Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Hierauf verliest der Referent §§. 5., 6., 7., 8. u. 9., und es ist hierzu von der Deputation Etwas nicht erinnert worden. In dessen bemerkt der Referent zurZ. 9. erläuterungsweise, daß die Verjährungsfrist bei Zinsen auf 3 Jahre, bei Kapitalien selbst aber auf 31 Jahr 6 Wochen 3 Lage vom Erhebungstage an gerechnet gesetzlich bestimmt sei. Zu §. 10. hat die Deputation nur zu gedenken, daß wegen der hier ertheilten Zusicherung, welche einen Anspruch auf die Staatskasse begründet, im Eingänge der Verordnung der stän dischen Zustimmung Erwähnung geschehen möchte, und schlagt der Kammer vor: diesem Anträge ihre Beislimmung zu ertheilen. Da Niemand darüber zu sprechen verlangt, fragt der Präsident: Will die Kammer dem Anträge der Depu tation zur tz. 10. ihre Beistimmung ertheilenWird einstim mig bejaht. Bei §. 11. ist die Bestimmung getroffen worden, daß in diese Amortisationsjahre auch die Zeit mit eingerechnet werden soll, während welcher bisher schon einzelne Verpflichtete ihre Renten an die Landrentenbank abgeführt haben. Die Depu tation hat gegen diese Maßregel Etwas nicht einzuwenden ver mocht und ernpsiehlt daher der Kammer: ihr beizurreten. Referent 0. Schröder: Diese Paragraphe enthalt Be stimmungen, welche in den früher referitten Wünschen nicht er wähnt worden sind. Die Deputation hat kein Bedenken ge tragen, dieser Maßregel ihre Zustimmung zu ertheilen, da sie keinen Grund einsieht, warum nicht auch den Rentepflichtigen, die bereits in mehreren Terminen ihre an die Landrententenbank gewiesenen Renten eingezahlt haben, dieser 55jährige Zeitraum von dem Tage der ersten Renteneinzahlung an berechnet werden könnte. Das hat die Deputation für angemessen gehalten. DerPräsident fragt dieKammer: Ob sie der Deputa tion beistimme, diese Maßregel der Staatsregierung zu geneh migen? Wird einstimmig bejaht. Referent 0. Schröder trägt tz. 12. des Entwurfs vor, wie folgt: „Die in §. 8. des Gesetzes über die Errichtung der Landrentenbank enthaltene Beschränkung, wvrnach jedem Ren tepflichtigen nur in so wert frei stehen soll, durch Baarzahlun gen sein Rentenkapital und dadurch zugleich seine Renten zu mindern oder zu tilgen, als diese Zahlungen mit 12 Thlr. 12 Gr- aufgehen, soll nicht weiter festgehalten werden, sondern von nun an nachgelassen sein, auch Renten von einem geringer» jährlichen Betrage, als dem von 12 Gr. —, wenn derselbe nur mit 4 Pfennigen ohne Rest getheilt werden kann, durch baare Erlegung ihres 25fachen Betrags zu tilgen, und größere Ren ten um so viel zu mindern. Eine Rente wird daher um einen Pfennig terminlich oder um 4 Pfennige jährlich gemindert durch eine Baarzahlung von acht Groschen vier Pfen nigen." Abg. v. v. Mayer: Ich wollte mir bei dieser Paragraphe eine Erläuterung ausbitten, die ich weder aus dem Entwürfe noch aus dem Deputations-Gutachten entnehmen kann: wie es nämlich in den Fällen gehalten werden soll, wenn die an die Landrentenbank zu überweisende Rente mit 4 Pfennigen nicht aufgeht. Es können die Fälle häufig vorkommen, denn es wird bei der Ablösung nicht darauf gesehen, und ist bis jetzt nicht dar auf gesehen worden, ob das Ablösungsquantum mit4Pfenni- genaufgeht. Wenn z.B. die Rente eines Verpflichteten 6Thaler 7 Groschen 7 Pfennige beträgt, so können davon nur 6 Thaler 7 Groschen 4 Pfennige an die Landrentenbank überwiesen wer den, also 3 Pfennige nicht. Beträgt die Rente des Einzelnen 6 Thaler 7 Groschen 6 Pfennige oder 5 Pfennige, so kön nen gleicherweise 2 Pfennige und 1 Pfennig nicht überwie sen werden. Diese übrigbleibenden Pfennige der Einzelnen können aber einen nicht unbedeutenden Kapitalwerth aus machen, wenn der einzelnen Verpflichteten, welche die gleiche Summe zu zahlen haben, viele sind. Es kann nun dem Ver pflichteten nach dem Ablösungsgesetze eine Kapitalzahlung nicht angesonnen werden, wenn er nicht selbst darauf antragt, und es bleiben sonach im vorigen Falle die überschüssigen 3., 2. und resp. 1 Pfennig ewig als eine Rente zu erheben. Um solchen möglichen Mißverhältnissen bei der Kapitalablösung vorzubeu gen, würde ich daher wünschen, daß in der Verordnung eine Erläuterung noch gegeben werde. Referent O. Schröder: Ich glaube, in dem Falle,'wie ihn sich der Abgeordnete vorgestellt hat, bleibt es, wie zeither Lei den Renten, welche in 12 Groschen nicht aufgegangen sind. Für diesen Fall ist im Ablösungsgesetze gesorgt. Derselbe Mo dus tritt nunmehr ein, wenn die Rente mit 4 Pfennigen nicht aufgeht. Im Ablösungsgrsetze wird also Nichts geändert, son dern es wird nur das Minimum einer an die Landrentenbank zu verweisenden Rente von 12 Groschen auf 4 Pfennige herabgesetzt, und es wird eine Rente von 3, 2 und 1 Pfennig nach denselben Grundsätzen behandelt werden, wie solche im Ablösungsgesetz bei Renten unter 12 Groschen sestgestellt sind. Abg. v. v. Mayer: Ich kann nicht begreifen, warum man nicht weiter gegangen ist. Es ist weder in dem Gesetze über Ablösung, yochingegenwärtigerVerordnung darüber Etwas be stimmt u. bleibt also unentschieden, wie cs mit den kleinen Pfen- nigrenten, die nicht volle 4 Pfennige betragen, gehalten werden soll. Die Landrentenbank wird sie nicht übernehmen. Ich hätte also geglaubt, daß eine Bestimmung oder Erläuterung zu geben sei, damit Niemand in Zweifel bleibe. Wenn ein Con- curs eintritt, so stellt sich die Frage heraus, wer geht vor , die Landrentenbank oder der Berechtigte, der das volle Kapital nicht hat erlangen können ? Es lassen sich diesfalls noch mancherlei Fragen aufstellen, die man auf einmal hatte beseitigen können, wenn man nämlich bestimmt hatte, daß die Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank auch von dem Verpflichteten er folgen könne, wenn er die etwa übrigbleibenden kleinen Beträge ber Rente sofort durch Kapitalzahlung tilgte. Es wäre das bald gemacht, und ich erkenne darin keine Ungerechtigkeit. Referent v. Schröder: Ich glaube nicht, daß deshalb eine besondere Bestimmung in dieser Verordnung nöthig ist, denn es ist bloß gesagt: die Bestimmung, nach welcher zeither das Minimum 12 Gr. betrug, wird dahin abgeändert, daß es jetzt 4 Gr. beträgt. Was also unter dem früheren Minimum war, wurde nothwendig an den Berechtigten selbst in Rente oder gewöhnlich in Kapital abgezahlt, und das wird auch mit den Renten unter dem jetzigen Minimum vorgenommen wer-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder