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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nicht im Sinne des geehrten Antragstellers liegt, den zu befra genden Betheiligten ein Widerspruchsrecht einzuräumen, so wird von Seiten der Staatsregierung dieses Amendement für unbedenklich gehalten. Bürgermeister Wehner: Es ist die Meinung der Depu tation allerdings gewesen, die Brauberechtigten sicher zu stellen, und das hüt sie auch im Sinne gehabt, wie sie die Bemerkung zu 2.». machte. Der Zusatz, welchen Secr. Hartz vor bringt, ist allerdings geeignet, diese Sicherheit zu befestigen, und ich habe in sofern als Mitglied -er Deputation kein Be denken, daß das Amendement in der Maße angenommen werde. Präsident: Zuvörderst würde ich darauf kommen, die Kammer zu bitten, auf die unter No. 12., von der Deputation vorgelegte Frage, vorbehältlich des Amendements, zu antwor ten. Diese Frage wird von 34 gegen 1 Stimme bejahen beantwortet. Nun stelle ich.die Frage auf das Amende ment des Secr. Hartz. Dasselbe wird ei.nstimmig ang e< nommen; wodurch sich denn die bei der vorhergehenden Frage erwähnten, in den Motiven angegebenen beschränkenden Bestim mungen modisiziren. Referent v. Carlo witz: Ich komme nun zu dem Theil des Berichts, welcher noch nicht vorgetragen ist. Er lautet: Es sind nunmehr zu den einzelnen Paragraphen des Ent wurfs, soweit er dem Bkerbannrechte angehört, einige Erinne rungen zu stellen. Sie sind, da die Umarbeitung des anderweit vorzulegenden Entwurfs der Staatsregierung überlassen bleiben soll, weder Vorschläge, die Nichts sind als Folgerungen aus den oben entwickelten Grundsätzen und daher deren weiterer Ausfüh rung angehören, noch bloße Faffungsvorschläge, stehen viel mehr unabhängig von diesen beiden Gattungen da. und dürf ten der hohen Staatsregierung zur Berücksichtigung in dem um- zuarbektenden Entwürfe, der Förderung des Geschäfts halber, schon jetzt zu empfehlen sein. Referent trägt nunmehr den letzten Theil der bereits mitgetheklten (vergl. Nr. 64. d. Bl. S. 932.) §.4. des Ge setzes vor. Zur tz. 4. bemerkt die Deputation: Daß das auf einzelne Gasthöfe oder Schankftätten be schränkte Bierverlagsrccht, da die Entschädigung hier von dem Verpflichteten aufzubringen ist, auch nur aufAntrag dieses Ver pflichteten aufgehoben werden syll, scheint sachgemäß. Ms hierher ist die Deputation mit dem Entwürfe ganz einverstanden, nun fährt sie aber fort: Wenn, aber diese Gattung des Bierverlagsrechts durchaus aufkernem andern Titel als einem prkvatrechtlichen beruhen kann, so sind die Worte: „und beruht —Erwerbstitel" min destens entbehrlich, und esbeankragt-ieDeputation deren Weg- lafsung in dem neuen Entwurfs. Damit steht die 13. Frage im Zusammenhänge, welche lautet: „Sollen die §.4. ersichtlichen.Worte:! „und beruht — Erwerbstitel" ausfallen? Königl. Commissair v. Merbach: Ich habe hier eine Er läuterung in Erwiederung auf das Gutachten der Deputation zu geben. Es ist der verehrten Deputation beizustimmen, daß! das Bierverlagsrecht, wenn es zur Ablösung sich eignen soll, al-! lemal auf einem Privaterwerbstitel beruhen müsse, und wenn es sich chlpß von dieser theüschen Eigenschaft bei der Bestimmung der Paragraphe unter tu handMe,. so würde der Zusatz allerdings überflüssig sein. Allein, das rst hier nicht gemeint, sondern es ist vorauszusetzen, daß auch in jedem einzelnen Falle in -7- potkesi wirklich das in Frage stehende Bierverlagsrecht des ein zelnen Berechtigten erweislich auf einem Privaterwerbstitel beruhe, und das ist nicht immer zu präsumiren, -aß ein in der Ausübung besindliches Recht auch wirklich allemal auf einen wirklich begründeten Privaterwerbstitel sich stütze. Es kann im hypothetischen Fake eine ganz neue Anmaßung sein, die Einer gegen gewisse Gasthöfe oder Schenken ausübt. Zn einem soll chen Falle kann von einer Verbindlichkeit zur Ablösung nicht die Rehe sein, sondern soll Derjenige, welcher als der Verpflichtete angesehen wird, wirklich verbundensein, Entschädigung zu leisten, so muß das ausgeübte Recht auch er weisli ch auf einem Pri vaterwerbstitel beruhen; dasWörtchen: „erweislich"istda- ,hcr keineswegs xin Pleonasmus, sondern es liegt der eigentliche nervus der Bestimmung darin, und es ist wichtig genug, um es nicht ausfallen zu lassen. Referent v. Carlowitz: Ich könnte doch dieser Bemer kung nicht beitreten, weil von einer Anmaßung schlechterdings die Rede nicht sein kann; es handelt sich nach der Fassung des Entwurfs selbst ja nur von einem Rechte, und wo ein Recht ist, da ist keine Anmaßung. Ich glaube auch nicht, daß in dem in Frage stehenden Satze das größte Gewicht auf dem Wort „er weislich" liege; die Deputation hat vielmehr vermuthet, die Staatsregierung habe denPrivaterwerbstitel hier besonders her ausheben wollen, und zwar deshalb, weil man sonst die Sache hatte einfach fassen und sagen können: „beschränkt sich aber das Verlagsrecht erweislich rc." Insofern steht das Deputations- Gutachten daher noch in voller Kraft, wenn es sagt, von andern als Prr'vaterwerbstiteln könne hier nicht die Rede sein. Königl. Commissair V. Merbach: Noch ein einziges Wort zur Erwiederung. Nach der Ansicht der Regierung, welche dem Gesetzentwürfe zum Grunde liegt, war es nicht nöthig, bei dem Rechte unter s. der 4. tz. davon Etwas als Voraussetzung zu er wähnen, ob emdahin gehöriges, in Ausübung beruhendes Besug- niß auf einem wirklichen Privaterwerbstitel beruhe oder nicht, denn diese Rechte unters, sollten aufgehoben werden; also war es ohne Interesse, zu wissen, ob es im einzelnen Falle auf er weislichen Privaterwerbstitel sich gründe oder nicht? Aber bei dem Satz unter b. hat der Entwurf selbst die Sache auf die Ab lösung gestellt, und hier war daher das beigcfügte Wort: „er weislich" essentiell. Prinz Johann: Es scheint doch ein Mißverstandniß hier obzuwalten. Es scheint hoch richtig'zu sein, daß für ein Recht, was angemaßt ist, was also eigentlich kein Recht ist, keine Ent schädigung gegeben werden könne. Mir scheint das aber in den meisten Fallen nicht bekgefügt zu werden. Es muß, wenn ein Recht in Anspruch genommen wird, erst erstatten werden, sei es ia passqssorio oder patitorlo, also eben so auch beim,-Mahl zwang müßte dies.beigefügt worden sein« Es kann auf die Sache
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