Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
das Recht b zum Behuf der Aufhebung immer noch bedürfen,, nicht aber unter das unter a. Referent v. Carlowitz: Ich gestehe, daß mir diese Ant wort nicht ganz genügen kann. Ich muß die Frage so an die SLaaLZregierung stellen: ob, wenn, wie der Herr Secr. Hartz anaab, ein Rittergut nicht allein das Dorf, worin es liegt, sondern auch dessen Schenke mit Bier belegt, dieser Fall unter die Kategorie s. oder d. falle? Königs. Commissair v. Merbach: Wenn sich das Bier verlagsrecht auf die einzelne Schenke auf keinen für sich beste henden Rechtstitel stützt, so wird es mit dem, was von dem ganzen Dorfe gilt, Eins und Dasselbe sein. Wenn aber das Bierverlagsrecht des Ritterguts gegen die Schankstätte auf einem besonder« Richtstitel beruhte, so wird es nicht mit unter s. be griffen sein, sondern als ein besonderes Recht dastehen, und es würde nach der Bestimmung unter b. eine besondere Provo kation zur Aufhebung nöthig sein. Secr. Hartz: Es geht also daraus hervor, daß, wenn die Gerichtsherrschast einen Kretscham begründet und diesem zur Bedingung macht, daß er sein Bier nur von ihr nehme, solches besonders entschädigt werden soll. v. Biedermann: Dem kann ich nicht beistimmen, daß dann, wenn auch das Bierverlagsrecht einer Schenke unter dem allgemeinen Bierzwangsrecht begriffen ist, es ganz nach demselben Prinzip zu behandeln wäre, denn es erstreckt sich auch über fremde Besuchende und ist also immer ein Recht, was weiter geht als auf die Ortsbewohner. Es kann sehr bedeu tend sein; so eine Schenke kann an einer frequenten Straße liegen, und dann bedürfte es doch wohl einer besondern Ent schädigung. Referent v. Carlo Witz: Das erkennt die Deputation an. Es ist dies unter b. ausgedrückt und zwar der einzige Fall, wo auch der Gesetzentwurf eine Entschädigung zuerkennt, eine Entschädigung, auf die wir noch besonders zu sprechen kommen werden. BürgermeisterRitterstädt: Wenn ich den Herrn Kö nig!- Commissair richtig verstehe, so nimmt er an, daß in der zweiten Frage die verschiedenen Rechte einander alle gleich ge stellt worden sind; daraus fließen aber auch für die einzelnen Gchankstätten dieEntschädigungen aus den Staatskassen. Das ist aber nicht die Meinung des 3. Punctes, wo es heißt: soll die Entschädigung für die beiden letzteren rc., also in Bezug auf die einzelnen Schenken wird sie von den Verpflich teten zu tragen sein. Königl. Commissairv. Merbach: Ich habe mich auf den Beschluß der Kammer bezogen, welcher die Frage betrifft, ob überhaupt Entschädigung gegeben, nicht aber, woher sie ge nommen werden soll? Ich habe daher die Entschädigung aus den Staatskassen nicht im Sinne gehabt. Bürgermeister Ritterstädt: Dann ist das bloß ein Mißverständnis Präsident: Ich glaube nun auf den2.Theil der 1.Frage der Deputation kommen zu können, jedoch mit Vorbehalt der Amendements des Hr. 0. Deutrich und Bürgermeister Bern? hardi und stelle die Frage: Ob mit Ausnahme des auf Schankstatten beschränkten Bierverlagsrechtes es derProvokation des einen ober andern Theils nicht bedürfe, und ob die Kammer dem beistimme? Wird allgemein vejäyr. Ferner wird die Frage gestellt: Soll nach der drit ten Frage die Entschädigung für beide einzelne Gattungen aus den Staatskassen entnommen werden? Wird einstimmig bejaht. Vicepräsident v, Deutrich: Bei dem Punct Nr. 4. geht die Ansicht der Deputatton wohl dahin, daß es den Städten zu überlassen sei, wie die Entschädigung vertheilt werde? Referent v. Carlowitz: Ich erlaube mir hier auf Seite 293 zu verweisen, wo in Folgendem geäußert wird: „Die weitere Frage rc." Allerdings sind hier einige Puncte mit berührt worden, die in Verbindung stehen mit späteren Fragen. Vicepräsident v. Deutrich: Es würde also keiner be sonderen Bestimmung erfordern. Secr. Hartz: Die Meinung der Deputation ist, daß sie allgemein überlassen werde. Vicepräsident V. Deutrich: Aber zunächst möge sie jeder Stadt überlassen werden. Bürgermeister Schill: Es dürfte dies wohl in zwei Fragen zu theilen sein, die eine Frage: ob es jeder einzelnen Siadt überlassen sein soll, die auf sie fallende Summe zu re- partiren, und die andere, ob es besonderer Bestimmungen bedarf. Präsident: Demnach würde ich die vierte Frage spal ten, und frage die Kammer: 1) Soll es zunächst Sache jeder einzelnen Stadt selbst sein, die auf sie fallende Totalsumme zu repartiren? Wird ein stimmig bejaht. 2) Sollen für Falle, wo brau ende Bürgerschaft und Stadtcommun gemein schaftlich an den Nutzungen des Bann rechts Theil zu nehmen befugt sind, die etwa nöthigen be-- sonderen Bestimmungen gegeben werden? Wird von 32 gegen 1 Stimme bejaht. Referent v. Carlo witz: Ueberhaupt muß ich erinnern, daß in dem Deputations-Gutachten nur ein Resums der Hauptfragen gegeben werden soll. Fast jede läßt sich wieder nach Befinden in eine Menge Unterfragen theilen. Bei der 5. Frage ist gleich wieder so ein Fall, und ich muß der Kammer anheim geben, wie sie dabei verfahren will. Vicepräsident v. Deutrich: Nach meinem Amendement würden diese Vorschläge als eventuelle zu beachten sein. Viel leicht findet sich die Regierung veranlaßt, schon jetzt andere Vorschläge zu thun. Secr. Hartz: So wie der Herr Stellvertreter feinen .An trag erläutert und beschränkt, hat er keine Wirkung weiter, als daß es der Regierung überlassen bleiben soll, in dem vor- zulegenden Gesetze auf die Vorschläge der Deputation einzuge?
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder