ich vernommen habe, in ganz Böhmen durchgeführt worden ist, daß an gewissen Sonntagen überall getanzt wird;
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