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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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müssen, daß man dadurch eben so sehr alle Grundfesten unsicher gemacht sehen und befürchten müßte, daß die Zukunft zu viel än dern könne, was in der Gegenwart und Borzeit begründet wor den ist. Jndeß werden wir in Sachsen, wo wir gewohnt sind, immer das Gerechtigkeitsprinzip vorwalten zu sehen, nicht ir gend eine Befürchtung mit Grund hegen können, weder auf Seiten der Negierung, noch auf Seiten der Kammer, und da bin ich überzeugt, daß wir Mittel und Wege finden werden, um. eine Vereinigung der Ansichten herbeizuführen. Es schien mir daher auch nach den Worten des Referenten zu urtheilen, daß nun wohl übergegangen werden könnte auf das Weitere, ehe wir die Amendements zur Annahme brachten. Die erste Frage möchte dann darin bestehen: Soll der Bierbann aufgehoben werden, und dann: Soll für den Bierzwang unter gewissen Voraussetzungen Entschädigung statt finden? Beide Fragen schienen schon durch das, was in der Kammer geäußert worden ist, beantwortet zu werden. Bürgermeister Ritterstadt: Ich habe zwar die feste Ueberzeugung, daß die zweite Frage von der Kammer eben falls mit Ja beantwortet werden wird. Ich halte es aber um der Consequenz willen für nothwendig, diese Frage vor der ersten voraus zu nehmen, sie wird dann freilich nur eventuell ge stellt werden müssen. Man würde fragen müssen, ob, wenn die Aufhebung der Bierbannrechte beschlossen werden sollte, solche , nur gegen Entschädigung vorgenommen werden soll; denn ich setze voraus, daß Viele für die Aufhebung nicht stim men würden, wenn nicht zugleich die zweite Frage mjt Ja be antwortet wird. Referent v. Carlo Witz: Ich würde mich mit Herrn Bürgermeister Ritterstädt einverstehen, ^allein so ganz kurz kann man nur die beiden ersten Fragen nicht fassen, weil dann wegen der Provokation eine Unbestimmtheit bleiben würde. Ich gebe indessen zu, daß die Provokationsfrage abhängig istvon der Frage unter 3., die von Uebernahme der Kosten auf die Staatskassen handelt. Präsident: Ich würde nun vielleicht die erste Frage auf die zweite Frage der Deputation richten können, welche nunmehr dahin lautet: „Soll im Falle der Aufhe bung dieser Rechte nicht nur für das auf ein zelne Schankstätten beschränkte, sondern auch für das allgemeine Bierverlagsrecht des plat ten Landes, so wie für den städtischen Bier zwang Entschädigung gegeben werden?" Diese Frage wird einstimmig bejaht,. Man geht nun zur ersten Frage zurück. Referent v. Carlowitz: Ich würde mir hier den Vor schlag erlauben, daß man die Frage unter Punct I. theile und aus den ersten Worten eine besondere Frage mache. Die zweite Frage könnte man rücksichtlich ihrer Beziehung zu dem Deutrichschen Amendement in die gleicheKlasse mit Punct 3., 4. und 5. stellen. Es scheint mir genauer dann übersehen werden zu können, ob Provokation eintreten solle oder nicht, denn soll die Entschädigung nicht aus die Staatskassen über ¬ nommen werden, so wird kaum Etwas weiter übrig bleiben, als Provokation eintreten zu lassen. Präsident:'Hie.Frage würde also enthalten sein in den Worten unter 1.: „Soll der Wierzwang aufgehoben werden, und zwar mit Ausnahme des auf einzelne Schankstätten be schränkten Bierverlagsrechts ?" Bürgermeister Ritterstädt: Es scheint mir nicht so zu sein. Die Deputation versteht nämlich die Worte: „mit Ausnahme — Bierverlagsrechts" so, daß sie nicht zum vorher gehenden Satze, sondern zu dem nachfolgenden gehören. Ich glaube also, die jetzige Frage würde nur aus den ersten Wor ten bestehen: „Soll der Bierzwang aufgehoben werden?" Präsident: Ich gestehe, daß ich die Meinung des Hm. Bürgermeister Ritterstädt getheilt habe. Ich würde demnach ' die zweite Frage auf die erste der Deputation richten, und zwar auf den 1. Theil: Soll der Bierzwang aufgehoben werden? Wird allgemein bejaht. Referent v. Carlowitz: Wenn die Kammer befindet, was ich entwickelt habe, daß nämlich die Provokation davon abhängig ist, ob von den Staatskassen die Entschädigung gege ben werden soll, und diese Frage wieder abhängig ist von dem Amendement desV.Deutrich, so würde man jetzt aufdieWorte: „mit Ausnahme—bedarf," jedoch mit Vorbehalt des Deutrich schen Antrags, die Frage zu stellen haben. , Secr. Hartz: Ich verstehe doch die Sache recht, daß es nämlich da nicht einer besondern Provokation und Ablösung bedarf, wenn Jemand denBierzwang im Allgemeinen auszu üben hat, und das Bierverlagsrecht einer Schankstätte nur Ausfluß des allgemeinen Bierzwangs ist, die Aufhebung viel mehr, wenn dies der Fall, auch in der allgemeinen Ablösung mit begriffen wird. Ich erbitte, mir deshalb eine Erläuterung der Deputation. Graf Hohenthal: Wenn es sogenannter Reiheschank ist, dann gehört es unter den allgemeinen Theil. Ein anderer Schank wird aber besondern Rechtstitel haben, und dann fällt er unter das Gesetz. Ich habe wenigstens es so verstanden. Referent v. Carlowitz: Die Deputation beabsichtigt durchaus keine Neuerung. Ihre Meinung geht dahin, daß in Bezug auf das Bierverlagsrecht, das darin besteht, nicht ganze Dorfschaften, sondern einzelne Gasthöfe mitBier zu bele gen, man den Ansichten der Regierung beipflichten müsse, die ! dahin gerichtet sind, daß Entschädigung gegeben werde. Zu- I nächst würde also die Frage sein, ob diese beiden Rechte stets k streng geschieden vorzukommen pflegen, und wir würden dar über wohl Aufklärung von der Regierung zu erwarten haben. Königl. Cvmmissair v. Merbach: Allerdings ist nach der Ansicht der Regierung in Beziehung auf die Entschädigung diese Frage geschieden, indem das Recht unter a sich zur Ent schädigung nicht, aber das unter k dazu eignen sollte. (S. Nr. 64. d. Bl. Seite 932. 2. Splt.) Dieser Unterschied fällt aber nach dem Gutachten der Deputation auf die zweite Frage weg. In Bezug auf diese Provokations-Frage bleiben aber beide Rechte immer, noch getrennt. Der Provokation wird
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