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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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fahr'gkcit nicht spätestens Vier Wochen vor dem Anfangs der nächstfolgenden Leipziger Oster- oder Michael-Meßwoche ge richtlich ««gezeigt, so .findet dreimonatliche bis einjährige Ge fängnisstrafe statt." Die Deputation hat hierzu Nichts zu bernerken gehabt, wohl aber liegt ein Amendement vom Hrn. Seer. Hartz vor. Erwünscht nach dem Worte „gerichtlich" auf der vorletzten Zeile eingeschaltet zu sehen: „ oder mindestens seinen Gläubi gern privatim." Die Deputation hat nicht gerade ein we sentliches Bedenken gegen diese Einschaltung. Seer. Hartz: Es soll an sich strafbar sein, wenn Je- nrand, der seine Insolvenz kannte, nicht wenigstens 4 Wo chen vor dem Eintritt der nächsten Leipziger Messe dies gericht lich anzeigt. Es scheint diese Bestimmung nöthig zu sein, um einen solchen Mann zu verhindern, daß er nicht durch Unter nehmungen und gewagte Spekulationen seinen Kredit miß brauche und seine Schuldenmasse erhöhe. Der Zweck kann aber auf zweierlei Wegen erreicht werden: entweder indem er seine Insolvenz dem Gericht anzeigt, oder indem er priva tim sich an seine Gläubiger wendet. Gestatten wir nicht die Privatverwendung an die Gläubiger, so ist es beinahe un möglich, daß hier stets der Vorschrift genau Folge geleistet wer- den könne. Es ist für den Schuldner nicht nur, sondern auch für die Gläubiger ost viel schlimmer, wenn der gerichtliche Weg bei Zahlungsunfähigkeit eingeschlagen, als wenn die Sache durch Akkord vermittelt wird, und darum darf man letzter« Weg nicht verschließen. Es wäre dies übrigens nicht der erste Fall, wo im Gesetz, wenigstens stillschweigend, die Ausgleichung auf außergerichtlichem Wege anerkannt wird. Ich erinnere nur an die 74. tz. der Verfassungs-Urkunde, wo des außergerichtlichen Akkords ausdrücklich schon gedacht wor den ist. Wollen wir also nicht ohne Notb eine Menge Con- traventionen gegen die hier eintretende Bestimmung Hervorru fen, so glaube ich, ist die Einschaltung der von mir beantrag ten Worte durchaus nöthig. Ich bin überzeugt, es wird aus meinem Zusatze der Wortheil hervorgehen, daß durch Gestat tung von außergerichtlicher Beseitigung von Kreditwesen eine Menge Nachtheile den Gläubigern erspart werden, die sie au ßerdem unschuldig treffen, daß eine Menge von Familien min der unglücklich werden. . ' Präsident: Zuvörderst würde ich an die Kammer die Frage zu richten haben: Ob sie das so eben entwickelte Amen dement unterstütze? Wird ausreichend unterstützt. Königs. Commissair v. Groß: Mit dem so eben unter stützten Amendement kann sich die Regierung nicht einverstan den erklären. Die Bestimmung, welche hier in dem Gesetz entwurfs ausgenommen worden ist, ist aus altern Anordnun gen, namentlich aus dem Banqueroutirmandat vom Jahr L766 hergenommen, und es ist in diesen frühem Gesetzen der Grund angegeben, warum diese Bestimmung zu treffen ge wesenist, nämlich: um die Nachtheile abzuwenden, die den Gläubigern durch eine spätere Insolvenzerklärung, als inner halb der 4 Wochen vor -er Leipziger Messe, zugezogen werden. Durch eine außergerichtliche Privatanzeige an die Gläubiger werden die zu befürchtenden Nachtheile nicht abgewendet. Ein mal haben wir noch keine gesetzliche Bestimmung über einen solchen Privatakkord; es fehlt durchaus an Vorschriften über die Verpflichtungen, denen sich der Schuldner zu unterziehen hat, und über die Rechte der Gläubiger, die sie gegen den Schuldner in einem solchen Falle haben. Der Schuldner wird bei der Einleitung einer solchen Vermittelung mit den Gläubi gern in der freien Verfügung über sein Vermögen nicht verhin dert und kann also immer den Gläubigern nachtheilige Dis positionen treffen. Bei der gerichtlichen Anzeige muß der Ge meinschuldner- die Verwaltung der Kreditmasse dem Gericht überlassen, und er ist dadurch verhindert, neue Schulden zu contrahiren oder einzelne Gläubiger zu begünstigen. Bei dem freiwilligen Akkorde wird er nach Außen hin immer noch als Derjenige angesehen, welcher über die Vermögensrnafse zu disponiren befugt ist. Auch wird eS große Schwierigkeiten verursachen, nachzuweifen, daß er der ihm aufgelegten Ver pflichtung genügt und diese Anzeige an alle Gläubiger 4 Wo chen vor dem bestimmten Zeitpuncte gebracht habe. Mau müßte die Zahl der Gläubiger genau wissen, um dies beur- theilen Zu können; auch dürste es kaum allemal möglich sein, bis zu dem bestimmten Zeitpuncte sich mit allen Gläubigern in Vernehmung zu setzen. Sodann steht dem Anträge noch ein Bedenken entgegen, wenn er in der Form, wie er gestellt wor den ist, ausgenommen werden sollte. Die im Entwürfe aus gesprochene Strafe würde nämlich selbst im Fall eines zu Stande gekommenen Akkords nicht ausgeschlossen sein. Denn Zahlungsunfähigkeit zu völliger Befriedigung der Gläubiger ist doch gewiß vorhanden, und diese hätte der Schuldner 4 Wochen vorher anzeigen sollen. Bis jetzt kam bei einem zu Stande gebrachten außergerichtlichen Akkord auf die Zeit, wo den Gläubigern die Insolvenz angezeigt wurde, Nichts an. Würde die Bestimmung in der beantragten Maße ausgenom men, so ließe sich der Fall denken, daß, wenn erst in du Messe der Schuldner seine zahlungsunfähigen Umstände an zeigte und die Gläubiger auf den Akkord eingingen, um die Sache nicht zum gerichtlichen Concurs zu bringen, doch ein böswilliger Gläubiger sich veranlaßt fühlen könnte, durch eine gerichtliche Anzeige den Fall zur Kenntniß des Gerichts zu bringen, und ich glaube, daß dann der Schuldner der Strafe unterliegen würde. Secr. Hartz: Bei den vom Königl. Commissair aufge stellten Bedenken möchte ich doch die Frage aufwerfen, obste nicht alle in noch viel höherem Grade gegen den Gesetzentwurf sprechen. Es handelt sich nicht darum, ob der Akkord zu Stande kommt oder nicht, sondern darum, ob der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit mindestens vier Wochen vor derLeip- ziger Messe angezeigt habe oder nickst. Wenn ein solcher Schuldner 4, 6 oder 8 Wochen vor der Messe seinen Gläubi gern privatim anzeigt: ich bin nicht mehr zahlungsfähig, so wird er sich mit ihnen in den meisten Fällen vergleichen; nach dem Gesetz Per aber der Strafe dennoch unterworfen, denn
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