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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wenig ankommen, und ich glaube, es wird sich bei der künftigen Redaktion des Gesetzes von selbst finden, daß dieses Wort über flüssig sei; welches Wort aber substituirt werden müsse, muß man der Regierung überlassen. Secr. H a rtz: §. 4. erstreckt sich bloß auf die Braugerecht same der Landbrauer; nun giebt es hin und wieder in den Städ ten ähnliche Falle. Die Städte besitzen nicht als eigentlicheRit- tergutsbesitzer aber als Guthsherrschaft einzelne Dörfer oder Grundstücke. Auch bei diesen kann es vorgekommen sein und ist bei einigen wirklich vorgekommen, daß sie durch einen beson der« Privatrechtstitel das Recht erworben haben, die daselbst be findlichen Schankstätten nur mit städtischem Bier zu belegen, und hier scheint mir mit der tz. 4. ganz gleiche Ration vorhanden zu sein. Ich trage daher darauf an, daß die Regierung ersucht werde, den Punct §. 4. unter b. auch auf die Städte zu erstrek- ken, wo sich solche Fälle vorfinden, die hier angeführt sind, wo also das Bierverlagsrecht nicht aus dem allgemeinen Bierzwangs recht hervorgeht, sondern auf einembesondern Rechtstitel beruht. Der Antrag findet ausreichende Unterstützung und der Präsident bemerkt: Zuerst komme ich auf das Gutach ten der Deputation, welches zu der tz. 4. b. gegeben ist, und ich frage: Ob die Kammer ihm beitrete? Wird einstimmig angenommen. Präsident: Ich komme nun auf das Amendement des Secr. Hartz und frage: Ob die Kammer dasselbe annehme? Es findet einstimmige Annahme. ß. 5. lautet: (Worin diese Entschädigung bestehe?) Diese Entschädi gung bestehl, unter Vorbehalt anderer Uebereinkunst der Inter essenten, in einem von jedem Fasse eingelegten fremden Bieres an den bisherigen Zwangsberechrigten zu entrichteten Zapfen- gelde von 8 Gr. oder statt dessen in einer nach Verhalrniß des in den letzten sechs Jahren von der zwangspflichtigen Schank stätte aus der zwangsberechtigten Brauerei gemeinjährig erhol ten Bierquantum festzusetzenden, jedoch zu jeder Zeit mit dem 25fachen Betrage ablöslichen Jahresrente, welche nicht weni ger als ein Sechstheil, und nicht mehr als ein Drittheil des rei nen Gewinns von dem gemeinjährigen Betrage des von der zwangsberechtigten Brauerei an den zwangspflichtigen Schän ken abgesetzten Bieres ausmachen darf und unvermindert fort zu entrichten ist, wenn auch der bisher Awangspflichtige seinen Bierb.edarf ganz oder zum Theil bei derselben Brauerei zu ent nehmen fortfährt. Die Wahl des Einen oder des Andern steht dem bisherigen Zwangspflichtigen zu. Bei ermangelnder güt licher Uebereinkunst entscheidet auf des einen oder des andern Kheils Anrufen über die Ausmittelung und Feststellung dieser Entschädigung die General-Commission zu den Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, welche zu den nöthigen Erörte rungen Spezial- Commissarien zu ernennen hat. Die Deputation bemerkt hierzu: Kommt keine andere Vereinigung unter den Interessenten zu Stande, so hat in Folge dieser Paragraphe der Pflichtige nach seiner Wahl entweder ein Zapsengeld von jedem Fasse ein gelegten fremden Bieres, oder eine ablösliche Jahresrente an den Berechtigten zu entrichten. DieDrputation konnte sich von der Zweckmäßigkeit der ersteren Entschädigungsart, ob sie schon den Vorzug großer Einfachheit für sich hat, nicht überzeugen und beantragt deren Wegfall. Was nämlich in den Motiven sich angeführt findet, dient zwar dazu, die Einseitigkeit des Provokationsrechts in Schutz zu nehmen, dürfte aber die Nütz lichkeit der Absindungsweise mittelst Zapfengeldes nicht ausrei chend rechtfertigen, denn auch wenn der Verpflichtete kein Zapsengeld sondern eine Rente zahlt, kann er seinen Bierbcdarf ferner bei der berechtigten Brauerei erholen. Auf der andern Seite wird aber das Zapfengeld zu Hinterziehungen und somit zu fortwährenden Reibungen und Streitigkeiten unter den In teressenten Anlaß geben, und es kann der Vortheil nicht voll ständig erreicht werden, den eine durchgeführte Auseinander setzung beider Lheile für Beseitigung geld- und zeitsplitternder Prozesse erwarten läßt, ein Vortheil, den man nut Recht auch beim Frohnablösungswerke hoch anschlug, und der die Idee der Errichtung einer Landrentenbank hervorrief.. Hiermit in Verbindung steht die Frage unter Nr. 14., welche lautet: „Soll die tz. 5. erwähnte Entschädigungs art mittelst Zapfengelds in Wegfall kommen? GrafHohenthal: Mit diesem Vorschläge der Deputa tion kann ich mich nur vollständig einverstanden erklären. Mein Wunsch geht noch weiter. Ich finde in der tz. 5. die Bestimmung, daß auf jeden Fall entweder A oder A von dem ermittelten Reingewinn abgezogen werden soll. Das wird erstlich sehr schwer" zu berechnen sein, aber auch gegen den Abzug selbst glaube ich mich aussprechen zu müssen. Wir haben eS hier, meine Herren, rein mit Rechten zu thun, die durch Privat rechtstitel erworben worden sind. Ich könnte aus meiner eignen Erfahrung mehrere Fälle sofort aufweisen, wo ein Ab zug ganz erstaunend ungerecht sich Herausstellen würde; aber einen Fall, der zu prägnant ist, möchte ich doch anführen, wo nämlich eine Herrschaft die Schanknahrung zu einem sehr geringen Preise deshalb verkauft hat, weil sie sich ausgemacht hatte, daß der Schankbesitzer sein Bier und seinen Brannt wein bei der Herrschaft nehmen soll, und es wurde sogar so verbrieft — es steht ausdrücklich in dem Kauf— daß, wenn er das Bier wo anders nimmt, er die Schanknahrung sofort um den Kaufpreis zurückgeben soll. Der Kaufpreis ist ungefähr Ades Werthes der Schanknahrung, also A würde die Herr schaft verlieren; es stehen A für den Besitzer in Gefahr, wenn er fremdes Bier einlegt. Wenn er bei der Herrschaft kein Bier erhalten kann, so darf er fremdes Bier einlegen, er muß aber für jede Lonne 6 Gr. Zapsengeld geben, das ist für das Faß 1 Lhlr. Sollte davon ein Abzug gemacht werden,- was auf einer reinen Kaufbedingung ruht, so würde es zu einer großen Ungerechtigkeit führen. Daß die Ablösungssumme in Ver- hältniß mit dem in den letzten 6 Jahren erhaltenen Bierquan tum stehen muß, versteht sich von selbst; dieses Verhältniß muß zum Grunde gelegt werden. Mir gefällt auch sehr wohl die Bestimmung der tz. 5. am Ende, daß bei ermangelnder gütlicher Uebereinkunst auf des einen oder andern Lheils An- i rufen über die Ausmittelung und Feststellung dieser Entschädi gung die Generalcommission zu den Ablösungen und Gemein- heits-Theilungen entscheidet und vor dieser die Verhandlung geführt werden soll. Wenn also der Rechtstitel nicht so klar sich ausspricht, daß ohne alles Weitere die Ablösung stattstn-
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