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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Abg. Zische: So wünschenswerth es auch von meiner Seite betrachtet wird, daß dem, der kleinere Zahlungen zu lei sten hat, Gelegenheit geboten werde, sie in nahen Orten ent richten zu können, so meine ich doch dem beipflichten zu müs sen, was der Herr Staatsminister jetzt geäußert hat; denn ich glaube, daß nur. wenige Lokaleinnehmer befähigt genug sein werden, die so nöthige Ordnung zu erhalten; deshalb glaube ich, daß man sich bei dem, was die hoheStaatsregkerung an geordnet hat, beruhigen kann. Präsident: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so frage ich die Kammer: Ob sie mit dem Gutachten der Deputation aü s. sich einverstanden erklären wolle? Ein stimmig Ja! Desgleichen erfolgt auf das Deputations-Gutachten sä b. (s. oben), wobei die Deputation der Kammer vorgeschlagen, ihren frühem Antrag als erledigt anzusehen, der einstim mige Beitritt der Versammlung. Es war ferner 2. der ständische Antrag früher dahin gestellt worden, eine nachträgliche Bestimmung im Sinne und nach Analogie der 276. tz. des Ablosungsgesetzes dahin zu treffen: „daß bei Quittungen über Nentenkapitalien und bei Löschung desfallsiger Hypotheken kein Stempel erhoben zu werden brauche", und 3. eine Abänderung der 17. tz. des Landrenten bank-Gesetzes vom 17. Marz 1832 dahin eintreten zu lassen: „daß die Regiekosten des Instituts der Landrentenbank aus der Staatskasse ohne Zuziehung der nach §. 17. dazu mit bestimm ten Rentenüberschüsse an H p. 0. übertragen werden möchten", wie denn auch ferner beantragt wurde, 4. „daß auf den Behufs der übernommenen Garantie im Fall eintretender Jnexigibilita- ten von der Staatskasse vorbehaltcnen Anspruch an dieselben Rentenüberschüsse Seiten der Staatskasse verzichtet" und 5. „daß diese Ueberschüsse an H i>. 6. lediglich zu einem Amortisa tionsfonds der Ablösungskapitalien verwendet werden möchten." Die Deputation hatte zu 2. daraus angetragen, daß die Kammer ihr Einverständniß erklären möge, und bei 3., 4. und 5., daß die Kammer dabei Beruhigung fassen möge. — Es findet bei diesen Puncten keine weitere Diskussion statt, und die Kammer ertheilt auf die diesfallsigen Fragen des Präsi denten dem Gutachten ihrer Deputation allenthalben ein hellige Genehmigung.— Zugleich ward aber auch noch 6. der Wunsch ausgesprochen: „es möchten Mittel aufgefunden werden, um die Lheilnahme an dem Institute der Landrentenbank und an der damit verknüpf ten Amortisation allen Rentepflichtigen ohne Ausnahme zu er öffnen." Dieses Mittel hat die hohe Staatsregierung darin zu fin den geglaubt, daß in dem Falle, wenn einangesessenerVer pflichteter an diesem Institute Thekl zu nehmen wünscht, der Berechtigte aber, wie ihm nach 32. des Ablösungsgesetzes zu thun freisteht, nicht damit einverstanden ist, sodann die Land rentenbank in's Mittel tritt undanstattdesVerpflichteten Kapitalzahlung leistet, die der Berechtigte, nach vorhergegan- gener Kündigung, schon nach dem Ablösungsgesetze nicht aus schlagen darf. Die Mittel zu dieser Zahlung soll sich die Land rentenbank durch Ausfertigung und den Verkauf der diesfallsi- gen Rentenbriefe verschaffen, und würde auf solche Weise der Berechtigte ganz abgefunden, der Verpflichtete aber gehalten sein, seine Rente nunmehr an die Landrentenbank zu entrichten. Jedoch soll diese Maßregel nur wahrend der nächsten fünf Jahre angewendet werden. Die Deputation räth der Kammer an, auch dieser Maßregel ihre Zustimmung zu ertheilen. Abg. a. d. Winkel: Ich gestehe, daß ich hier nicht ganz einig mit mir bin, was darunter zu verstehen ist, wenn es heißt: „Jedoch soll diese Maßregel nur während der nächsten 5 Jahre angewendet werden." Das soll doch wohl so viel heißen, als: „Nach Abschluß der Ablösung," denn die näch sten 5 Jahre von Emanirung dieses Gesetzes können wohl nicht darunter verstanden werden, sonst wäre die Sache zu illusorisch, wenn man das annehmen müßte. Referent v. Schröder: Die Meinung ist diese, daß nicht von Beendigung des jedesmaligen Ablösungsgeschäfts an, sondern überhaupt während der nächsten 5 Jahre, bis 31, Dec. 1841, diese Maßregel gelten soll. Ich glaube wohl, daß bis dahin die Mehrzahl der Ablösungen wird geendet sein können. Abg. a. d. Winkel: Darauf muß ich erwiedern, wenn auch bis dahin vielleicht die Mehrzahl der Ablösungen zu Stande gekommen sein können, so werden doch viele von den Ablö sungen, welche auf commissarischem Wege gehen müssen, in der Zeit nicht zu Stande kommen, und es wäre eine große Beeinträchtigung, sowohl für die Berechtigten, als auch für die Verpflichteten, wenn diese nicht dieselben Rechte haben sollten; ich schlage daher vor, ob es nicht besser wäre zu sagen: „nach Vollendung des Ablösungsgeschäfts." Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, daß der An tragsteller sich die Fälle nicht ganz richtig vergegenwärtigt, sondern eine andere von der Sache abweichende Ansicht aufge faßt hat. Bekanntlich hat das Ablüsungsgesetz bestimmt, daß nur der Berechtigte auf Ueberweisung der Rente an dieLand- rentenbank antragen kann. Zur Beförderung des ganzen Ge schäfts wird jedoch hier eine Bestimmung getroffen, welche es möglich macht, den Verpflichteten in den Stand zu setzen, dem Berechtigten baares Kapital zu zahlen, ohne ihm zu Annahme von Rentenbriefen zu nöthigen. Es soll nämlich die Land rentenbank mit ihren Mitteln hinzutreten, die Renten und Rentenbriefe übernehmen und dem Verpflichteten so viel Ka pital gewähren, damit er den Berechtigten befriedigen kann. Natürlich kann also ein Antrag, wie der eben erwähnte, keinen Er folg haben, denn mit dem Schluß des Ablösungsgeschafts tritt die Maaßregel in Wirksamkeit. Wenn die Negierung einen 5jäh- rigen Zeitraum vorgeschlagen, so hat sie dies hauptsächlich aus den Gründen gethan, welche die Deputation hervorgehoben hat, nämlich: um die Ablösungen so viel wie möglich zu beför dern, weil es nach einem 5jährigen Zeiträume zweifelhaft ist, ob man geneigt sein möchte, eine solche Bestimmung weiter auszudehnen, und weil man die Besorgnkß haben könnte, daß die Staatskassen, da mit Sicherheit nicht übersehen werden kann, welches der Stand der Rentenbriefe künftig sein wird, zu große Verluste erleiden könnten. Abg. Scholz e: Ich hatte mir vorgenommen, bei der 18, ß. über diesen Gegenstand zu sprechen; da es nun aber einmal zur Sprache gebracht worden ist, so erlaube ich mir die Besorgniß aus-
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