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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sie wissen ohne Concurs wegzukommen, die angebotenen Pro» zente sehr gern annehmen werden, und daß dann von einer Straft, wie sie im 244. Artikel bestimmt ist, gegen den Schuld ner gar nicht die Rede sein kann. Daß aber, wenn diese Pa- ragraphe anders geförmelt wird und der Schuldner es weiß, er könne auch mit einer außergerichtlichen Anzeige seiner Insolvenz an seine Gläubiger der in der Paragraphe angedrohten Straft entgehen, er dann gewiß ost nicht annehmbare Gebote thun und seine Gläubiger bedrücken werde, dies befürchte ich allerdings gar sehr. Ich kenne selbst außergerichtliche Liquidationen, wo. der Schuldner gar gar wohl 50 Prozent bieten konnte, aber den noch mit 25 Prozent anfing, und ich glaube, daß, wenn er seine Insolvenz nicht angezeigt und ferner kaufmännische Unter nehmungen zum Schaden seiner Gläubiger sich gestattet hätte, er wohl mit der gesetzlichen Strafe hätte belegt werden können. Bürgermstr.Hübler: Wenn durch das Amendement des hochgestellten Referenten das erreicht würde, was der Sprecher dadurch erreicht zu sehen glaubt, so würde ich gern mit demsel ben einverstanden sein; das ist aber nicht der Fall, und darum ist das Hartzische Amendement keineswegs entbehrlich. Denn auch der Schuldner, der ein außergerichtliches Liquidationsgeschäft versucht, wird, wenn das Arrangement nicht zu Stande kommt und einzelne Gläubiger aä ooneursum provoziren, immer ein in Concurs verfallener sein und von der Strafe des Artikels bloß darum getroffen bleiben, weil er, statt seine Insolvenz ge richtlich anzuzeigen, den Versuch der außerordentlichen Liquida tion eingeschlagen. Und das wird ganz natürlich zur Folge haben, daß Niemand mehr außergerichtlich zu liquidsten im Stande ist, aus Furcht, der Strafe des Gesetzes anheim zu fallen. Bürgermeister Ritterstädt: Auch ich stimme für den Antrag des Secr. Hartz, weil ich glaube, daß eine solche außer gerichtliche Anzeige ganz dieselbe Wirkung haben wird, wie eine gerichtliche. Denn solche Neuigkeiten kommen unter dem kauf männischen Publikum sehr schnell herum, so daß es gleichgültig ist, ob es auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Wege bekannt wird. Ich glaube aber auch, daß, wenn man die Bestim mung nicht annehmen wollte, den außergerichtlichen Liquida tionen großer Abbruch geschehen könnte; denn jeder Schuldner, der sich im Falle der Zahlungsunfähigkeit befindet, würde genöthigt werden, abzuschen von der außergerichtlichen Liqui dation, und vielmehr, um der'Strafe zu entgehen, welche der Artikel bestimmt, genöthigt sein, zum Gericht zu gehen und feine Insolvenz anzuzeigen. Auf der andern Seite kann ich das Bedenken nicht tragen, welches der Bürgermeister Schill aufstellt, daß Jemand eine solche Bestimmung benutzen könnte, um wenige und entfernte Gläubiger von seiner Insolvenz zum Nachtheile Anderer in Kenntniß zu setzen, und ich würde Vor schlägen, daß hinzugesetzt würde: „seine sammtlichen Gläu biger." Secr. Hartz: Ich finde diesen Zusatz ganz unbedenklich und würde ihn in mein Amendement aufnehmen. Bürgermeister Ritterstädt: Auf der andern Seite aber kann ich-nicht umhin, das früher von dem hochgestellten Herrn Referenten gestellte und wieder fallen gelassene Amendement wieder aufzunehmen, weil ich der Ansicht bin, daß dem, was der Secr. Hartz gesagt hat, nur dann genügt werden kann, wenn diese Veränderung ausgenommen wird. Denn außerdem wird, wenn auch dem Schuldner ein außergerichtliches Ab kommen nicht gelingen und ein böswilliger Gläubiger hingr- hen sollte, seine Insolvenz anzuzeigen, die Strafbestimmung nicht immer eintreffen. Nein, ich habe mich geirrt, Wenn die außergerichlicheLiquidation zum Vergleiche führen sollte, würde die Sache nicht von einem böswilligen Gläubiger benutzt wer den können, um beim Gerichte anzuzeigen, daß der Schuldner sich zu einer Zeit in Insolvenz befunden habe. Dann wird entge gen gesetzt werden, die Insolvenz ist yicht zum Ausbruche ge kommen. König!. Commissair v. Groß: Ich theile die Ansicht des Bürgermeister Schill, daß kein Kaufmann sich wird abhalten lassen, einen außergerichtlichen Akkord einzuleiten, wenn er im Stande ist, solche Bedingungen zu machen, bei denen Wahr scheinlichkeit vorhanden ist, den Akkord zu Stande zu bringen. Bei dem beantragten Zusatze aber, daß sammtlichen Gläubigem Anzeige geschehen solle, mache ich theils darauf aufmerksam,' wie schwierig eine solche Bekanntmachung in der vorgeschriebs- nen Frist sein würde bei der gegenwärtigen Ausdehnung der Handelsverhältnisse, wo die Gläubiger oft in entfernten Wclt- theilen sich befinden, theils aber auch auf die Schwierigkeit des Nachweises überhaupt. Wie soll ein Gemeinschuldner dar- thun, daß er wirklich allen Gläubigern eine solche Anzeige ge macht habe?. In keinem Falle kann die Regierung sich mit dem beantragten Zusätze einverstehen; ich glaube aber auch, daß er nicht von praktischem Nutzen sein wird. Domherr v. Günther: Den hauptsächlichen TheilDes sen, was ich früher zu sagen beabsichtigte, hat Herr Bürger meister Schill schon ausgesprochen. Ich war im Begriff, das Anrendement des hochgestellten Hrn. Referenten, das er fallen ließ, wiederaufzunehmen, weil dadurch'allerdings ein Thcil -der Bedenken erledigt wird, auf die ich früher aufmerksam ge macht habe. Allein dieses Amendement kann zugleich mit dem Anträge des Secretair Hartz gar wohl bestehen. Gegen dieses ! hat Herr Bürgermeister Schill, unter B-itritt des Herrn Re- gierungs-Commissair, hauptsächlich bemerkt, daß es, wenn das selbe angenommen werden sollte, Jedem, der sich in Zahlungs unfähigkeit befindet, möglich werde, die entfemten Gläubiger von seiner Insolvenz zu benachrichtigen, die gleiche Nachricht aber dm näheren, oder mit ihm in einer Stadt wohnenden Gläubigem nicht mitzutheilen, sich dort vielmehr als zahlbar.;» geriren und doch zuletzt, wenn die Insolvenz zum Ausbruch kommt und ein gerichtliches Concursverfahren nothwendig wird, sich von der im Artikel bestimmten Strafe zu befreien. Wir wollen diesen Fall genauer betrachten. Wer sich iü Zah lungsverlegenheit befindet, kann allerdings Gläubiger in Eng land und Amerika und zugleich Gläubiger in seiner Stadt und in seinem Lande haben. Aber welchen möglichen Vorrheil könnte er hoffen, wann er die entfernten Gläubiger von seiner
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