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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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reicht, die auf Abänderung derselben abzwecken sollten, und welche eben in dem vorliegenden Dekrete beantwortet werden. Ich weiß nicht, ob das vorliegende Dekret (siehe dasselbe in den Landtagsakten !. Abtheil. 2. B. S. 3.) selbst vorgetragen werden soll? Dies wird verneint. Referent!). Schröder trägt nun von dem Berichte, wel cher in sechs Abschnitte zerfallt, den einleitenden Theil und die 1. Unterabtheilung des I. Abschnittes vor: Es war nämlich in Verfolg mehrerer beim vorigen Landtage eingegangener und in beiden Kammern berathener Petitionen mittelst ständischer Schrift vom 28. October 1834 der Antrag an die Hobe Staats regierung gestellt, 1. eine Modifikation der 16., 17. und 18. Paragraphe der Generalverordnung vom 3O.December1833,die Errichtung der Landrentenbank betreffend, dahin zu treffen: „Daß auch die Lokal-Einnehmer ermächtigt würden, klei- nereZahlungen bis zu12Lhlr12Gr., jedoch nicht unter iLhlr., zu jeder Zeit anzunehmen; daß ferner den Remepflichtigen ge stattet würde, auch den §.6. der Generalverordnung genannten Rezeptur-Behörden dergleichen Abschlagszahlungen, jedoch diese nur an den bestimmten monatlichen Ablieferungstagen zu leisten; daß alle eingegangenen Abschlagszahlungen auf'sKapital allvier- teljahrlich zur Landrentenbank eingesendet werden dürsten und daselbst angemerkt werden möchten, und daß sich mit völligem Wegfall der Nothwendigkeit vorausgehender Kündigungen die Verzinsung sobald und soweit vermindere, als nach der letzten Einsendung ein halbes Jahr verflossen und der nächste tz. 6. be stimmte Werzinsungstermin nachher eingetreten ist, und soweit die gezahlten Gelder mit 12 Lylr. 12 Gr. aufgehen." Die hier mitgetheilten ständischen Wünsche sind in soweit erfüllt worden, als man von Seiten der hohen Staatsregierung lediglich») die Leistung der Abschlagszahlungen an die Lokal- Einnehmer und d) die Abführung willkührlicher kleinerer, das festgesetzte Minimum nicht erreichender Summen für unthun- lich gehalten hat, und zwar sä s. aus dem Grunde, weil alle und jede Controls fehlen würde. Nun glaubte zwar die Deputation, daß man durch Einführung von Quittungsbüchern in soweit eine Conrrole Her stellen könne, als jeder Zahlende aus dem von der Rezepturbe hörde bewirkten Einträge in sein Quittungsbuch ersehen werde, ob der Lokal-Einnehmer die geleistere Abschlagszahlung gehö rig abgeliefert habe, allein man konnte auch nicht verkennen, daß diese Art der Controle, weil sie nur vom Verpflichteten, keines- weges aber von der Behörde zugleich mit gehandhabt werden könnte, unzulänglich sei. Setzte man nun diesem noch hinzu, daß hierdurch den Lokal-Einnehmern eine neue Arbeit, den Gemeinden aber, diedergleichen Einnehmer zu vertreten haben, eine vermehrte Wertretungsverbindlichkeit auferlegt werden würde, die geordneten Nezepturbehörden aber doch in der Regel nicht zu entfernt und meist an solchen Orten wohnen, wohin die Verpflichteten ohnehin zu Zeiten zu gehen pflegen, auch keines- weges ausgeschlossen ist, daß dieselben ihre Abschlagszahlungen durch einen aus ihrem Mittel oder sonsteinen Boten zur Behörde einsenden dürfen, so hatte die Deputation keinen Zweifel, der geehrten Kammer vorzuschlagenr „von ihrem diesfallsigen frü hem Anträge abzugchen." Abg. Scholze: Die geehrte Deputation sagt in