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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den müssen. Es scheint also nicht nöthkg, darüber hier eine besondere Bestimmung zu treffen. Königl. Commiffair v. Schaarschmidt: Das Ablö sungsgesetz sagt §. 38.: „In folgenden Fällen sind Ablösungs renten nicht an die Landrentenbank zu überlassen, sondern un bedingt an den Berechtigten selbst zu bezahlen: s) insoweit eine Rente den jährlichen Betrag von zwölf Groschen nicht erreicht; in welchem letztem Falle bloß der Ueberschuß an den Berech tigten selbst zu zahlen, der in 12 Groschen aufgehende Betrag aber an die Rentenbank zu zahlen ist." Dieses Quantum von 12 Gr. wird jetzt auf 4 Pf. herabgesetzt. Sollten nun wirklich jährliche Renten unter 4 Pf. vorkommen, so muß es der UebereinkunftderBetheilkgLen überlassen bleiben, ob dieselben an die Berechtigten selbst abgeführt oder sofort durch Kapital zahlung abgemacht werden sollen. Der Fall wird kaum vor kommen, daß eine jährliche Rente weniger betrage als 4 Pf., denn es würde dann auf jeden Vierteljahrestermin ein Bruch- pfennnig ausfallen. Man wird es bei den Verhandlungen wohl so einrichten, daß die Renten in 4 Pf. aufgehen. Uebrigens liegt es ohnehin nahe, daß die Verpflichteten ein so kleines Ka pital von nicht einmal 8 Gr. selbst aufbringen werden, um der Rentenpflkcht quitt zu werden. Es will mir daher nicht scheinen, daß es deshalb einer besonder« Erläuterung in der Verord nung bedürfe. Abg. v. v. Mayer: Anders ist freilich jetzt der Fall, wie früher, wo der Berechtigte nicht gezwungen werden konnte, eine andere als vollständige Kapitalzahlung anzunehmen. Man zwingt ihn aber nunmehr, solche nicht voll, sondern zum Lheil, und so weit sie in 4 Pf. aufgeht, anzunehmen. Er soll also zugleich gezwungen werden können, einen kleinen Theil der Rente fortwährend jährlich oder halbjährlich einzunehmen, ohne ein Mittel zu haben, die Kapitalablösung zu erlangen, dafern nicht der Verpflichtete freiwillig das volle Kapital giebt. Das ist eine Härte, die sich nicht rechtfertigen läßt, und dieser Härte ließe sich wohl durch eine Bestimmung vorbeugen. Außerdem kommt der Berechtigte aus den schlimmen Verhältnissen nicht heraus, sondern es wird ihm die Sache nur peinlicher und kleinlicher gemacht. Daß man bei der Ablösung darauf Rück sicht' nehmen werde, daß die Rente allemal in 4 Pf. auf gehe, muß ich bezweifeln, und mindestens haben die bisherigen Ablösungen dies nicht gezeigt. Es kommen viele Berechtigun gen zusammen, vielleicht 3, 4, 5 Kategorieen, welche einzeln zu Gelde veranschlagt werden, und dann erst, wenn der Rezeß gemacht wird und es nicht mehr Zeit ist, zu verhandeln, werden die Beträge zusammengesteltt werden, und ergiebt sich das Mißverhältnis Aus diese Weise setzt man den Berechtig ten in eine üble Lage. Ref. v. Schröder: Ich bemerke, daß dieser Fall nicht eintre ten kann, denn nach dem Gesetz steht dem Berechtigten die Wahl frei, Kapitalzahlung anzunehmen, oder den Betrag in Renten briefen sich gewähren zu lassen. Wird der Berechtigte nun die Kapitalzahlung annehmen, so kann er auch bei 2 und 3 Pfen nigen Rente die Kapitalzahlung vom Verpflichteten verlangen. Abg. V. v. Mayer: Ich bemerke nur, daß dies gerade das Gegentheil ist von dem, was der Königl. Commiffair ge sagt hat. Königl. Commiffair v. Schaarschmidt: Ich muß nur bemerken, daß zu jeder Zeit der Verpflichtete die Wahl hat, ob er Kapital oder Rente zahlen wolle. Um den Wünschen des Abg. V. v. Mayer zu genügen, bliebe kein anderer Ausweg, als in solchen Fällen den Verpflichteten zu nöthigen, Kapital zahlung zu leisten. Das würde an und für sich eine zwar nicht bedeutende aber doch wesentliche Aenderung des Ablösungs gesetzes sein, und diese Nöthigung würde auf keinem anderen als auf gesetzlichem Wege erfolgen können. Es könnte nicht durch Verordnung geschehen, denn es würde eine Abweichung von dem gesetzlichen Grundsätze sein, daß der Verpflichtete die Wahl habe zwischen der Kapitalzahlung und der Rentenab führung,.und dieses Recht der Wahl wüßte ihm insoweit wieder genommen werden. Der Gegenstand ist zwar nicht von großer Erheblichkeit; es wäre aber doch nur auf gesetzlichem Wege etwas Anderes zu bestimmen, auf dem Vereinigungs wege würbe es nicht möglich sein. Abg. Sahrerv. Sahr: Ich mache darauf aufmerksam, das hier bloß von einer Kapitalzahlung von 6 Gr. 3 Pf. die Rede sein kann; daher scheint es unbedenklich, wenn es auch im Gesetz ausgenommen würde. Präsident: Der Abg. v. v. Mayer hat zur Zeit einen besonder» Antrag nicht gestellt. Abg. v. v.Mayer: Ich finde mich nicht widerlegt, son dern bin im Gegentheil in meiner Meinung mehr bestärkt wor den. Der Königl. Commiffair bemerkte, daß es sich im Wege der Verordnung nicht machen lasse. Ich muß aber dennoch glauben, daß sich dies recht wohl machen ließe, denn wenn man dem Ablösungsgesetz andere Bestimmungen giebt und den Berechtigten zwingt, theilweise Kapitalzahlung anzuneh men, so sollte ich wohl meinen, daß, wenn das Eine möglich ist im Wege der Verordnung, so müßte das Andere auch mög lich sein. Wenn es übrigens im gesetzlichen Wegemur gesche hen könnte, so scheint mir hier der rechte Ort zu sein. Die ge genwärtige Verordnung unterliegt jetzt der ständischen Bera- thung und Zustimmung, uNd es ist deren bereits im Eingänge gedacht worden.' Ich würde mir den Wunsch in die Schrift erlauben, daß die Staatsregierung in Bezug auf die von der Landrentenbank nicht zu übernehmenden geringen Renten noch nachträglich eine Bestimmung treffen wolle. Staatsminister v. Zeschau: DieStaatsregierung würde auch in dieser Beziehung gern weiter gegangen sein und na mentlich vorgeschlagen haben, diejenigen 3 Pfennige, von denen es sich im äußersten Falle handeln kann, in Kapital aus der Landrentenbank zu zahlen, aber sie ist.aus dem Grunde abge halten gewesen, weil die Rente in ^jährigen Terminen gezahlt werden soll und dann Bruchpfennige entstehen würden. Ich sollte auch meinen, daß sich die Sache in der Praxis leicht aus gleichen wird, denn es handelt sich im äußersten Falle um den 25fachen Betrag von 3 Pfennigen.
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