Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 294. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
über die 294. Verhandlungen des ^Dresden, am 4> November. -- .... / Landt a gs. 1837. Hundertsechsund zwanzigste öffentliche Sitz-s ung der !. Kammer, am 16. October 1837. (Beschluß.^ BerathUng über die Mittheilungen der Staatsregierung wegen der zur Einführung eines neuen Grundsteuersystems getroffenen Veranstaltungen. Endlich 4) beantragte man von Seiten der letztenMandever- sammlung: ,,Um die Vermessungsarbeitenmehr zu beschleunigen und ein Interesse, der Grundstückbesitzer damit zu verknüpfen, sind die Eigenthümer von Flurkarten, Nissen, Planen und Zeich nungen, welche die ganze Flur oder üurTheile derselben betreffen, verbindlich zu machen, dieselben auszuantworten rc. Aus den- selben Gründen soll bei der Detailvermessung jederFlur zwar ein Kettenzieher vom Staate angestellt und besoldet, das übrigeVer- messungspersonal an Kettenziehern und Gehülfen aber.von der betreffenden Gemeinde bezahlt werden, auch von Letzterer die or- donnanzmäßigen Leistungen dem gesamMteff übrig-eN Vermes sungspersonale unentgeldlich zu gewähren und der Gesammt- Lufwand auf die Grundstückbesitzer der vermessenen Fluren ver- hältnißmaßig zu repartiren sein." In der schon gedachten Ver ordnung vom 7. März 1835 Z. 10. jl. sind die dießfallsigen Bestimmungen dem Anträge gemäß ausgenommen, und ist die Verbindlichkeit der Gemeinden zur ordonnanzmaßigm Leistung auch auf das Abschatzungspersonale ausgedehnt worden, was bei gleichem Grunde wohl folgerecht ist. Die Nepartition dieser be> sondern, den Gemeinden obliegenden Kosten ist bis jetzt nach dem, Flächeninhalte erfolgt, dieser Maßstab aber von 2 Kammer mitgliedern, dem Herrn Grafen Hvhenthal und dem Herrn Oberforstmeister von Ervmannsdorf in ihrer oberwähnten Pe tition für beschwerend für die großem Grundbesitzer erachtet worden. Die Herren Petenten machen in dieser Beziehung aufmerk sam, daß der Vermeffungsaufwand bei zusammenhängenden Fluren sehr viel geringer sein werde und sein müsse, als bei den vereinzelten Ruftikalfluren. . Im einem Dorfe von 20 Rustikal nahrungen, deren einzeln liegende, ganz schmale Grundstücke auch einzeln vermessen werden müßten, könne es sich zutragen, daß der Vermessungs-, Zeit- und Kostenaufwand von einer die ser einzelnen Rustikalnahrungen eben so hoch sich belaufen werde, als die Vermessung der Rittergutsflur, wenn solche auch eben so viel Areal umfasse, als sammtliche 20 Rustikalnahrungen zusammengenommen. Gleichwohl habe man bis setzt verlangt, daß die Kosten nach dem ausgemitteltew Areale aufgebracht werden sollten; nach dem gegebenen Beispiel würden sonach der Rittergutsbesitzer die eink Halste und sämmtliche 20 Rusti kalbesitzer die andere Hälfte des Vermessungsaufwandes zu tra gen haben; denn die Centralcommission überlasse die Aufbrin gung und einzelne Vertheiiung dieser Kosten dem Uebereinkom- men der Gemeinde, wozu sw auch die Rittergutsbesitzer rechne. Dis Folge davon sei, daß der Ritterg'utsbesitzer entweder sich fügen und unverhältnismäßig zu viel zu den Kosten beitragen oder einen Rechtsstreit beginnen müsse, dessen Ausgang wegen Ermangelung von desfallsigen Vorschriften höchst ungewiß, je denfalls ^aber.kostspielig sei; wie sich das Verhältniß derstädti- sch.en-zusammenhängenden Commungrundstücke zu den Grund stücken der einzelnen Angesessenen bei einer Stadt oder wie sich das Verhältniß des Rittergutsbesitzers zu den einzelnen Rustikal besitzern in dem Orte verhalte in Rücksicht einer gerechten Ver- theilung der Kosten, das könnten die Vermessungsinspektoren, welche über den Aufwand genaue Rechnung führen müßen, de nen auch die etwa vorhandenen frühem Risse, welche so sehr zu Erleichterung des Geschäftes beigetragen, aber fast nur die herr schaftlichen Fluren enthielten, also auch nur die Vermessung dieser erleichtern und beschleunigen, gekonnt, zur Disposition gestanden, am besten beurtheilen. Daher scheine ihr Antrag sachgemäß: „Die Vermessungs inspektoren möchten angewiesen werden, bei oder nach jeder Ver messung ein richtiges dem wirklichen Zeitaufwande angemesse nes Verhältniß zur Vertheilung der von den einzelnen Grund- ftückbesitzern aufzubringenden Beiträge bei der Centralcommis sion in Vorschlag zu bringen." Es läßt sich nach der Ansicht der Deputationnun wohl nicht in Abrede stellen, daß, wenndie durch die Detailvermessung erwachsenen Kosten nach der Größe des Areals unter die Grundstückbesitzer repartirt werden, der Besitzer von großen zusammenhängenden Fluren harter betrof fen wird, als er bei Berücksichtigung des Zeitaufwandes, der zur Vermessung seiner Fluren und der kleinen Parzellen in der Ge meinde erforderlich war, hätte betroffen-: werden sollen, da be kanntlich große Fluren weit seichter und schneller vermessen wer den, als kleine Parzellen, und daß der jetzige Vertheilungsfuß nur bei Repartition der durch die Fiurgrenzaufnahme erwach senen Kosten ein verhältnißmaßiger ist. Eine Abänderung die ser Vertheilungsmodalitat nach dem Antrag drr Herren Peten ten vorzunehmen, unterliegt nach der Ansicht des Herrn Kö niglichen Commissairs und der Deputation großen Schwierig keiten, da die Vermessungsinspektoren nur in-den seltensten Fällen den Zeitaufwand, den die einzelnen Parzellen verlangt, so genau werden bestimmen können, daß eine richtige Verthei lung darauf zu basiren wäre. Betragt nun auch der Kostenan- theil bei der Repartition auf den einzelnen Acker nicht viel, in dem er sich durchschnittlich im Jahre 1835 auf 6ß Pf. bei der Flurgrenzaufnahme, I Gr. 8^ Pf. bei der Detailvermessung, zusammen 2 Gr. 2Z-H Pf.; im Jahre 1836 auf4 Pf. bei der Flurgrenzvermessung, 1 Gr. 2^ Pf. bei der Detailvermessung, zusammen 1 Gr. 6I Pf. berechnet hat, so steigt er demohngeach- tet bei einer ganzen Gemeinde zu einer nicht unbeträchtlichen Summe. Dankenswerth ist es hierbei anzuerkennen, daß von dem hohen Finanzministerium Laxbestimmungen für diejenigen Leistungen, welche behufs der Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems bei Vermessung des- Landes den Ver messungsinspektoren und dem übrigen Vermessungspersonale von den betreffenden Grundeigentum und Gemeinden zu gewahren, erlassen und von den K^e-is-Erektionen bekannt ge macht worden sind, wodurch ungemessene Anforderungen und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder