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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zusprechen, ob nicht diese Bestimmung zum größten Nachtheite der VlichfliHteten gereichest köntÜe,' Mem Orte bekannt sind, wo die Verhandlungen über Ablösungen schon über 3 Jahre gewährt haben, und noch keine Aussichten vorhanden sind, in welcher Zeit sie werden zu Stande kommen. Wenn nun diese Bestimmungen nach dem Gesetze nur 5 Jahr dauern sollen, so würden die Vortheile der Landrentenbank für die Pflichtigen verloren gehen., Wenn nun durch die Berechtig ten die Ablösungen mit Fleiß verzögert werden, wie soll es da mit den Verpflichteten werden, wenn der Termin zu Ende ginge? würde da nicht der Fall eintreten, daß die Verpflichte ten ablösen müssen, sie mögen wollen oder nicht. Deshalb wollte ich mir die Frage erlauben, ob nicht der hohen Staatsregierung zu überlassen sein möchte, wenn die Verpflichteten nicht allein die Schuld tragen^ denselben Dispensation zu ertheilen. Referent v. Schröder: Ich glaube, die Herren Ab geordneten, die dagegen gesprochen haben, haben die Bestim mungen nicht ganz richtig aufgefaßt. Es soll durch die vor geschlagene Bestimmung nicht ausgesprochen werden, daß nach Verlauf von 5 Jahren keine Renten an die Landrentenbank gewiesen werden können, sondern daß das Ablösungsgesetz nach 5 Jahren eben wie zeither ausgeführt werden kann. Wenn die Berechtigten genehmigen, daß die Renten an die Land rentenbank überwiesen werden, so wird sie dieselben überneh men. Es ist jetzt nur von dem Falle die Rede, wenn der Berechtigte seine Rente nicht an die Rentenbank überweisen, sondern von dem Verpflichteten die Rente selbst erheben will, wodurch er allerdings H p- 0. mehr erhalt. Wenn der Berech tigte also darauf besteht und von dem Verpflichteten die Rente selbst erheben will, in welchem Falle nach den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes der Verpflichtete sich dies gefallen lassen muß, so sagt die Regierung, daß sie für die nächste Zeit von 5 Jahren auch in diesem Falle ein Mittel ausfindig gemacht habe, wodurch der Verpflichtete in den Stand gesetzt werde, an den Vortheilen der Landrentenbank Theil zu nehmen. Daß, wenn diese 5 Jahr vorüber sind, wie früher alle Ren ten von der Landrentenbank ausgenommen werden,, die von den Berechtigten dahin gewiesen werden, das ist nicht zwei felhaft. - i Abg. a. d. Winkel: Ich gestehe,,daß dadurch meine Besorgniß noch nicht gehoben worden ist. Ich gehöre nicht zu denen, die die Sache bloß einseitig betrachten, und bin daher nicht der Meinung, daß bloß her Berechtigte dadurch einen Nachthril haben könnte, sondern ich betrachte die Sache von beiden Seiten. Nun liegt es aber nicht immer in den Hän den der Parteien, die Sachen zu betreiben, um in 5 Jahren mit der Ablösung fertig werden zu können. Es ist klar, daß, wie die Ablösungen jetzt beschaffen sind, sie häufig von den Commissarien abhängen. Vielleicht sind diese zu sehr beschäf tiget, sie lassen die Sachen liegen, es vergehen von einem Termin zum andern A.Jahr nnd vielleicht noch ein längerer Zeitraum. Wie leicht ist da die Zeit verflossen , und es wird dadurch beiden Kheilen unmöglich, mit ihrer Ablösung in 5 Jahren zu Stande zu kommen. Da nach Allem dem, was ich gehört, diese, meineBesorgniß uoch nicht gehoben ist, so wünschte ich doch, daß hierrnnen eine .Gleichheit'wäre, und daß Die jenigen, die in der Zeit mit ihrer Ablösung noch nicht zu Stande gekommen sind, nach 5 Jahren noch dieselben Vor theile zu genießen hätten. Abg. Roux: Habe ich die tz. 18. recht gefaßt, so ist da rinnen allerdings eine 5jährige Präklusivfrist bestimmt, aber hinzu gefügt, daß darauf Nichts ankomme, ob ein Ablö sungsrezeß bereits völlig zu Stande gekommen sei oder nicht. Es würde also in dem Falle, den der Abgeordnete vor Augen hat, immer ein Nachtheil nicht eintreten. Denn wenn nur vor Ablauf dieser Frist von den Pflichtigen ein Antrag gesche hen ist, so würde es unnachtheilig sein, wenn auch die Regu- lkrung der Ablösung noch nicht völlig beendigt wäre. Ich habe daher in der 18. tz. selbst bereits eine sehr billige und nachsichtige Disposition zu erblicken gemeint. Abg. v. v. Mayer: Ich glaube nicht, daß das der Sinn des Deputations-Gutachtens ist, wie ihn der Abgeordnete so eben geschildert hat; ich glaube nicht, daß von der Abgabe an die Landrentenbank Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Ablösung nicht schon wirklich beendigt ist. Es ist bloß ge sagt, daß die Bestätigung des Rezesses nicht stattgefunden zu haben braucht; aber daß die Ablösung selbst erfolgt sein müsse, scheint mir nöthig. Abg. Roux: Ist dem so, so würde ich mich denn doch auch späterhin gegen eine so kurze Frist erklären müssen. Abg. Sahrer v. Sahr: Es scheint darauf anzukom men, was die Rentenbriefe in 5 Jahren für einen Cours ha ben. Stehen sie pari, so würde die Staatsregierung darauf eingehen; stehen sie aber unter xsri, so würde die Staatsre gierung selbst Bedenken tragen, diese Ausgabe zu bewilligen; also länger als 5 Jahre zu setzen, halte ich für unthunlich, und ich stimme der Regierung und der Deputation bei. Referent V. Schröder: Lediglich der Finanzpunct hat die Deputation geleitet, der hohen Staatsregierung beizustim men; denn stehen die Rentenbriefe noch 5 Jahre schlecht, so wird es sehr gut sein, wenn diese Frist jetzt bestimmt würde. Sollte aber die Sache selbst in der Ausführung sich so gestaltet haben, daß es nothwendig oder vortheilhaft wäre, eine län gere Frist zu bestimmen, dann würde der hohen Staatsregie rung überlassen bleiben, diese Frist im Einverständnisse mit den Ständen zu verlängern. . Abg. v. v. M a y er: Ich glaube doch immer, daß es gut sei, wenn ein Zeitpunkt angenommen wird: es liegt darin eine Mahnung für beide Theile, sich Weiterungen zu entschlagen. Ich will zugeben, daß in manchen Ablösungsfällen die Berech tigten Schwierigkeiten machen; es mag wohl zuweilen der Fall sein, daß die Forderungen von den Berechtigten überspannt werden; öftrer aber liegt wohl die schuld an den Verpflichteten, denn es läßt sich nicht verkennen, daß von den Letztem gewöhn lich ganz unverhältnißmäßig niedrige Anerbietungen gemacht und Anverlangen gestellt werden, auf die einzugehen nicht mög-
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