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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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MkttHeklir-rKett über die Verhandlungen des Landtags. 32!). Dresden, am 15. December. 1837. Zweihundert und zehnte öffentliche Sitzung der!!. Kammer, am25. November 1837. (Beschluß.) Berathung über das allerhöchste Dekret vom 21. Novembr. 1837, den abgeänderten Gesetzentwurf wegen der Actienvereine be treffend. — (Schluß der Rede des Abg. v. K hi el au:) Es hat der Hr. Staalsminister gesagt, daß,wenn diese Bestimmung in das Gesetz komme,eineMengeLeute angelockt würden. Es ist das der einzige Punct, den ich anerkennen würde, wenn man nicht andere Mittel hätte, das zu vermeiden. Es ist wahr, wir haben eine große Agiotage mit den Eisenbahnactien treiben sehen, aber ich halte das für eine nothwendige Folge solcher bei uns neu ent stehender Unternehmungen; diese Agiotage oder Papierspeku lation hat nicht bloß bei Actienunternehmungen, sondern bei fast allen Sorten von Staatspapieren stattgefunden und ist nie ganz zu beseitigen. Wir sind aber, meine Herren! bis jetzt noch nicht auf dem Punkte, einer so großen Befürchtung in dieser Hinsicht Raum zu geben, wenn es schon möglich ist, daß wir vielleicht in 30, 40, 60 Jahren derselben näher getre ten sein werden; dann wird es vielleicht nothwendig sein, durch ,die Gesetzgebung Mittel zu ergreifen, einem allzugroßen Schwin del vvrzubeugen. In diesem Augenblick ist es aber noch nicht an der Zeit. Wir sind jetzt noch weit entfernt von dem Spe- kulationsgeist, wie er in Amerika und England sich findet; wir wollen vielmehr Gott danken, wenn dergleichen Unterneh mungen begonnen werden, denn es dürste nicht einerlei sein, ob bei uns und in ganz Deutschland dergleichen Unternehmun gen zu Stande kommen, indem dadurch einer großen Masse von Leuten, Handwerkern, Fabrikanten und Tagelöhnern Ar beit, mithin Brod verschosst wird. Bei dem jetzigen Fort schritte des Auslandes in der Industrie thut es uns Nvth, daß dergleichen Vereine begünstigt und nicht gehemmt werden. Man spreche nur nicht von Vergünstigung auf Kosten der Gläubiger, denn ich habe schon erklärt, daß davon nicht die Rede sein könne. Der Gläubiger ist bei einem Actienvereine nicht mehr gefährdet, als bei einem andern Unternehmen; wenn Jemand auf Hypothek vielleicht 50,000 Thlr. borgt und das Gut für 30,000 Thlr. verkauft wird, so verliert der Gläubiger auch. Wir haben Hunderte von dergleichen Beispielen ge habt. Wo der Gläubiger seinen Glauben hingethan, mag er ihn auch wieder finden; deswegen glaube ich, daß der vorsich tige Gläubiger nicht mehr gefährdet sei bei einer Actienunter- nehmung, als bei jedem andern Geschäft. Wenn endlich die Statuten dieser Actienvereine öffentlich bekannt gemacht wer den, wo dann Jeder einfthen kann, welch. Bedingungen gestellt sind, so sehe ick dann in der Thal nicht ein, worüber sich der Gläubiger beschweren dürfe; nur darüber könnte er sich be schweren, daß er seinen Glauben da hingethan, wo er ihn nicht hätte Hinthun sollen. Weiter kann die Staatsregierung in der Vorsicht nicht gehen, als daß öffentlich bekannt gemacht werde, welche Grundlage die Vereine haben. Staatsminister v. Könneritz: Zuvörderst bemerkte der Abg. Krause, daß dadurch ein Verlust nicht entstehe. Denn wenn z. B. 25 Prozent eingezahlt waren, und der Actionakr Nichts weiter eknzahlte, so wüchse die Actie dem Verein zu. Dies ist aber nur so lange richtig, als die Actie noch einen Werth hat. Wenn aber die Schulden den Betrag des bereits Einge schossenen übersteigen, so verliert der Verein, weil er die verfallene nicht an den Mann bringen kann. Man kann aber hierin auch weiter gehen. Es können möglicher Weise auch nur erst 2 Prozent eingezahlt sein. Wie soll dann der Verein die Schulden bezahlen und dem Dritten gerecht werden können, wenn sich alle Einzelnen lossagen können? Sollen die Geschäftsführer nach H.7b. für die sen Fall aus eigenen Mitteln gehalten sein, die Schulden zu be zahlen ? Der Abg. v. v. Mayer findet Etwas in der Natur der Vereine, was ich nicht darin finden kann. Ist cs schwer, hier über höhere Rechtsbegriffe zu diskutiren, so mache ich nur dar aufaufmerksam, daß hier ein doppeltes Rechtsverhältniß berück sichtiget werden muß, das Verhältniß der Actienvereine zu dem Dritten außerhalb des Vereins und das Verhältniß der Vereine zu den einzelnen Actionairen. Aus diesem letzteren Verhältniß folgt, daß der Actionair die Summe, die er gezeichnet hat, auch dem Actienvereine zu bezahlen schuldig sei. DaS zweite Verhältniß ist das des Actienverekns zu dem Dritten. Hier ist der Verein verbindlich, und zwar bis zum Betrag des angekündigten Fonds. Um ihn aber in den Stand zu setzen, seine Verbindlichkeit zu er füllen, muß er den Fonds wirklich zusammengebracht haben oder zusammenzubringen befugt sein. Dieses Verhältniß ergiebt sich aus der Natur der Sache. Wenn ein Actienverein Zusammen tritt, so kündigt er zugleich den Fonds an, z. B. er wolle das Unternehmen mit einem Fonds von einer Million begründen. Diese Ankündigung verpflichtetden Verein gegen den Dritten, der unter der Voraussetzung des Fonds mitihm contrahirt hat. Dieser würde betrogen sein, wenn die Actieninhaber keine weitere Zah lung leisten wollen, also die Summen, welche sie gezeichnet ha ben, nicht zufammenbrächten. Wenn dieser Satz rechtlich wäre, so müßte er auch bestehen bei den Actien, die nicht »u xortsur
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