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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mittheilrittgerr über die Verhandlungen des Landtags. 303. Dresden, am 17. November. 1837. Hundert zweiund neunzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 27. October 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts dec 1. Deputation über das allerhöchste De kret vom3. Marz 1837,die denUntergerichten zu ge bende Organisa t ion betr. — Abg. Sach ße: Ohne das ausnehmende Interesse ander Sache würde ich mich wegen dem Direktorium angrzeigter Ab haltung nicht in der Session eingesunden haben. Ich konnte es nur mitUnterbrechung, vernahm dieAeußerungen über den Ge genstand nur theilweise, bittedaher um Entschuldigung, wenn ich etwa wiederhole, was schon früher gesagt ward; ich halte mich gemüßigt, meine Abstimmung für die Aufhebung der Patrimo- nialgerichte zu motiviren, da ich den Gegenstand aus dem Ge sichtspunkte des Dirigenten eines ziemlich umfänglichen Stadt- und Landgerichtes, als ehemaliger Sachwalter, auch als Besitzer eines Patrimonialgcrichts kenne. In allen diesen Zuständen habe ich die Ueberzeugung erlangt, daß eine Umgestaltung der Untergerichte im allgemeinen Interesse des Landes sei. Die Pa- trimonialgerichsie, welche an dem Grundbesitz kleben, das Recht, über eine größere Anzahl von Grundstücken und deren Bewohner obrigkeitliche Gewalt darum ausüben zu können, weil man darunter ein Grundstück vermögeKauf- oder Erbrechts besitzt, bleibt nun einmal etwas Irrativnelles; was man auch darüber anführen mag, diese Einrichtung läßt sich mit Nichts gegen die Anforderungen einer guten Civil- und Criminalgerichts- pflege rechtfertigen. Man spricht viel von dem Gewinne, wel chen das Patrimonialgerichtsinstitut dadurch erlangen werde, daß die Gerichtsverwalter unentlaßbar würden. Damit wird aber keineswegs die für das Richteramt erforderliche Unabhän gigkeit und Garantie eintreten; mir sind sogar Beispiele bekannt, wo das gerade zum Nachtheil der Gerichtsbezirke ausgefallen ist; es haben sich nämlich Gerichtsverwalter bei ihrem Abgänge, nach dem sie zwar die gut benutzte Stelle, ohne willkührlich entlassen werden zu können, freiwillig aufgegeben hatten, von ihren Nachfolgern bedeutende Nachzahlungen bedungen , und derglei chen sehr bedeutende sollen jetzt noch an einen Mann existiren, der unbemittelt die Stelle übernahm und in Wohlstand davon abging. Ein socher Handel kann wahrlich das Gerichtsverwal- terinstitut auch mit Unentlaßbarkeit nicht empfehlen. Die Un- entlaßbarkeit allein setzt zudem den Gerichtsverwalter nicht in den Fall, daß ihm bloß darum die Gerichtsbefohlenen volles Vertrauen schenken, sondern es ist zugleich erforderlich, daß er nicht auf Sporteln gesetzt sei , und daß seine Einnahme nicht von Bezahlung und von der Art und Menge der Arbeiten ab hängt, die er mit mehrer oder mindrer Umfänglichkeit besorgen kann. Wird aber der Gerichtsverwalter nicht auf Sporteln ge setzt, sondern sixirt, so sehe ich nicht ab, wie die kleinern Ge richtsbezirke bestehen sollen, denn diese Fixirung erfordert die mit unverhaltnißmäßigen Kosten verbundene Anstellung eines Sportelnnnehmers und eines Controleurs, oder wenigstens eines von Beiden. Eine Bequemlichkeit ist allerdings bei manchen Patrimonialgerichtsstellen fürdie Gerichtsbefohlenen, welchenicht weitandieGerichtsstellezugehen haben, wenn nicht entlegene Dör fer dazu gehören; allein dieser Vortheil wird dadurch bei Wei tem aufgehoben, daß sie eines stets offenen Gerichts entbehren, sich, wenn sie Prozeß führen, einen Sachwalter nur aus einem entfernt liegenden Orte erwählen können, und daß sie nie mit Zuverlässigkeit voraus wissen können, ob sie ihren Richter, wenn sie sich über Etwas Auskunft wünschen, in se-nem meist mehrere Stunden weit entfernten Wohnort finden werden. Ein Ge richtsverwalter hat nicht bloß eine Gerichtsverwaltung, sondern oft davon mehrere, zuweilen nach allen Himmelsgegenden, und praklizirt zugleich nebenbei selbst, oft wenn er auch noch so viel richterliche Geschäfte hat, denn etwas Gewerbartiges hat das Gerichtsverwalten bei solcher Unbeschränktheit zeither immer ge habt, und Viele haben sür einen weit geringem fixen Gehalt wohl den dritten Theil ihrer Einnahme aufgegebcn, um aus diesem Verhattniß zu kommen. Es ist solches nicht bloß unan genehm, weites etwas Ungewisses, sondern ost sind die Ver hältnisse von solcher Beschaffenheit, daß Vertauschung mit weit geringerm fixirten Einkommen erwünschterscheint. Verwaltet Einer mehrere Gerichte, besonders, wenn sie in entgegengesetz ten Richtungen liegen, so ist er zuweilen keinen Lag seiner Zeit mächtig und nicht selten von mehreren Seiten in Anspruch ge nommen. Selbst wenn m unentlaßbar ist, muß er verstehn, noch mehr zu bekommen, wodurch erst das Geschäft einträglich wird. Diese Klugheit gebietet ihm, sich dem Gerichtsherrn an genehm zu machen, um aufdessen Empfehlung rechnen zu können. Der geehrte Abg. v. Friesen hat selbst bewiesen, wie unvvrtheilhaft die Patrimonialgerichte für den Gerichtsherrn sind; ich bin auch davon fest überzeugt. Der Abgeordnete bezieht sich lediglich auf das Recht und dann auf den Vortheil der Unterthanen. Ein irrationel les Recht kann sehr leicht aufgegeben werden; im Interesse der Unterthanen ist aber, wie verschiedentlich gezeigt worden, we nigstens in der Regel nicht, daß die Gerichtspflege in den Hän den der Patrimonialgerichte sei. Es bleibt sonach nur noch übrig das Recht der Besetzung die Gerichtsverwalterstellen. Das ist
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