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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lich ist. So ist mir erst vorgestern ein Fall vorgekommen, wo ein bäuerlicher Gutsbesitzer nur darum mit der Ablösung noch nicht zu Stande gekommen ist, weil er zugleich erzwingen will, von der Herrschaft ein Stück Feld in Pacht zu haben. Dergleichen Dinge fallen mehr vor. Ich glaube, ein Zeitraum von 5 Jah ren wäre ein solcher, wo es gewiß möglich sein dürfte, wenn es jedem Theilc Ernst ist, eine Ablösung zu Stande zu bringen. Eine Hinziehung von Seiten des Berechtigten, bloß um den Verpflichteten von dem Vortheile der Landrentenbank auszu schließen, ist nicht denkbar; es wäre das reine Böswilligkeit, die sich wenigstens ohne Vortheile nicht denken läßt. Im Gegen- theil ist der Fall um so undenkbarer, als der Berechtigte durch den Beitritt des Verpflichteten zur Landrentenbank gleiche Vor theile genießt. Wenn nämlich der Berechtigte die Renten an die Landrentenbank überweiset, so muß er unbedingt Landrenten briefe annehmen; trägt aber der Verpflichtete darauf an, so kann der Berechtigte auf Kapitalzahlung durch baares Geld bestehen. Der Bvrtheil des Berechtigten im letzten Fall ist augenscheinlich, denn er hat die Wahl, das Kapital in baarem Gelde oder in Landrentenbankbriefen anzunehmen, was je nachdem Course der Letztem von großem Werthe sein kann. Ich sollte also meinen, der Vvrtheil des Berechtigten und des Verpflichteten ginge hier so Hand in Hand, daß wohl nicht zu besorgen ist, es werde mit einem 5jährigen Zeiträume nicht auszukommen sein. Ware in 5 Jahren aber wirklich das Ablösungswerk im ganzen Lande noch nicht beendigt, und stellte sich die Nothwendigkeit heraus, um eine Verlängerung dieses Zeitraums nachzusuchen, so würde das der Gegenstand einer ständischen Petition sein, und ich zweifle nicht, wenn die Sache sich als wichtig, dringend und nothwendig darstellen würde, daß alsvann eine Verlängerung eintreten könnte. Ich halte aber doch für gut, vorläufig eine Frist fest zu setzen, schon um deswillen, um die Ablösungen da durch indirekt zu beschleunigen, damit sie nicht bis in die Ewig keit hinaus zu schieben gesucht werden. Abg. Scholze: Ich wollte mir nur erlauben, einen Vor behalt zu machen wegen meines Antrags zur 18. §. Präsident: Ich werde nun die Frage aufs Deputations- Gutachten zu richten haben, insofern die Deputation sich dafür erklärt, „auch dieser Maßregel ihre Zustimmung zu ertheilen," und frage die Kammer: Ob sie sich damit einverstanden erklären wolle? Wird von 56 gegen I Stimme bejaht. Referent v. Schröder: Die Deputation glaubte nun, daß es keiner besondern Abstimmung über die einzelnen Para graphen bedürfte; bloß bei einigen wenigen Paragraphen wird noch Etwas zu erinnern sein. Ich weiß nicht, ob es der Kam mer genehm ist, wenn ich die einzelnen Paragraphen verlese und nur bei denen stehen bleibe, wo die Deputation Etwas be merkt hat. Hierauf werden von dem Herrn Referenten §§. 1. 2.3. u. 4. des Gesetzentwurfs verlesen. Zu den ZZ. 1. u. 2. wird Et was nicht erinnert, dagegen erinnert die Deputation: Bei tz. 3. und 4. war zu bemerken, daß die Ausloosung der Rentenbriefe, wie auch vom Herrn Regierungscommissair der Deputation annoch mündlich bestätigt worden ist, nicht nach einem festen Eilgungsplane, sondern stets nach den jedesmali gen Kräften der Kasse erfolgen solle. Nun besteht zwar auch hier ein Lilgungsplan, der unter allen Umständen festgehalten werden muß und gebildet wird durch die-I x. 0. der Rentenüber schüsse, allein dieser enthalt nur den niedrigsten Satz, unter den nicht heruntergegangen werden darf, wogegen eine Erhö hung der Tilgung, die.sich bei jeder Ausloosung nach den Kräf ten der Kaffe zu richten hat, deswegen nicht ausgeschlossen wer den konnte, weil doch die vollen oder abschläglichen Kapitalzah lungen, die beider Lanorentenbank eingehen, mit zur Ausloo sung verwendet werden müssen. Nun schien zwar §. 4. einen andern Ausweg anzudeuten, wie man sich der eingegangenen Zahlungen, ohne den Tilgungsplan zu stören, zum Vortheile der Landrentenbank entledigen könne, nämlich durch Ankauf von Renrenbriefen nachdem Courswerthe, allein es bedarf kaum einer Erwähnung, daß mit Vvrtheil von dieser Maßregel nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Rentenbriefe unter den Nennwerth in'Cours kommen sollten. Weil aber §. 1. nur ausgedrückt worden, daß der fragliche Amortisationsfonds aus den I x. 0. betragenden Rentenüberschüssen gebildet wer den solle, und die Rentenbriefinhaber dadurch leicht zu der Vor aussetzung geführt werden könnten, daß dieser Tilgungsfonds feststehe und nicht erhöht werden dürfe, so glaubt die Deputa tion diesen Zweifel dadurch beseitigen zu können, daß sie sich vor- zuschlagen erlaubt, die 4te tz. in dieser veränderten Maße zu fassen: „Andere, als die §. 1. gedachten, Mittel der Landren tenbank können, wie es rathsam erscheint, zum Ankäufe von Nentenbriefen nach dem Courswerthe oder zu Vergrößerung der Ausloosung verwendet werden"; und schlagt der Kammer vor: dieser Veränderung beizutreten. Abg. v. d. Planitz: Mir scheint der Ausdruck „Courswerth" hier im Widerspruch zu stehen mit§. 19.; denn bei §.19. übernimmt die Landrentenbank den Rentenbrief vom Berechtigten. Das ist nichts Anderes, als ein Ankauf von Renten, ul die Landrentenbank wird nur so viel zahlen, als der Nominalwerth des Renten briefs betragt; folglich ist der Ankauf nicht nach dem Courswerth, sondern nach dem Nominalwerth geschehen. Referent v. Schröder: Das ist wohl eine Irrung. In der Z. 19. ist nicht von dem Ankäufe der Rentenbriefe, son dern von dem Verkaufe derselben die Rede; der Berech tigte bekommt das reine Kapital. Hat aber der Renten brief einen höher» Cours, dann gewinnt die Kasse so viel, als die Rentenbriefe höher stehen. Abg. v. d. Planitz: Ich habe das so verstanden, daß die Kaffe den Rentenbrief dem Berechtigten abkauft. Referent v. Schröder: Der Fall ist der: der Berech tigte verweigert, an die Landrentenbank verwiesen zu werden, der Verpflichtete wünscht dies, und die Landrentenbank tritt ins Mittel dadurch, daß sie die Rentenbriefe ausfertigt nach Höhe des Kapitals und dieselben nicht an den Berechtigten ab- giebt, sondern verkauft. Von dem Erlöse wird der Berechtigte befriedigt ohne Rücksicht darauf, in welchem Cours der Renten brief gestanden hat. Präsident: Wenn Niemaüd weiter zu sprechen wünscht, so würde ich die Kammer fragen: Ob sie dem Anträge ihrer Deputation zur §.4. (s. oben.) Beifall schenke? Wird ein stimmig bejaht.
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