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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lassen wir diesen Grundsatz ganz aus'dem Spiele! Es han delt sich ja Heute nicht davon, der 31. §. der Verfassungs-Ur kunde ihre Fassung zu geben; davon nur handelt es sich, ob jener Grundsatz — mag er,' in der Allgemeinheit ausgespro chen, richtig sein oder nicht — ob jener Grundsatz, sage ich, in seiner Anwendung, und zwar in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall, die städtischen Bierzwangsgerechtsame, halt bar sei oder nicht, und das ist es eben, was die Deputation bezweifeln zu müssen geglaubt hat, was ich auch noch nicht für widerlegt erachten kann. Mag auch immerhin das städti sche Bierzwangsbefugniß auf Gesetze mit fußen, es ist außer Zweifel, daß es auf Gesetze nicht gegründ et ist. Es gab städtische Bierzwangsrechte, wie Bierzwangsrechte überhaupt, lange vorher, ehe unsere vaterländische Gesetzgebung diesen Gegenstand in das Auge faßte. Ich muß aber auch die Be hauptung wagen, daß das, was einer der Herren Staats minister, der Herr Kriegsmimster nämlich, geäußert hat, nicht konform sei mit den Motiven des Entwurfs, präsumtiv also mit der Absicht , der Staatöregierung. Er ließ es bei seinen Bemerkungen durchblicken, daß, wo dieses Recht auf Privat- rechtstitel gegründet sei, man auf dessen Entschädigung zurück kommen könne; allein die Staatsregrerung erkennt diesen Satz nicht an, indem sie nicht etwa bloß mit Stillschweigen darü ber weggcgangen ist, nein, die ausdrückliche Erklärung gege ben hat, daß auch da, wo Privatrechtstitel, wie bei dem Bierverlagsrecht der Landbrauereien, unbestreitbar vorhanden sind, eine Entschädigung dennoch nicht gegeben werden solle und gegeben werden könne. Ich muß um Erlaubniß bitten, mich nun wenden zu dürfen zu dem Amendement des Stellver treters des Präsidenten, das allerdings, wie ich wahrgenvm- men habe, vielfachen Anklang in der geehrten Kammer gefun den hat. Ehe ich indeß selbst diesem Amendement -beitretcn könnte, würde es mir erwünscht sein, zu wissen, inwieweit es mit dem Deputations-Gutachten eine Bahn wandle, und inwieweit es demselben entgcgentrete. Und darüber schei nen allerdings dermalen noch Zweifel vbzuwalten. Es wäre eine Frage, ob man nach den Absichten des Antragstellers bloß -sein Amendement anzunehmen hätte, um dann auf dasDe- putations - Gutachten nicht weiter einzugehen, oder ob man sein Amendement nicht vielmehr bloß auf den Vorschlag der Deputation über die Art und Weife, wie die Entschädigung gegeben werden soll, zu beziehen habe. Wäre Letzteres der Fall, so würden dann namentlich die Satze noch in Frage kommen müssen, ob überhaupt der Bierbann aufzuheben, ob er nur gegen Entschädigung aufzuheben sei, und wer diese Entschädigung zu tragen habe. Ich kann aber auch noch ein Bedenken nicht unterdrücken, das mir gegen das Amendement beigeht, ein Bedenken, welches ich auch vielfach in der Kam mer habe wiederhallen Horen. - Es ist dies die Besvrgniß, daß durch die Annahme des Deutrichschm Vorschlags die Aufhe bung der Bannrechte, die mir doch äußerst wünschcnswerth erscheint, in eine ferne Zeit hinausgerückt werde. -Erwägen Sie, daß diese Bierbannfrage nun erst an die II. Kammer gelangen muß, daß, wenn die H. Kammer unfern Beschlüs sen ebenfalls beistimmt, eine gemeinsame Schrift an die Staatsregierung ergehen muß, daß nun die hohe Staatsre gierung erwiedern kann,, wie sie mit diesem-Vorschläge im Allgemeinen nicht einverstanden sei, oder wenn sie das auch wäre, daß erst der Gesetzentwurf ausgearbeitet werden muß, daß dieser nun abermals an die Kammern ergehen muß, daß auch im glücklichsten Falle, wenn nämlich ein Er'nverständnrß der Kammern sofort zu erlangen wäre, die Berathung dennoch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, und Sie werden mit mir einig sein, daß schon, wenn das Deputations-Gut achten allein Genehmigung findet, die endliche Erledigung dieser Angelegenheit so bald nicht zu erwarten steht. Noch mehr muß dies aber der Fall sein, wenn dem Anträge des Stellvertreters die Genehmigung ertheilt wird, denn nun hat die Staatsregierung auch noch Erörterungen anzustellen, die bei der Verschiedenheit der Verhältnisse auf dem Lande und noch mehr in jeder einzelnen Stadt gewiß höchst aufhältlich sind. Unter solchen Umständen besorge ich, dieser Landtag, wenn er hierauf warten sollte, werde eine sehr lange Dauer haben müssen. Allein gegen den Antrag des Stellvertreters läßt sich auch noch Mehreres erinnern. Es ist namentlich zu befürchten, daß, wenn die geehrte Kammer nicht wenigstens soweit, als es die Deputation anräth, auf das Detail ein gehen wollte, die Staatsregierung in Betreff der Art der Aus führung uns die Antwort erthcilen könnte: sie habe versucht, Erörterungen anzustellen, diese Erörterungen seien aber so ausgefallen, daß sie noch immer die Ueberzeugung theilen müsse, wie die Auffindung eines Entschädigungsmaßstabes vollkommen unmöglich sei. Wir wären dann wieder auf dem alten Platze, wir müßten die Deputation abermals beauftra gen, uns Vorschläge zu eröffnen, und wenn diese so wieder ausfielen, wie sie jetzt ausgefallen sind, was wahrscheinlich ist, o würden wir wieder von vom anfangen müssen, denselben Deputations - Bericht zu berathen. Es scheint mir daher im Interesse der beabsichtigten Maßregel höchst wünschenswerth, einzelne Puncte des Deputations-Berichts hervorzuheben und anzunehmen, oder doch, wenn sie nicht passend gefunden werden ollten, ihnen andere Vorschläge zu fubstituiren, damit der Re gierung gezeigt werde, daß die Ausführung nicht unmöglich ei. Es bleibt mir ferner noch übrig zu bemerken, daß ich der ge äußerten Ansicht nicht so durchweg beipflichten kann, der Vor- chlag des v. v. Ammon falle mit demVorschlage des 0. Deut- rich ganz zusammen. Bei dem v. Ammonschen läßt sich näm lich noch der Zweifel aufwerfen, was denn eigentlich mit der von ihm gewünschten Uebertragung des Geschäfts an die Staats regierung gemeint sei, ob also der Antrag des Oberhofpredi gers dahin gehe, es möge alles Weitere bis auf die Frage, daß der Bierzwang aufgehoben werden soll, und zwar gegen Ent schädigung,-her Staatsregierung dergestalt anheim gegeben werden, daß sie auf ihre eigne Hand ,die Maßregel.werde aus zuführen, haben. Dies hieße aber , in die Hände der Staats regierung Etwas legen, was ihr allein nach unserer Berfas-
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