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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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bung des Bierbannes keinen bedeutenden Schaden erleiden würden, sobald nur gutes Bier produzirt und dadurch ver mehrter Absatz bezweckt werde. Dann wurde.auch der Gesetz entwurf insofern der Inconsequenz beschuldigt, als den Rit tergütern für das auf ganze Ortschaften sich erstreckende Bier verlagsrecht, auch wenn es auf Privatrechtstiteln, Vertrag oder Verjährung beruhe, keine Entschädigung verwilligt wer densolle. Dazu bestimmte der doppelte Grund, daß einmal die Ermittelung eben so schwierig, wie beim städtischen Bier zwang sein würde, und dann auch den Rittergütern durch die vermöge dieses Gesetzes eintretende allgemeine Freiheit des Wierverkehrs der Verlust jenes Verlagsrechtes reichlich com- pensirt werden wird. Wenn endlich der von mir geltend ge machte Grundsatz, daß jedes durch ein Gesetz ertheilte nutzbare Recht auch ohne Entschädigung durch ein Gesetz wieder weg genommen werden könne, gewissermaßen für einen verfas sungswidrigen erklärt würde, so glaube ich diesen Vorwurf nicht ganz unerwiedert lassen zu dürfen. Zur Begründung der Ansicht, daß sich der Uebergang eines solchen Rechtes in wirkliches Eigenthum nicht bezweifeln lasse, wurde vom Se- cretair Hartz der Umstand angeführt, daß in neuerer Zeit Fälle von Ablösungen solcher Rechte stattgefunden hätten und von der Regierung bestätigt worden waren. Habe ich die Thatsache einzuräumen, so muß ich dagegen darauf aufmerksam machen, daß allerdings die Ablösung von Rechten, solange selbige gesetzlich bestehen, stattsinden und unbedenklich von der Regierung bestätigt werden kann; damit wird aber gegen den Grundsatz selbst Nichts bewiesen., da die Ablösung allerdings für die Dauer des gesetzlichen Rechtes statthaft war, wah rend es aber bei uns und in andern Landen nicht an Fällen fehlen wird, wo Rechte abgelöst wurden, die späterhin das Gesetz ohne Entschädigung aufhob. Nach dieser Berichtigung muß ich auf den gegentheiligen Grundsatz, daß jedes durch Gesetz einem Dritten gegebene nutzbare Recht nicht ohne Ent schädigung aufgehoben werden könne, zurückkommen und dessen Richtigkeit, Nothwendigkeit und allgemeine Anwend barkeit leugnen. Meine desfallsige Ansicht beruht zunächst auf her Art und Weise, wie Rechte früherhin gesetzlich gegeben wurden, und wie sie jetzt gesetzlich entzogen werden können. War frü herhin und ist in allen absoluten Staaten jedes. Gesetz mehr oder weniger der Ausfluß einer einseitigen Willkühr, dessen Rechtsbegründung eine willkührliche sein kann, so hat unsere Verfassung diese Möglichkeit entfernt, und ich gehe allerdings von dem Grundsätze aus, daß ein jetzt verfassungsmäßig ge gebenes Gesetz, was somit aus der Vereinigung dreier Staats gewalten, aus dem Gesammtwillen des Staates, ja man kann bei dem Reprasentationsprinzip unserer Kammern wohl sagen, aus dem Gesammtwillen des Volkes herporgeht, kein Unrecht mit sich führen kann und so lange als Rechtsnorm gelten muß, als es nicht durch ein besonderes Gesetz wieder aufgeho- j den wird. Aus diesem Grunde möchte ich auch dem wider-! sprechen, was über eine mögliche Tyrannei des Gesetzes gesagt wurde, da nach meiner Ansicht durch die freie Vereinigung al ler Staatsgewalten nur gesetzliche Gewalt, allein nicht Ty rannei ausgeübt werden kann. Endlich sei es mir erlaubt, hinsichtlich der Folgen des Grundsatzes, für jedes gesetzlich ge gebene Recht Entschädigung gewähren zu müssen, noch auf folgenden Gesichtspunkt aufmerksam zu machen: daß durch unsere neue Zollgesetzgebung manches früher bestandene gesetz liche Eigenthumsrecht empfindlich berührt wurde, ist bereits vorhin bemerkt worden; allein Dasselbe kann durch viele an dere Gegenstände der Gesetzgebung über Erbfolge, Adoption, Münzfuß, Zinsfuß rc. geschehen; daß diese Gesetze in wichtige Eigenthumsrechte eingreifen, und daß die gesetzgebende Ge walt darinne Aenderungen treffen kann, wodurch dermalige Eigenthumsrechte abgewendet werden, das kann keine Frage sein, während man daran wohl nicht denken wird, für die' dadurch den Einzelnen treffenden Verluste Entschädigung ge wahren zu wollen. v. Biedermann: Es scheint mir doch der Satz, daß ein durch ein Gesetz ertheiltes Recht, aus welchem Eigenthums rechte hervorgegangen sind, wieder durch ein Gesetz aufgehoben werden könne, gegen den Grundsatz zu streiten, daß keinem Gesetze eine rückwirkende Kraft beigelegt werden könne. Es können durch ein neues Gesetz die bis dahin bestandenen gesetz lichen Vorschriften aufgehoben werden, allein die Folgen, welche das frühere Gesetz gehabt hat, dürfen nicht aufgehoben werden. Es kann z. B. ein Gesetz über die Jntestaterbfolge gegeben werden, aber die in Gemäßheit des frühem Gesetzes angetretenen Erbschaften können dadurch nicht ungültig werden. Es wird ferner bei einer Anleihe den Staatsgläubigern die Zu sicherung gemacht, daß in einer gewissen Zeit keine Aufkündi gung stattsinden soll; könnte diese Bestimmung durch ein Ge setz wieder aufgehoben werden, welche nachtheilige Folgen würde das für den Staatskredit haben! Ebenso führe ich an: es sind den Gutsbesitzern gewisse Renten für die auf gesetzmä ßigem Wege aufgehobenen Frohnen zugestanden worden; kön nen diese durch ein Gesetz wieder aufgehoben werden? Also so weit kann dieser Satz nicht ausgedehnt werden. V. Minkwitz: Ich trage auf den Schluß der Debatte au. Vicepräsident v. Deutrich: Ich erlaube mir einige Be merkungen auf die Aeußerung des Herrn Staatsminksters. Es ist zu unterscheiden zwischen formellem und materiellem Rechte. Daß ein Gesetz, welches ein anderes aufhebt, ein formelles Recht begründet, darüber ist kein Zweifel; aber darüber ist die Frage, ob auch dadurch jedesmal materielles Recht gewährt werde. Die Gesetzgebung ist durch die tz. 31. der Verfassungs-Urkunde beschränkt; diese Paragraphe steht in ihrer vollen Kraft da, mithin kann man über diese Paragra phe nicht wegkommen, weder durch Maßnahmen der Negie rung noch bei der Gesetzgebung. Referent v. Carlowitz nimmt zum Schluß der Debattedas Wort: Meine Herren! es ist wiederholt von Seiten der hohen Staatsregierung auf.den Grundsatz hingewiesen worden, daß das, was durch Gesetz gegeben worden sei, durch Gesetz auch wieder aufgehoben werden könne. Allein, meine Herren!
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