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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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nigstens ist mir kein Beispiel bekannt, daß, wenn die eine Kam- f mer erklärt hat, daß sie dem Anträge nicht beitreten wolle, der Antrag in der andern Kammer wieder ausgenommen worden ist; dagegen würde ein Antrag einzig und allein von einer Kammer an die hohe Staatsregierung nicht gebracht werden können. Ich bitte daher den Herrn Referenten, diesen Zweifel zu erledigen, und werde mir dann über die Sache noch einige Worte erlauben. Referent V. Schröder: Die Sache ist zuerst bei derll. Kammer berathen und dabei ein Beschluß gefaßt worden. Die I. Kammer hat auch darüber berathen, ist aber dem Beschlüsse der II. Kammer nicht brigetreten, und nun muß nach der Land tagsordnung, wenn die U. Kammer sich für den ersten Entschluß anderweit entschieden, das Vereinigungsverfahren eintreten. Eben deswegen muß die heutige Berathung stattsinden, weil, wenn die Kammer bei ihrem ersten Beschlüsse beharrt, das Ver einigungsverfahren eintreten muß; beharrt sie nicht darauf, so ist auch das Vereinigungsverfahren nicht nöthig. Dann ist die Vereinigung schon vorhanden. Abg. v. Friesen: Ich gestehe, daß mich das zwar eigent lich nicht überzeugt, was der Herr Referent angeführt hat; da indessen Niemand anders meinen Zweifel theilt, so lasse ich ihn wieder fallen und gehe zur Sache selbst über. Ich halte es näm lich für bedenklich, daß das Recht der einseitigen Provokation auf Ablösung der Laudemialpflicht gestattet werde, und zwar eben sowohl im Interesse des Berechtigten als des Verpflichteten. Als im 1.1831 das Ablösungsgesetz berathen wurde, war es die Ab sicht, die Landwirthschaft von den Lasten zu befreien, die auf derselben ruhten und eine zeitgemäße Entwickelung derselben hinderten. Man wollte namentlich die Frohnen und die Huthun- gen ablösen und hielt eineAblösung der Laudemialpflichten und Erbzinsen nicht für so nothwendig, daß man damit so sehr zu ei len für nothwendig gehalten hätte. Ich glaube aber auch, man darf das Ablösungsgesetz nicht nach seinen einzelnen Bestimmun gen betrachten, sondern nur in seiner Gesammtheit und im Zu sammenhänge. Das Ablösungsgesetz, welches im Jahre 1831 der Kammer vorgelegt wurde, war nämlich wie ein Vertrag an zusehen, welchen die Regierung im Namen der Verpflichteten mit den Berechtigten abschloß; die Bestimmungen desselben sind für die Berechtigten zum großen Theil sehr nachtheilig, wie auch beim vorigen Landtage mehrmals anerkannt worden ist. Man vergleiche das Preußische Ablösungsgesetz und das anderer Län der, so wird man finden, daß die meisten Bestimmungen dort gün stiger für die Berechtigten lauten als in unserm Gesetz. Auch die Bestimmungen für Ablösung des Lehngeldes sind in unserm Gesetz ziemlich ungünstig für die Berechtigten, und wenn Letztere sich bei diesen Bestimmungen beruhigen mußten, so glaubte man ihnen auch wieder eine Art von Entschädigung dadurch zugehrn lassen zu müssen, daß man sie durch einseitigen Antrag der Verpflichteten nicht zwingen wollte, das Lehngeld ablösen zu lassen. Es wurden zwar die Bestimmungen über die Ablö sung des Lehngeldes gegeben, jedoch hat man es der freien Vereinigung der Parteien überlassen, ob sie nach diesem Grund sätze ablösen wollen oder nicht. So sehr übrigens auch die De putation bemüht gewesen ist, die Ablösungsgrundsätze nicht als nachtheilig für den Berechtigtem darzustellen, so läßt sich doch das Gegentheil davon sehr leicht nachweisen. Ich bestreite nicht die Berechnungsart der Lehnsfälle'm einem Jahrhunderte; 3 Sterbesälle in einem Jahrhundert scheinen mir vollkommen hin reichend, ich bin darin mit der Deputation einverstanden und glaube nicht, daß man mehr annehmen kann; das Preußische Gesetz enthält dieselbe Bestimmung; allein ungünstig ist die Bestimmung für den Berechtigten, daß, wenn die Falle, die in einem Jahrhundert vorkommen können, zusammengerechnet werden, höchstens doch nur 8 Falle gerechnet werden sollen, während das Preußische Gesetz .zulaßt, daß alle vorkommenden Fälle gerechnet werden. Jch mehme an, daß .3 sterbesälle und 2 Veräußerungsfälle auf den Verpflichteten', 3Sterbefalle aber u. 2 Veräußerungsfälle auf den Berechtigten kommen, so können auf diese Weise 10 Fälle vorkommen, wahrend doch nur 8 Fälle in Ansatz gebracht werden dürfen; noch mehr Fälle können her auskommen, wenn, wie die Z. 84. des Gesetzes annimmt, das berechtigte Grundstück ein Seniorat ist und der Nutznießer desselben öfterer wechselt als dreimal in einem Jahrhundert. Das ist also der erste Grund, warum ich die Ablösungsgrundsätze die ses Gesetzes für den Berechtigten für nachtheilig halte. Der zweite Grund liegt in der Taxe des lehnpflichtigen Grundstücks. Die lehnpflichtigen Grundstücke sollen abgeschätzt werden durch Sachverständige. WerdieArtderTaxationen beiderLandwirth schaft kennt, der weiß, wie schwankend die Ansichten dabei sind; man weiß aber auch, wenn es sich von der Entschädigung eines Berechtigten handelt, wie niedrig und wie weit unter dem Werthe dann taxirt wird; ich erinnere deshalb an die Taxation der Frohnen und Huthungen, und an die Niedrigkeit, mit wel cher der Werth jener Berechtigungen fast immer ange nommen worden ist, wie es die Erfahrung bewiesen hat; ich halte es also für beeinträchtigend, die Brechtigten der Taxe von Sachverständigen auszusetzen, und noch dazu von dieser Taxe Z- in Abzug zu bringen. Es ist zwax im Deputations-Be richte behauptet, daß die bäuerlichen Grundstücke selten um den wahren Taxwerth verkauft und gekauft würden, und deswe gen wäre eine Taxe nach sachverständigem Ermessen nöthig. Das kann ich aber nicht zugeben; wenigstens ist mir, soweit meine Erfahrung reicht, bekannt, daß die Bauergüter weit über den Werth und verhältnißmäßig weit höher als größere Besitzungen verkauft werden. Ein dritter Umstand, weswegen ich die Ablösungsgrundsätze für nachtheilig halte, ist der, daß die jährliche Rente, welche sich durch die Berechnung ergiebt, nicht von dem letzten wirklichen Laudemialfalle an gerechnet wird. Ich setze z. B. den Fall, daß ich im Jahre 1830 das Lehngeld bezogen hatte, im Jahre 1840 träte vielleicht durch besondere Umstände wieder ein neuer Laudemialfall ein, wo der Lehnpflich tige Lehngeld bezahlen müßte; er benutzt jedoch diesen Umstand, den er. voraussieht, um die Ablösung der Laudemialpflicht zu beantragen. Nach dem Gesetz wäre nun bei 5 Fällen in einem Jahrhundert von einem Lehnfall zum andern ein Zeitraum von 20 Jahren angenommen und auf die Hälfte dieser Zeit keine
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