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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1047 Der eigentliche Fall der Strafbarkeit beiCöncursen undBanque- rotten ist unstreitig der, wo Jemand Geld oder Geldeswerth von Ändern erborgt mit dem Bewußtsein, daß er es nicht wieder bezahlen kann, mit der Absicht, fremdes Eigenthum auf die angegebene Weise in seine Gewalt zu bringen und zu seinem Nu tzen zu verwenden. Das ist der eigentliche Fall. Neben diesem Hauptfall steht nun ein anderer, wo dieses klare Bewußtsein, diese direkte Absicht zwar nicht vorhanden oder doch nicht nach- zmveisen ist, dennoch aber ein leichtsinniges Verfahren von Sei ten des Erborgers stattgefunden hat, welches dem Verborger Schaden gebracht hat. Man kann einem solchen Erborger sagen: hast du auch nicht gerade die Absicht gehabt, den Andern um sein Geld zu bringen, so mußte dir dein Verstand sagen, daß dir bei deinem Verfahren die Wiederbezahlung unmöglich sein werde, und daß also der, der dir Kredit gegeben hat, um das Seinige kommen mußte, und weil du das nicht beobachtet hast, darum bist du strafbar. In einem Falle nun, wie ihn Seer. Hartz aufgestellt hat, würde man das Letztere zu dem Aufborger entweder gar nicht sagen können, oder man würde ihm wenig stens das, was er gethan, nicht als leichtsinniges Aufborgen an rechnen können; um deswillen nicht, weil die Noch, in der er sich befand, -den Vorwurf eines leichtsinnigen Gebührens jeden falls ausschließt, mindestens so weit, daß eine criminelle Zurech nung nicht stattsinden dürste. Ich glaube daher im Einverständ nis! mit dem Antragsteller, daß ein Fall, wie der aufgestellte, nicht strafbar sei. Auch muß ich bekennen, daß diese Sätze, die ich für die richtiger« halte, in diesem und den folgenden Artikeln nicht ausgesprochen sind. Es würde aber viel zu weit führen, wenn ich eine Aenderung vorschlüge, die diesem Mangel abhülfe. Eine Aenderung aber, wie die, welche Secr. Hartz aufgestellt hat, deckt nur ein Symptom des Uebels zu, ohne wahre Hülfe zu bringen, und somit würde ich mich gegen das Amendement erklären müssen. Referent Prinz Johann: Es liegt nun noch ein Amen dement des Bürgermeister Wehner vor. Secr. Hartz: Da ich wohl sehe, daß alle Stimmen sich gegen mein Amendement vereinigen, so lasse ich dasselbe fallen. Bürgermeister Wehner: Auch ich sehe mich veranlaßt, das meinige fallen zu lassen. Referent Prinz Johann: So würde nun zu dem Depu tations-Gutachten überzugehen sein. (Die Deputation hat nämlich bei diesem Artikel die Herabsetzung des Minimum auf 4 Wochen beantragt.) Präsident stellt die Frage darauf. Vor der Abstimmung erhebt sich v. Großmann: Was die zweite folgende Bestimmung anbetrifft, so gestehe ich, daß sie mir manche Bedenklichkeiten zu haben scheint. Wer durch einen verhältnißmäßig zu großen Aufwand seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder durch Unternehmungen, welche seine Mittel übersteigen und deren Erfolg sehr zweifelhaft ist, sich in insolventen Zustand versetzt, soll, mit Gefängnißstrafe von 8 Wochen bis zu tz Monaten be legt werden. Hier entsteht die Frage, was heißt Aufwand und welches sind die Unternehmungen, deren Erfolg zweifelhaft ist? Bei dem Erstem würde eine lex sumtuor!» vorausgesetzt werden müssen; diese haben wir aber nicht. Soll ein Kaufmann, der ein glänzendes Haus zu machen gewohnt war und sich immer fort noch zu retten hofft, seine Insolvenz durch Beschränkung seines Hauswesens mit einem Mal aller Welt darlegen? Auch der zweite Fall, wo durch Unternehmungen, welche die Mittel übersteigen und deren Erfolg zweifelhaft ist, die Insolvenz her beigeführt wird, scheint mir höchst bedenklich. Denn damit würden alle kaufmännischen Spekulationen ausgeschlossen; denn Risiko ist bei jeder Spekulation vorhanden. Es kann Fälle ge ben bei dem Kaufmanne, in denen er Alles aufs Spiel setzt, wo er Alles verlieren, aber auch Alles gewinnen kann. Soll der Richter hier nach dem Erfolge richten? Ich sollte meinen, daß hier eine nähere Bestimmung nothwendig für den Richter sei, wenn er nicht nach der rotio miserieorckiae hier entscheiden soll. Referent Prinz Jo Hann: Die Deputation hat das kei neswegs übersehen. Es scheint sich hier von kulposen Vergehen zu handeln; es muß also die eulp» constatirt sein, und es kann die Strafe des kulposen Vergehens nur dann ekntreten, wenn sich die widerrechtlichen Folgen bereits dargethan haben. Ist wirklich die Schuld da gewesen, und sind Andere in Nachtheil dadurch versetzt worden, so liegt unzweifelhaft eine strafbare Handlung vor. Ich glaube also nicht, daß eine nähere Be stimmung darüber nöthig sei. I). Großmann: Wenn bloß auf die Absicht gesehen wird und diese durch Fakta erweislich ist, so hätte ich Nichts einzuwenden; aber wie die Sache so liegt, scheint der Willkühr des Richters zu viel Spielraum gelassen zu sein. Referent Prinz Johann: Es kann hier nur allein von der Absicht die Rede fein, da nicht sowohl ein kulposes Vergehn, sondern vielmehr ein doloses vorliegt. Bürgermeister Hübler: Zur Beruhigung des Hrn. An tragstellers wird vielleicht die Bemerkung dienen, daß der Arti kel zahlungsunfähige Schuldner vor Augen hat, und daß einem Manne, dessen Solvenz auch nur zweifelhaft worden, nicht er laubt sein kann, aus den Mitteln seiner Gläubiger und auf deren Kosten weder einen zu, großen Aufwand in seinem Hauswesen fortzusetzen, noch in ungewisse Spekulationen sich einzulassen. Referent Prinz Johann: Allerdings setzt der zweite Satz nicht voraus, daß der Schuldner bereits zahlungsunfähig war, sondern daß er durch diese Handlung sich erst insolvent mache. Präsident: Ich würde die Frage zu stellen haben: Ob die Kammer den Artikel 243. milder von derDeputationbeliebten Veränderung in Bezug auf das Zeitmaß annehme? Wird ein stimmig bejaht. Demnächst verliest Referent Prinz Johann Art. 244., welcher lautet: „Hat ein zahlungsunfähiger Schuldner, der kaufmännische Geschäfte betreibt, in den letzten Zwei Jahren, von dem Aus bruche der Insolvenz an zurückgerechnet, keine Inventur sei nes Vermögens und Vergleichung seines Aktiv- und Passivzu zustandes ausgenommen, oder seine vorhandene Zahlungsun-
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