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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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10ZS die 5 Jahre von der Zeit an berechnet werden, wo eine neue Brauerei in der Stadt angelegt wird, oder sollen die 5 Jahre von dem Moment angenommen werden, wo das Gesetz eintritt? Wenn nun in den erstens Jahren sich Niemand findet, der eine neue Brauerei anlegt, wohl aber kn dem sechsten, soll da also vom 6. Jahre an der Schaden berechnet werden? und wenn nun km l2. Jahre eine zweite, im 18. Jahre eine dritte Brauerei entsteht, soll da jedesmal ein neuer Nachweis stattsinden oder wie sonst? Ich kann nach diesem.Allen die Aufhebung inner halb der Städte in gar keiner Rücksicht gutsinden. Endlich wende ich mich noch an diejenigen Mitglieder der Kammer, die noch zweifeln und sich selbst sagen müssen: wir kennen diese Verhältnisse nicht genau, wir wissen nicht, wie wir mit Ueber- zcugung stimmen sollen. Nun, meine Herren, erwägen Sie, daß es nur zwei Stimmen, die der Mitglieder der Deputation, die den Städten angehören, waren, welche für die Aufhebung sprachen, und bringen hier dagegen in Anschlag, daß wir übri gen Alle, Allegegen die Sache gesprochen, daß wkrSie dringend gebeten haben, eine Maßregel nicht gut zu heißen, die den Ruin eines großen Lheils der Staatsbürger herbeiführen müßte. Bürgermeister Bernhard! bittet um das Wort, und da es ihm noch vom Präsidium gewährt wird, äußert er : Am al lerwenigsten kann ich mkch damitbefreunden, daß die Entschädi gung aus der Staatskasse gewährt werden soll. Ich sehenichtein, wie die Staatskasse dazu komme, für die Aufhebung eines Rech tes, dessen Aufhebung nicht nothwendig ist, nichtverlangt, nicht gewünscht wird, Entschädigung zu leisten. So viel ist ge wiß, daß, sowenig das Bedürfniß einer Ausdehnung des Rechts zum Bierbrauen vorhanden ist, ebensowenig von ir gend einer Seite im Lande der Wunsch oder das Verlangen darnach, daß das in der§. 2.«. erwähnte Rochtu^u>rEgeboben werde, laut geworden ist. Eine Nvthwendigkeit scheint durch aus nicht vorhanden zu sein; denn die Braugenossenschaft in den Städten wird, wo es nicht bereits geschehen ist, gewiß dafür sorgen, daß dem Bedürfnisse entsprochen werde, daß von ihr das Fabrikat so geliefert werde, wie es zu ihrem eige nen Vortheil erforderlich ist; sie muß schon dafür sorgen, sonst ist es ihr Schaden; sie wird durch die Nothwendrgkeit gezwun gen und muß durchaus da, wo es nicht schon geschehen ist, eine andere Einrichtung im Brauwesen treffen. Lhut das eine Brauerschaft in einer Stadt zu ihrem Schaden nicht, so muß man denken: dadeal 8idi; ihr ist dann nicht zu helfen, und will man ihr wider ihren Willen eine Art von Wohlthat der Entschädigung aufdringen, so scheint dafür kein Grund vor handen zu sein; denn es heißt schon im Sprüchworte: beue- 6oia non odtruäuntur. Ueberhaupt möchte in dem Grunde zu der von der Deputation vorgeschlagenen Maßregel ein Zra- ramen äo kuturo gelegen sein, was jetzt auf keine Weise zu beachten ist. Dann ist es etwas Widriges, daß der Berech tigte, wenn die Entschädigung aus der Staatskasse gewährt werden soll, zu seiner Entschädigung mit beizutragen und Et-! was zu leisten haben müßte, um seinen gewissen Ruin her bekzuführen und Andern einen Vortheil zu verschaffen. Auch die Besorgniß von Nachtheil für die ärmere Klasse kann ich nicht theilen; denn ich glaube, daß an Gelegenheit für Aermere, in kleineren Quantitäten Bier zu erhalten, in Städten es im mer nicht fehlen wird, und daß das Bier, was auf dem Lande gebraut wird, in der Stadt eben so wohlfeil sein würde, trotz der Transportkosten, als das in dm Städten gebraute Bier. Das liegt in der Natur der Sache; in den Städten kann das Bier nicht so'wohlfeilproduzirt werden, als auf dem Lande. Endlich in der Städteordnung ist das jetzige Brauconsortium als eine für sich bestehende besondere, von der übrigen Commun kn gewisser Beziehung abgesondert bestehende Genossenschaft anerkannt; es bestehen Wraukafsen, welche nicht mit dem übri gen Communverrnögen vermengt werden dürfen. Sollte der Vorschlag der Deputation angenommen werden, so würde in der Städteordnung eine Veränderung vorgenommen werden, die nicht nothwendig ist und nicht gewünscht wird; um so mehr kann recht füglich das fragliche Recht fortbestehen. Präsident: Ich komme nun auf die Fragstellung über das, was die Deputation in der 11. Frage vorgelegt hat, und bitte die Kammer, daß sie sich auf die gewöhnliche Weise über diese Frage erkläre. Es erheben sich 32 Mitglieder, und ist also diese Frage mit 32 gegen 4 Stimmen als mit Nein beantwortet zu betrachten. Die 12. Frage lautet: „Sollen die in-den Mo tiven angegebenen beschränkenden Bestimmun gen der Commissionsertheilung des Brauge werbes in das Gesetz selbst mit ausgenommen,, und soll bei Ertheilung der Erlaubniß ein an gemessenes Commifsionsgeld erhoben werden?" Referent v. Carlo witz: Correlat mit dieser Frage ist die Grelle vcs Berichts von den Worten an: „ Die zweite hierher gehörige Frage" vis zu.—/, oeMcMyttZr wervc« " (S. Nr. 64. d. Bl. S. 935.) Ich habe mir dabei die einzige Erläuterung zu erlauben, daß nun, nachdem die vorige Frage abgelehnt worden ist, die letzten Worte dieser Berichtsstelle nicht mehr hier in Berücksichtigung kommen können, die Worte, in welchen die Deputation nochmals den Wunsch ausspricht, daß die seitherigen Mitglieder der Braugenossenschaft bei Er theilung von Conzessionen innerhalb der Stadt vorzugsweise berücksichtigt werden möchten. Dieser Punct gehört nämlich der früher abgelehntcn Frage an. Könkgl. Comnnssair V. Merbach: Es scheint, als dürste es hier nöthig sein, daß die verehrte Deputation den Ausdruck: „Commissionsgeld" erst noch erläutere, ob sie ein Bezeigungs- quantum, was bei Ertheilung der Conzession einmal für alle mal zu entrichten wäre, oder eine fortlaufende Conzessionsab gabe darunter verstehe? Im erstem Fall würde ich ein erheb liches Bedenken hierbei nicht zu äußern haben, für letztem Fall kann ich nicht umhin zu bemerken, daß die Auflegung einer ! solchen Conzessionsabgabe für neu zu errichtende Brauereien mit derBestimmung des Gewerb- unä> Personalsteuergesetzes sich .-nicht würde vereinigen lassen; denn nach dn Vorschrift dertz.1, *
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