Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
hat, ist eben so wichtig als Verfassungsfrage, als schwierig in der Ausführung. Die Deputation hat darüber folgenden Be richt erstattet: - Der Abgeordnete des fünften städtischen Wahlbezirks, Herr Atenstädt, hat nämlich in einer besondern Petition den Antrag gestellt: „daß die zweite Kammer im Vereine mit der ersten bei der hohen Staatsregierung sich dahin verwen den möge, daß der 70sten Paragraphe der Verfassungsur kunde genügt und das in derselben angekündigte Gesetz über die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens noch wäh rend der Dauer der jetzigen Ständeversammlung zur Berathung und Beistimmung vorgelegt werde." Die Deputation, welche sich auch hierüber m'it der ersten Deputation vernommen hat, erkennt diese Ansicht um so mehr für begründet, als die 70. Hphe der Verfassungsurkunde ausdrücklich sanktivnirt: „daß über die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens und ihrer Stellvertreter besondere gesetzliche Bestimmung erfolgen werde." Diese war nun bis zum Zusammentritte der ersten kon stitutionellen Ständeversammlung nicht zu ermöglichen, und es blieb daher nach der Verordnung vom 20. Februar 1832 die Wahl jener 5 Vertreter des Handels und Fabrikwesens zu dem damals bevorstehenden Landtage den Regenten Vorbehalten. Mein da die zweite Kammer bloß durch freie Wahl des Volks zusammengesetzt ist, so erscheint es alS eine Anomalie, wenn die Sellvertrecer des Handels und Fabrikwesens, welche eben falls Vertreter des Volks sind, nicht auch von diesem gewählt werden. Die hohe Staatsregierung hat nun auch, um jene Abweichung zu beseitigen, bereits beim vorigen Landtage einen Gesetz - Entwurf über die künftige Wahl der 5 Vertreter des Handels und Fabrikwesens, als zur Vorlage bereit, angekün- digt. Allein, um die ohnehin schon langwierige Dauer jenes Landtags abzukürzen, hielt es die hohe Staatsregierung mit den Worten: „im Betreff der Wahl der Vertreter des Handels und Fabrikwesens ist erforderlich, daß auf dem Grunde der Ge werbeordnung darüber Bestimmung erfolge, wer zu einer sol chen Wahl stimmberechtigt und wählbar sei; wenn nun aber die Gewerbeordnung nur in einigen Punkten, welche hierauf keinen Bezug haben, berathen werden sollte, so ist es um so unbedenklicher, das Gesetz wegen der Wahl dieser Vertreter bis zum nächstkünftigen Landtage zurückzulegen"; für thunlich, jenen Gesetz-Entwurf in Übereinstimmung mit den beidenKam- mern bis zum nächsten Landtage zurückzulegen, und es blieb daher die nöthige Ergänzung der Vertreter des Handels und Fabrikwesens für die gegenwärtige Ständeversammlung noch der allerhöchsten Entschließung überlassen. Referent v. Dieskau: Eheich weiter fortlese, muß ich ein Versehen im Berichte rügen und berichtigen. Es sind näm lich die Worte, welche hier der hohen Staatsregierung in den Mund gelegt sind, nicht von dieser ausgegangen, sondern von den beiden Kammern, und es ist nur der Erklärung der Letzteren spater von der hohenStaatsregierung mittelst besondern Dekrets genehmigt worden. Der Bericht enthält ferner Folgendes: Ist nun die Deputation damit einverstanden, daß die Vorlegung eines Gesetzes über den betreffenden Gegenstand aus dem gegebenen Gesichtspunkte beantragr werde, so drängt sich ihr dagegen die Frage auf: „Ob dieser Antrag in sofern zeitge mäß sei, als dessen Realisirung schon bei dem gegenwärtigen Landtage zu erwarten seindürfte?" Veranlassung zu dieserFrage giebt der Umstand, daß die hohe Staatsregierung nach obiger Erklärung das in Antrag gebrachte