ihrem Gutachten »ä ».: „Setzteman nun diesemnoch hinzu, daß hier durch den Lokaleinnehmern eine neue Arbeit, den Gemeinden aber, die dergleichen Einnehmer zu vertreten haben, eine ver mehrte Wertretungsverbindlichkeit auferlegt werden würde, die geordneten Rezepturbehörden aber doch in der Regel nicht zu entfernt wohnen rc." Hierauf erlaube ich mir zu bemerken: In meiner Gegend müssen allemal die Communeinnehmer An gesessene sein und mit ihren Grundstücken für diese Kassen haf ten; sie werden auch von der Gerichtsbehörde auf die Consti tution von anvertrautem Gute verpflichtet. Die Einnehmer würden durch Uebernahme und Abtragung der Rentenkapitale bei der Rezepturbehörde wenig Beschwerden mehr erhalten, denn vierteljährig werden wohl nicht viele Rentenkapitale eingehn. Wenn dann die Quittungsbücher mit zur Stelle gebracht wür den, so, daß die Rezepturbehörden darin quittiren könnten, so glaube ich wohl, daß die Behörden, so wie die Verpflichte ten dadurch eine sichere Controle finden würden.. Nun habe ich aber das feste Vertrauen zur hohen Staatsregierung, daß sie alles Dasjenige durch Erlassung einer Verordnung berück sichtigen wird, was den Verpflichteten zum Vortheile gerei chen kann, da in meiner Gegend sich viele Dörfer an der Grenze befinden, die 6 bis 7 Meilen von ihrer Steuerbehörde entfernt liegen und außerdem keine Verrichtungen dort haben, daß da die Vermittelung getroffen werden könnte, daß sie nicht an die entfernt liegende Steuerbehörde, sondern an eine nä here Behörde gewiesen würden; mithin sehe ich mich dadurch verpflichtet zu erklären, daß ich mit der Deputation einver standen bin. Staatsminister v. Zeschau: Der Regierung war aller dings der früher ausgesprochene Wunsch bekannt: es möchten auch die Lokaleinnehmer zu Annahme von Abschlagszahlungen angewiesen werden. Sie hat sich aber überzeugt, und die geehrte Deputation hat die diesfallsigen Gründe anerkannt, daß es bedenklich sein würde, dies im Allgemeinen fest zu stel len , denn es gehört zu diesem Geschäft, namentlich jetzt, nach dem so geringe Beträge auf Kapitalzahlungen angenom men werden sollen, die größte Ordnung, und es ist kaum zu erwarten, daß die Lokaleinnehmer im Stande sein würden, selbige vollständig zu erhalten. Aus diesem Grunde hat man in der Verordnung, welche zu Anfänge des Jahres 1834 erlas sen worden ist, bestimmen müssen, daß nur die Bezirksein nehmer solche Abschlagszahlungen annehmen können, und wenn man beachtet, daß solche Kapitalabschlagszahlungen nicht so häufig vorkommen werden und die Steuereinnahmen sich im mer in solchen Orten befinden, mit welchen die Steuerpflich tigen ohnehin im Verkehr stehen, so wird die Beschwerde nicht so groß sein. Ich kenne wohl die Gründe, welche den Abg. Scholze veranlaßt haben, über diesen Gegenstand zu sprechen; ich glaube aber, das Bedenken wird sich in der Folge von selbst erledigen. Allerdings ist in der Oberlausitz die Bezirksein-- nahme Budisin für manche Orte sehr entfernt, indeß ließ die ser yebelstand sich dermalen nicht beseitigen, denn es war noth- wendig, städtische Einnahmen in den Bierstädten fortbeste hen zu lassen, weil die Aufhebung derselben zu tief in die Ober lausitzer Steuerverhältnisse eingreifen würde. Wenn künftig das neue Grundsteuersystem in Anwendung gebracht werden kann, so wird sich auch Gelegenheit finden, diese Steuerein nahmen besser und bequemer einzmichten.
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