Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wenn em Schuhmacher Leder kaust, welches er nicht bezahlen kann, so ist das ein Stoff, der auf jeden Fall zum Wieder verkauf bestimmt ist. Ob dies nun nach erfolgter Verarbei tung geschieht oder sofort, ist wohl gleich. Das scheint auch in dem von mir vorgescklagenenZusatze keineswegs ausgeschlos sen zu sein. Was die Entgegnung des Herrn Königl. Commissair anlangt, so ist er in der Hauptsache mit mir ein verstanden, will aber z. B. den Fall, wo Jemand theuern Wein kaust, den er nicht bezahlen kann, hier intt einge schloffen haben. Nun frage ich aber, wo ist die Grenze, wel che die Falle scheidet, wo bloß das tägliche Brod oder etwas Anderes und Mehreres erborgt wird? Königl. Commissair 0. Groß: Ich gebe zu, baß die Grenze sehr schwer zu finden ist. Der Richter muß aus den jedesmaligen Umstanden ermessen, ob der Schuldner so weit gegangen ist, daß zufolge der hier gegebenen Vorschrift eine Untersuchung eingeleitet werden kann, oder ob die Aufnahme auf Kredit sich allein auf den täglichen Bedarf beschränkt hat; und in diesem Falle wird eine Untersuchung und Bestrafung nicht eintreten. Eine bestimmte Vorschrift läßt sich hierüber nicht geben, denn es sind die Verhältnisse zu verschieden, als daß eine allgemeine Bestimmung auf jeden Fall Anwendung finden könnte. Bürgermeister Schill: Ich habe die Aufnahme der Maa ren auf Kredit bloß auf den kaufmännischen Verkehr beziehen zu müssen geglaubt, weil der Fall, der von dem Herrn Königl. Commissair angeführt worden ist, nur zumLheil in dem Amen dement begriffen ist; erscheint vielmehr unter den zweiten Satz dieses Artikels zu gehören, nämlich: wer durch zu großen Auf wand seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Darunter würde nun Der gehören, der theuere Weine sich anschafft, und ebenfalls Derjenige, der Waaren für seinen Haushalt kauft, die seinen dermaligen Verhältnissen nicht angemessen sind. Ich glaube allerdings auch, daß der Zusatz „zum Wiederverkauf" einen andern Sinn in den Artikel bringen würde, als er bei der Fas sung gehabt hätte, und gerade nun Dasjenige, wie schon erwähnt, ausschließen würde, wenn Jemand rohe Materialien zur Ver arbeitung kauft; diese würde er nicht zum Wiederverkauf ha ben und dieser Fall nicht zu dem Artikel zu nehmen sein. Bürgermeister Wehner: Ich kann mich mit dem Amen dement nicht einverstanden erklären. Wer einmal weiß, daß er nicht bezahlen kann, muß nicht borgen. Etwas Straf bares liegt immer darin, wenn ich weiß, mir fehlen die Mittel, und borge dennoch und nehme Waaren aus. Die Deputation hat auch diesen Fall gewissermaßen sich gedacht, denn sie hat deshalb vorgeschlagen, daß man das Minimum der Strafe von 8 Wochen auf 4Wochen herabsetze. Ich würde aber Vorschlä gen, daß man dieses Minimum noch weiter und zwar bis auf 8 Zage herabsetzte, damit auf keine Weise gegen die Erborger der gedachten Art zu hart verfahren wird; ganz ungestraft kann aber der leichtsinnige Schuldenmacher nicht bleiben. Seer. Hartz: Wenn Jemand in Hungersnoth ist und er stiehlt, das ist erlaubt; wenn er aber in Gefahr kommt, zu ver hungern., und er borgt Brod, so soll das nicht erlaubt sein. Ziegler und Klipphausen: Ich kann mich nicht überzeugen, daß das nicht strafbar sein sollte, wenn Jemand borgt, ohne zu wissen, daß er bestimmt wiederbezahlen kann. Wer da weiß, daß er nicht bezahlen kann, und täuscht Jeman den damit, daß er eineSemmel ausnimmt, der hat ihn eigentlich betrogen. Doch würde ich bei einer solchen Gelegenheit für .eine mildere Art der Behandlung stimmen. Wenn Einer nur seine Existenz zu fristen sucht, so würde auf jeden Fall er eine mildere Behandlung erfahren; aber ein Betrug ist es immer, ob er Jemanden um eine Million bringt, oder um zwei Gro schen, wenn er nicht bestimmt weiß, daß er wieder bezahlen kann. Werweiß, daß er nicht bezahlen kann, und auf dieseWeise Jeman den täuscht, .ist eill Betrüger; nur in der Art und Weise der Bestrafung kann eine Milderung eintreten, wenn'es bloß für seinen Bedarf geschieht. Allein ganz ohne Strafe würde ein solcher nicht wegkommen können. Es kann ein solcher Mensch eine Menge Sachen vorbringen; er kann sich mit Consequenz - benehmen und dadurch eine Empfindung veranlassen, die den Andern glauben macht, er befinde sich wohl. Bürgermeister Hübler: Wenn die Deputation das Straf maß des Gesetzentwurfs in dem Minimum herabgesetzt hat, so haben keinesweges die Falle sie dazu veranlaßt, deren Secr. Hartz gedenkt. Diese Fälle können meiner Ueberzeugung nach niemals strafbar sein. Ich bin auch versichert, daß es dem Rich ter in praxi nicht schwer fallen wird, sie von denen zu unter scheiden, welche der Artikel 243. im Auge hat. Bürgermeister Ritterstädt: Ich erlaube mir nur eine kleine Bemerkung. Wenn Secr. Hartz befürchtet, daß Einer strafbar sein könnte, der in wahrer Hungersnoth seine Zuflucht dazu genommen hatte, Lebensmittel auf Kredit zu nehmen, so glaube ich dem widersprechen zu dürfen, denn der Artikel 70. ist so gefaßt, daß auch dieser Fall mit unter die Nothfälle zu rechnen sein wird, welche straflos sind. (Vergl. Nr. 34. d. Bl. S. 441.) Domherr V. Günther: Ich möchte freilich in Beziehung auf das, was der Sprecher vor mir erwähnt hat, entgegnen, daß ein Nothfall der Art eigentlich nie eintreten kann, wenigstens in Sachsen nicht. Derjenige, der so weit heruntergekommen ist, daß er verhungern muß, wenn er jetzt nicht das Brod borgt oder stiehlt, der soll deswegen doch kein Brod stehlen oder auch nur mit der Ueberzeugung, es nicht bezahlen zu können, borgen, sondern er soll sich bei der Armenanstalt melden, und diese wird ihm dasselbe schaffen müssen. Es könnte dann bloß die Frage, eintreten, ob Jemand borgen oder stehlen dürste, wenn er sich an die Armenanstalt gewendet hatte und dieseihm antwortete: M' können dich jetzt nicht unterstützen, wir müssen erst bei der hö- hern Behörde anfragen — du mußt bis zum Eingang derRe- solution, etwa noch 14 Tage, hungern, was freilich nicht Feder kann. Was aber die Hauptsache des Hartzischen Amendements betrifft, so werde ich zwar nichtdafür stimmen; ich muß aber den noch bekennen, daß mir dasselbe keinesweges ungegründet scheint.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder