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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nicht irr die Strafe verfallen soll; er verhandelt bis nach der Michaelismesse und schließt den Akkord ab, und indem er abgeschlossen hat, stirbt ein reicher Dnkel, von dem er eine große Summe erbt. Jetzt erklärt er seinen Gläubigern: „Ich bin im Stande, voll zu bezahlen!" Er bezahlt sie. Erhält aber das Gericht Kenntniß davon, so muß es nach dem Ge setze ex oklloio die Untersuchung veranstalten, denn er hat innerhalb der 4 Wochen nicht Anzeige gemacht, und er wird wenigstens mit 3 Monat Gefängnißstrafe belegt werden. Daß das nun unmöglich der Sinn, des Gesetzes und die Absicht der Regierung gewesen sei, davon kann wohl Niemand mehr als ich überzeugt sein. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers, wohl aber in den Worten des Gesetzes, was mir Niemand wird bestreiten können. Ich würde, wie gesagt, eine große Anzahl ähnlicher Erinnerungen nicht nur gegen diese Paragraphe, son dern auch gegen alle auf den Concurs bezügliche Artikel gemacht haben, wenn ich nicht gefürchtet hätte,' weitläufige und erfolg lose Diskussionen zu veranlassen und gewissermaßen unbillig gegen die Staatsregkerung zu sein. Es ist unmöglich, ein sachgemäßes und die Mannichfaltigkeit der Falle er schöpfendes Criminalgesetz für -en Concurs zu geben, so lange nicht eine Fallitenordnung vorhanden ist. Diese ist aber nicht vorhanden, wiewohl die Staatsregierung wahrscheinlich darauf Bedacht nehmen wird, solche den Ständen baldigst vorzulegen. Alles auf einmal kann sie aber nicht herbeischaf fen; im Laufe dieses Landtags auch noch eine Fallitenordnung zu liefern, ist nicht möglich. Bevor aber diese nicht da ist, läßt sich nicht absehen, wie die Criminalgesetzgebung über den Con curs eingerichtet werden soll. Das ist der Grund, warum ich kein Amendement gestellt habe. Ich glaube aber, daß die Veränderung, welche der Secr. Hartz vorgeschlagen hat, so ge ring an Umfang und so wichtig hinsichtlich ves Nutzens ist, daß sie wohl unbedenklich in den Artikel ausgenommen werden könnte. König!. Commissair v. Groß: Bei der Abfassung des Artikels hat man, wie schon erwähnt, nur vor Augen gehabt, daß ein formellst gerichtlicher Concurs eingetreten ist. Wenn übrigens der Antragsteller nach der gegebenen Bestimmung eine ungeheuere Strenge gegen die insolventen Schuldner be fürchtet, so muß ich entgegnen, daß die Bestimmung schon da ist. Sie ist nicht neu, sie steht schon in der allen Gesetzge bung , und ich glaube nicht, daß man sich über eine zu große Strenge in der Sächsischen Gesetzgebung bei dem Verfahren gegen Banquerottems zu beklagen habe. Domherr v. Günther: Allerdings besteht diese Anord nung des 242. Artikels schon nach dem bisherigen Rechte, — d. h, sie steht im Banquxrotier-Mandate. Sie ist aber durch die entgegenstehende Praxis abolirt oder wenigstens so sehr gemildert, daß, wie schon vorhin gesagt worden ist, eine Anwendung davon niemals zum Vorschein gekommen ist. Jetzt soll sie in das neue Gesetz kommen. Natürlich werden sie die Richter nunmehr in Anwendung bringen. Lhäten sie es nicht, so müßten sie voraussetzen, daß es im Sinne der Regierung gelegen habe, die Worte des Artikels sollten nicht in der Bedeutung genommen werden, welche nach den ge brauchten Ausdrücken als die einzig mögliche erscheint — und was könnte sie zu dieser Vermuthung berechtigen ? Bürgermeister Hübler: Wenn ich bei der Berathung in der Deputation es unbedenklich gefunden habe, mich für den Antrag des Secretair Hartz auszusprechen, so bekenne ich, daß ich nach der stattgefundenen Diskussion ihn. für sehr em- pfehlungswerth halte. Es dünkt mich, daß von der Annah me oder Ablehnung dieses Antrags die Entscheidung der Frage abhangt, ob es künftig noch möglich bleiben soll, ein außer gerichtliches Liquidationsverfahren eintreten zu lassen. Nach den Bestimmungen des Artikels im Gesetzentwurfs wird künf tig kein Gemeinschuldner mehr wagen, auf außergerichtliche Liquidation sich einzulassen, aus Furcht, daß ihn die im Ar tikel 244. ausgesprochene Gefängnißstrafe treffey könne und treffen müsse, wenn der Erfolg des außergerichtlichen Arran gements kein günstiger ist und die Sache dann später doch noch zur gerichtlichen Cognition gelangt. Gleichwohl scheint es wünschenswerth, daß das außergerichtliche Liquidations verfahren nicht ganz ausgeschlossen werde. Es liegt das so wohl im Interesse der Gemeinschuldner als der Gläubiger, und die neuere Zeit hat die Zweckmäßigkeit solcher außergericht lichen Liquidationen vielfach bestätigt. Referent Prinz Johann: Ich habe die Diskussion nicht unterbrochen, weil ich über diesen Punct zweifelhaft war; ich wollte mir aber zum Schluß erlauben, ein Amendement zu stellen, welches alle Theile befriedigen dürfte. Aus den Ent gegnungen des Herrn Commissair geht hervor, daß die Ab sicht der Regierung dahin gegangen, die-Worte: „zahlungs unfähige Schuldner" nur auf den Fall zu beziehen, wenn der Banquerott bereits gerichtlich anhängig geworden ist. Wenn diese Ansicht deutlicher ausgesprochen würde, würden alle Be denken Derer, welche gegen die Paragraphe gesprochen haben, wegfallen. Es würde dadurch zugleich, wenn das Amende ment nicht angenommen würde, das Bedenken des Herrn Commissair beseitigt. Gegen das Amendement des Secretair Hartz geht mir das Bedenken bei, daß man „zahlungsunfähig und Zahlungsunfähigkeit" auch auf den materiellen Concurs beziehen könne und dem Artikel eine weitere Bedeutung gebe. Ich glaube daher allen Wünschen zu genügen, wenn die Worte: „zahlungsunfähige Schuldner" mit: „in gerichtli chen Concurs verfallene Schuldner" verwechselt würden. Dann würde sich der Ausdruck: „Zahlungsunfähigkeit" er läutern und, wie ich glaube, allen Wünschen Genüge ge schehen. Bürgermeister Hübler: Ich muß mir noch eine Erläute rung ausbitten, über den Sinn der Worte: „in gerichtlichen Concurs gerathene Schuldner." Ich kann mir den Begriff eines solchen Schuldners nicht denken, wenn nicht eine An zeige an das Gericht oder überhaupt Cognition des Letztem be reits vorausgegangen. Referent Prinz Johann: Es kann während der 4 Wo-
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