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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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achten ist kein Nachtheil vorhanden. Die Besitzer der brau- brechtigten Häuser behalten nämlich ihrBraurecht vor wie nach. Es fällt Niemandem ein, sie daran zu hindern; sie behalten ebenfalls nach der klaren Meinung der Deputation dieses Bann recht ausschließlich so lange, als ein Bedürfniß zu An legung einer neuen Brauerei nicht hervortritt, weil ohne dieses Bedürfniß Conzession zu Anlegung einer neuen Brauanstalt nach der Meinung der Deputation gar nicht ertheilt werden kann. Ein solches Bedürfniß kann aber nur in 2 Fällen ein treten, nämlich: entweder es wächst die Bevölkerrmg, und die Brauconsumenten mehren sich dergestalt, daß Letztere von den städtischen Brauconsortschaften mit Bier hinreichend nicht ver söhn werden können, oder die Brauberechtigten brauen Bier so schlecht, daß die andern Bürger gezwungen sind, sich ihren Bedarf anderwärts zu suchen, was mit großen Beschwerden verknüpft ist, denn sie müssen erst das Bier holen oder bringen lassen, was nicht ohne Kosten geschehen kann. Bloß für die sen Fall ist es derWunsch der Deputation, daß ebenfalls, wie aufdemLande, auch in den Städten andere Bürger das Brau recht sollen verlangen können, — sobald das Bedürfniß vor Augen liegt. Meine Herren, wie darin eine Ungerechtigkeit gegen die Brauberechtigten liegen kann, das begreife ich nicht; wohl aber ist mir das klar, daß die nicht brauberechtigten Bür ger in den Städten ungerecht behandelt werden, wenn man den Vorbehalt tz. 2. a. stehn läßt, denn dann wird ihnen ein Befugniß entzogen, was jedem Landbewohner zugethejlt wird; den Letztem werden sie nachgestellt. Uebrigens halte ich den Wegfall dieser Paragraph« sogar für eine Notwendigkeit, auch nach dem, was Hr. Domherr v. Günther schon auseinanderge setzt hat. Ist die brauberechtigte Bürgerschaft in einer Stadt nicht von der Art, daß sie sich von dem bisher beachteten Ver fahren in ihrem Brauwesen trennen kann, was wohl in man cher Stadt der Fall sein möchte, so wird die Folge sein, daß sie immer in dem alten Schlendrian die Brauberechtigung fort treiben wird. Es wird an gutem Biere fehlen, und Diejeni gen , welche anderes Bier trinken wollen, werden nun genö- thigt sein, ihr Bier von anders her zu holen oder zu trinken. Nunmehr tritt das Bedürfniß hervor. Hiervon werden die benachbarten Landbewohner Gebrauch machen und Conzes sion suchen, die sie unter solchen Umständen auch erlangen werden, und gleich bei der Stadt, wo der gedachte Fall vor handen, werden eine, vielleicht mehrere gut eingerichtete Brau ereien entstehn. Was wird nun die Folge sein? Die Bürger der Stadt werden aus dieser Brauerei vor der Stadt nicht nur ihr Bier holen lassen, sondern solches auch dort trinken, und ist das einmal eine Zeitlang geschehen, dann ist es nach meiner festen Ueberzeugung um die Brauerei in der Stadt geschehen, weil der Mensch eine Gewohnheitsthier ist und von Gewohnheiten namentlich in Genüssen schwer abzubrinzen ist. Meine Herren! ich provozire und appellire zum Beweis an Ihr eigenes Selbst: wenn Sie vier Wochen nach einander an einen öffentlichen Ort' alle Tage zu derselben Zeit hinausschlen dern, und den ersten Tag in der fünften Woche passirt Ihnen Etwas, was Sie in dieser Gewohnheit behindert, so werden Sie sich mißgestimmt fühlen, vielleicht sogar nicht ganz zurFreude Ihrer Gattinnen und Angehörigen mißlaunig sein und in ei nem Zustande des Schmollens sich befinden; Sie werden sich nicht recht zugestehen wollen, warum das so ist? wenn Sie es aber genau untersuchen, so werden Sie finden, das Nichts weiter daran Schuld ist, als daß Ihnen die Gelegenheit be nommenwar, Ihre süße Gewohnheit fortzustellen, und daß Sie nicht wie sonst mit einer Pfeife Taback an Ihrem gewöhn lichen Orte Ihr, vielleicht'nicht einmal absonderliches, Bier oder ihre Tasse Kaffee trinken können. In der Macht der Gewohnheit liegt aber ein so großes Gewicht, daß man sol ches bei der fraglichen Angelegenheit durchaus nicht außer Acht lassen darf; hier besonders, wo von Bier die Rede ist, wo bei die Trinker sich so gern an eine gewissen Sorte zu halten pflegen! Haben die Bewohner sich einmal an einen andern Ort gewöhnt, so kehren sie nicht leicht wieder zurück, wenn sie einmal an das Bier gewöhnt sind, welches dort verschenkt wird, selbst' wenn es etwas schlechter wäre. Der städtische Brauurbar wird daher durch Nachlässigkeit der Bierbrauenden ganz auf das Dorf hinausgewiesen werden. Das ist meine Ueberzeugung und der hauptsächliche Grund, warum man den Brauberechtigten in den Städten Etwas vor Augen stelle, wodurch sie an die Pflichten gegen ihre Mitbürger, zugleich aber an die Nachtheile erinnert werden, welche aus der Ver nachlässigung ihrer Mitbürger gerechter Weise folgen können. Wenn man das in Erwägung zieht, wird man aber auch zu geben müssen, daß auch in Zukunft nach Wegfall tz. 2. a. die Brauberechtigten einzeln die Braunahrung vor wie nach fort betreiben können, — sobald sie nur hinreichend und gutes Bier ihren Mitbürgern verschaffen können; es tritt dann näm lich kein Bedürfniß, mithin auch keine Conzession, die sie be einträchtigen könnte, hervor. Wir haben bereits Städte, na mentlich im Voigtlande, auf welche der Wegfall tz. 2. a. kei nen Einfluß haben kann, denn so lange als dieselben, wie bis her, gutes Bierhaben, kann keine andere Brauerei entstehen, weil kein Bedürfniß dazu da ist, und die andern Städte mögen sich nach dem Bedürfniß einricht'en; das, glaube ich, kann streng verlangt werden. So ist die Meinung der Deputation. Wo hingegen, wenn dieseBrauconsorten schlechtes Bierfortbrauen, so werden in diesem Fall die Bewohner in großen Pachtheil ge setzt, denn nur Diejenigen, welche die Mittel dazu haben, können sich ihr Bier wo anders herholen. Allein das ist eine große Unbequemlichkeit, die doch auch etwas berücksichtigt werden muß. Am allerschlimmsten aber kommen die Armen bei einem solchen Zustande zurecht, weil diese ihr Bier nicht wo anders holen können, denn sie sind gezwungen, entweder das Bier, was diese Braüconsortschaft braut, es mag nun gut oder schlecht sein, zu trinken und zu bezahlen; wollen sie aber ein anderes Bier haben, so müssen sie den sogenannten Schen ken in die Hände fallen, und daß diese einen großen Aufschlag nehmen, wird Niemand bezweifeln. Diese Leute müssen aber noch das Bier, was nur in Flaschen verkauft wird, theu-
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