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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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MLttheLlttttg en über die Verhandlungen des Landtags. 314. Dresden, am 28. November. 183^. Hundert acht und neunzigste öffentliche Sitz ung der !l. Ka mmer, ams. November 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Derathung des Berichts der 4. Deputation über die Petition des Generalagenten der 'iVest ok Lcotlancl Oompavz'. Abg. Sachße: Es liegen der Kammer 5 verschiedene Anträge vor, I- die Aufhebung der Verordnungen, 2. die Aufhebung des Br'andkassengesetzes selbst, 3. die Übertragung der ganzen Brandversicherung an die V/est ok 8eotl<mcl Oom- xan^, 4. dis Aufhebung des Gesetzes und zugleich die Freige- bung aller Assekuranzen an conzesst'onirte Gesellschaften betref-. send, welcher letztere Antrag mit dem 2. in einen zusammen fällt; und der 5. Antrag desHrn. Abg. v. Leyßer auf Fort stellung der Katastration in kürzerer Form und Vorlegung ei nes Klassisikationssystems bei der künftigen Ständeversamm lung, em Antrag, den ich außerdem fast auf gleiche Weise ge stellt haben würde. Alle Assekuranzen leiden an einem und demselben Mangel, dem, daß sie gemißbraucht werden. Die älteste Art sind die Seeassrkuranzen, die Quelle der anderen und bei denen bekanntlich Mißbrauch sehr arg ist. Kaum besser war es bei unserer Jmmobiliarassekuranz. Maßregeln waren daher zu Beschränkung dieses Mißbrauchs zu ergreifen, und die geeignetste schien die, daß nicht der volle Werth der Gebäude, sondern rrurH- assekmkt werden darf, u. nur der durch das Feuer verzehrte wirkliche Zeitwerth gewährt werden darf. Diese Maßregel hat die Folge, daß die Besitzer abgebrannter Häuser nicht den Kaufwerth ihrer Gebäude erlangen können, und auch nicht den neuen Bauwerth, wenn ein altes Gebäude abgebrannt ist. Es ist diese Maßregel nur eine gerechte zu nennen, wenn man in Betrachtung zieht, wie groß die Verschiedenheit des Bauwerlhes vom Kaufwerthe allein schon in Beziehung auf die örtliche Lage eines Gebäudes in der Stadt ist. Diese Verschiedenheit beläuft sich ost auf mehrere Lausend Thaler. In Dresden z. B. wird in mancher Lage ein Platz von ungefähr 600 Thaler Landwirthfchaft-Werth, mit wohl 6000 Thlr. bezahlt. Diese 6000Thlr. stecken im Kauf werthe. Wenn aber das Gebäude abbrennt, kann doch nur der Bauwerth ohne die Keller, und nicht der die Keller und den Bauplatz enthaltende Kaufswerth gewährt werden. Die Deputation macht der Staatsverwaltung, das Mißtrauen und die daraus entspringende Weitläufigkeit der Katastration zum Vorwurf. Das Mißtrauen aber ist nicht ein freiwilliges, sondern hervorgegangen aus Zeitverhältnissen, die noch nicht für beseitigt angesehen werden können und von der vorigen Ständkvrrsammlung als bestehend anerkannt worden sind. Die häufigen Brandstiftungen machten eine strenge Beaufsich tigung bei den Taxationen nöthig, die aus dem Grunde der Gerechtigkeit gegen alle Gebäudebesitzer gleichmäßig anzu wenden. Die jetzige Brandversicherungssumme beträgt 95 Millionen, und es wird behauptet, es seien ziemlich 16 Millionen unversichert. Ist dies, so läge in den 16 Millio nen eine Garantie dafür, daß weniger Mißbrauch stattfinde. Eine Brandkassenanstalt ist nützlich für die Bewohner eines Landes, aber unerläßlich nothwendig ist sie nicht, denn die Städte und Länder haben ohne sie in alter und neuer Zeit viele Jahrhunderte lang geblüht. Konnten diese bestehen und gedei hen, so wird man zugeben, daß es der Wohlfahrt des Lan des nicht nachtheilig ist, wenn ein Z- des wahren Werthes der Gebäude unversichert bleibt. Das System der Gegenseitig keit , wird behauptet, stehe dem System der Klassifikation entgegen. Möchte das aber auch so sein, was ich keineswegs zugeben kann, so berechtigt es uns doch nicht, Aufhebung des Gesetzes zu beantragen oder eine fremde Gesellschaft mit der Brandversicherung zu beauftragen. Die Klassifikation ist, ge nau betrachtet, mit der Gegenseitigkeit wohl verträglich. Wer von seinem feuerfesten Gebäude weniger zu bezahlen hat, ge winnt dadurch, daß weniger Brände feuergefährlicher Ge bäude-entstehen, eben sowohl, als wenn dies bei feuerfesten der Fall ist, denn die Beiträge vermindern sich in jenem wie in diesem Fall für beiderlei Besitzer. Die jetzige jährliche Beitragssumme ist ungefähr zu 160,000 Thaler; steigt sie durch den Zutritt von solchen Theilen der Gebäude, welche zekther nicht versichert waren, auf 200,000 Thlr., so gewinnen alle Assekuranten dadurch, daß weniger feuer gefährliche Gebäude wegbrennen, weil die massiven Gebäude der Brennbarkeit weniger unterworfen sind. Die Deputation behauptet gleichwohl das Gegentheil. Es wird von ihr ferner aufgestellt: wie höchst vortheilhaft der Vorschlag der Eompag- nie sei, welcher die Brandversicherung übertragen werden soll, da sie nur 8 Gr. pro 100Thlr. verlange. Es wird verschiedent lich darauf zurückgegangen, wie eine 50jährige Erfahrung zeige, daß das ein Satz sei, welcher sich in den nächsten 10 Jahren bestimmt nicht niedriger herausstelle, daß folglich die Compag nie nicht gewinnen werde, sondern der Gewinn sich lediglich davon herschreib'en müsse, daß die feuerfesten Gebäude höher und voll assekurirt würden. Dem muß ich unbedingt widersprechen. Die Erfahrung belegt das keineswegs; denn erstens die deshal- bige Berechnung schließt die Kriegsjahre und besonders die zahl-
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