Gesetz auf die zu erlassende Gewerbeordnung basiren zwwollen scheint: daß aber diese Ge werbeordnung zur Zeit nur zum Theil und kemesweges m den betreffenden Punkten berathen worden ist, und daß deren Be rathung bei dem gegenwärtigen Landtage schwerlich zu erwar ten sein wird, weil in der Proposition bei dessen Eröffnung nicht die entfernteste Hindeutung darauf gegeben worden ist. Es läßt sich aber demungeachtet als möglich denken, daß der vorliegende Antrag noch die Berathuug der Gewerbeordnung bei dem ge genwärtigen Landtage zur Folge haben werde, und schon in dieser Hinsicht möchte derselbe für zeitgemäß gelten können. Al lein es dürfte auch überhaupt kemesweges als nothwendig er scheinen, jenen Antrag von einer zu gebenden Gewerbeordnung abhängig zu machen. Denn die Gewerbsteuervcrhaltnisse, wenn anders die Einführung eines besondern Wahlverfahrens beab sichtigtwird) sind so weit regulirt, daß sie zur Basis desselben dienen können, und ein etwa erforderlicher Wahlcensus leicht daraus zu ermitteln sein wird. Die unterzeichnete Deputation spricht sich daber gutachtlich' dahin aus: „Die zweite Kammer möge im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß der Ständeversammlung noch im Laufe des gegenwärtigen Landtags ein Gesetz-Entwurf über die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens und deren Stellvertreter zur Berathung und Beschlußnahme vorgelegt werde." Referent v. Dieskau: Die dritte Deputation hat ihren Bericht über den betreffenden Gegenstand bloß in allgemeinen Umrissen hinstellen können, um nicht die Initiative zu ergreifen und den Diskussionen über den künftigen Gesetzentwurf vorzu greifen. Jndeß dürfte es der Kammer vielleicht nicht unange nehm sein, wenn ich mir erlaube, die verschiedenen Ansichten mitzutheilcn, welche die dritte Deputation bewogen haben, zu dem endlichen Resultate in dem Berichte zu gelangen. Die eine Ansicht ging dahin, daß Seiten der Kammer selbst die Wahl der fünf Vertreter des Handels und des Fabrikwesens erfolgen möge. Allein diese Ansicht fand keinen Anklang, weil die Kam mer aus Mitgliedern aus den verschiedensten Gegenden des Lan des besteht, so daß nicht so leicht über die Wahl der Vertreter des Handels und des Fabrikwesens zu einer Uebereknstimmung zu gelangen sein werde, weil wohl schwerlich alle Mitglieder der Kammer die sich dazu eignenden Subjekte kennen. Eine an dere Ansicht ging dahin, daß besondere Distrikte zur Wahl der Vertreter des Handels und Fabrikwesens gebildet werden möch ten, was sich wohl leicht ausführcn lassen könnte, weil die Ge- werbsteuerverhältnisse bereits regulirt ist. Diese Ansicht scheint allerdings sehr beachtungswerth zu sein; allein sie statuirt ein be sonderes Wahlverfahren und konnte daher, und um nicht die Initiative zu ergreifen, die dritte Deputation nicht veranlassen, Rücksicht darauf zu nehmen. Eine dritte Ansicht sprach sich da hin aus: Man betrachtete nämlich die städtischen Wahlmänner als geeignet, um die Wahl der fünf Vertreter des Handels und des Fabrikwesens zu bewerkstelligen. Zwar möchte es eigentlich an sich nicht im konstitutionellen Prinzips liegen, eine besondere Ständeverschiedenheit in einem konstitutionellen Staate gelten zu lassen, allein die Verfassungs-Urkunde spricht ausdrücklich aus, daß die H. Kammer aus Abgeordneten der Rittergutsbe sitzer, des Bauernstandes und der Städte bestehe. Wenn nun der Handel und das Fabrikwesen, der Landwirthschaft gegen über, städtische Erwerbzweige sind, so war man der Ansicht,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder