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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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über die Verhandlungen des Landtags. 71, Dresden, am 17. Februar. 1837. Vierzigste öffentliche Sitzung der 1. Kammer, . am 2. Februar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der be sondern Berathung über den Criminalgesetz- entwurf. (II. Theil, XIII. Kapitel: Von betrügerischen Hand lungen. Art. 242. — 250. XIV. Kapitel: Von Münzver brechen. Art. 251. — 257.) — Man geht hierauf zur Tagesordnung über, welche in der Fortsetzung der besonder» Berathung über das Criminal- grsetzbuch besteht, und es beginnt Referent Prinz Johann mit dem Vortrag des Art. 242., welcher lautet: ' „(4. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit andrer Personen.) Ist durch eine unternommene betrügliche Handlung das Leben oder die Gesundheit andrer Personen in Gefahr ge setzt worden, so ist, insofern nicht der von andern Personen wirklich erlittene Nachtheil schon eine schwerere Strafe nach sich zieht, auf Arbeitshausstrafe von Vier Monaten bis zu Zwei Jahren zu erkennen." Da von keiner Seite darüber Etwas erwähnt wird, so stellt der Präsident die Frage auf die Annahme dieses Arti kels, welche einstimmig erfolgt. Referent Prinz Johann verliest nun den Artikel 243., wie folgt: „(Täuschung des Kredits.) Wer. zu einer Zeit, wo er seine Zahlungsunfähigkeit kannte, annoch Darkehne oder Maa ren auf Kredit aufnimmt, ingleichen wer durch einen verhalt- mßmäßig zu großen Aufwand seine Zahlungsunfähigkeit herbei führt, oder durch Unternehmungen, welche seine Mittel über steigen und deren Erfolg sehr zweifelhaft ist, sich in insolventen Zustand versetzt, ist mit Gefangyißstrafe von Acht Wochen bis zu Sechs Monaten zu belegen." Referent Prinz Johann: Es ist in dem Deputations- Gutachten ein Antrag in Bezug auf das Strafmaß vorhanden, dagegen liegt aber ein Amendement des Herrn Secr. Hartz vor. Ich glaube, es würde zweckmäßig sein, wenn wir das Amendement zuerst vornehmen und dann erst zu dem Gutach ten der Deputation übergehen. Das Amendement lautet so: es soll nach dem Worte „Maaren" eingeschaltet werden: „zum Wiederverkauf." Seer. Hartz: Es scheint mir nicht Jeder, der Wäaren ausnkmmt, ohne zu wissen, ob er sie wieder bezahlen kann, und selbst dann nicht, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit kennt, die hikr angedrohte Strafe zu verdienen, namentlich nicht, in sofern die Ausnahme der Maaren sich bloß auf das wahre täg liche Bedürfniß beschränkt, z.B. an Brod, Zucker, Kaffee und dergleichen mehr. Es ist dies nicht eine Handlung, die er unter nimmt, einen Anderen zu betrügen, nur die unglückliche Noth- wendigkeit, sein dringendes Bedürfniß nöthigt ihn dazu. Es schien mir also ein Zusatz nothwendig, der genau ausdrückt, was in dem Gesetzentwürfe und dem Deputations-Gutachten eigentlich gemeint worden ist. Demnach wünschte ich, einen Ausdruck zu finden, der sich nicht bloß auf die Verhältnisse von Kaufleuten bezöge; denn es läßt sich der Fall denken, daß auch Jemand, der nicht Kaufmann ist eine Menge Maaren zu- sammrnborgt, um solche ins Geld zu setzen, und das wäre frei lich eine betrügerische Handlung. Damit nun dieser Fall ein geschlossen, aber der, wo Einer nur das tägliche Bedürfniß be sorgt, ausgeschlossen bleibe, habe ich vorgeschlagen, zu setzen: „Maaren zum Wiederverkauf." Es ist dies, wie bemerkt, auch auf den nicht handeltreibenden Privatmann anwendbar, der sich Geld durch Aufnahme von Maaren verschaffen will. Die hierauf erfolgte Unterstützungsfrage des Präsiden ten für das Hartzische Amendement wird ausreichend be jaht. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat einiges Bedenken gegen das Amendement des Herrn Secr. Hartz. Sie glaubt an sich, daß die Fälle, welche der Sprecher angeführt hat, wohl kaum würden mitin dieStrafe fallen, wenn Jemand bloß seinen Bedarf entnimmt. Aber der Begriff des Wieder verkaufs möchtezu beschränkend erscheinen; denn an sich ist das auf Kredit Entnehmen eben so gefährlich, wenn er die Maaren entnimmt und sie consumirt, als wieder verkauft. Ja, es würde der Fall sein, wenn ein Fabrikant eine große Masse roher Maaren als Material zur Verarbeitung kauft. Königl. Commiffair V. Groß: Ich habe zu der Bemer kung des erlauchten Referenten hinzuzufügen, daß diejenigen Falle, welche der Herr Secretair zur Unterstützung seines Amendements erwähnte, wohl schwerlich jemals in Untersu chunggezogen werden können; allein die Hinzufügung dieser Worte würde eine große Beschränkung der in diesem Artikel enthaltenen Strafbestimmung herbeiführen. Es würde der Fall ausgeschlossen bleiben, wenn ein Fabrikant oder Hand werksmann eine große Masse Maaren ausnimmt, nicht zum Verkauf, sondern um solche zu verarbeiten. Auch kann z.B. ein sehr verschuldeter Mann eine beträchtliche Quantität sehr theu- ren Wein zur eignen Consumtion verschreiben, und ich glaube nicht, daß es in den Wünschen des Herrn Secretair Hartz liegen kann, daß solche Fülle nicht der Strafe unterliegen sollen. Seer. Hartz: Zur Entgegnung habe ich zu bemerken:
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