Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Insolvenz benachrichtigt und sie den nahen verschweigt? Kei nen andern als den, daß er mit jenen entfernten Gläubigern vielleicht abmacht, daß er sich mit ihnen auf eine geringe Summe vereinigt. Nun wohl 1 Wenn er das thut, wem wäre es nach theilig? Doch nicht seinen hiesigen Gläubigern ? Für diese wäre es gerqde von dem größten Vortheile. Setzen wir den Fall, ein Kaufmann in Leipzig sei 100,000 Thaler schuldig, besäße aber zu dieser Zahlung nur 50,000 Thaler. Von jenen 100,000 Thalern ist er 60,000 Thaler an zwei Personen in Ame rika schuldig. Diesen zeigt er seine Insolvenz an und macht mit ihnen ab auf 20 Prozent. Kein Mensch in Sachsen weiß, ein Wort davon. Welcher Nachtheil erwächst aber daraus für seine Gläubiger in Sachsen? Gar keiner, im Gegentheil, der größte Vortheil. Es könnte sich sogar das Resultat ergeben, daß er, indem er einen solchen Vergleich abschließt, seine Sol venz in Beziehung auf seine inländischen Gläubiger wieder her stellte und diese nunmehr voll bezahlen kann. Wenn ferner be merkt wurde, es würde Niemand von den Gläubigern, sobald Seiten des Schuldners ein angemessenes Gebot geschehe, die Gerichte auffordern, gegen den Schuldner einzuschreiten, so muß ich entgegnen, daß dieses zwar einen gewissen Schein der Wahr heit für sich hat, daß sich aber die Sache in der Wirklichkeit ganz anders gestaltet. Ich rede aus Erfahrung. Ich habe während meiner langen advokatorischen Laufbahn eine sehr große Zahl von Akkorden abgeschlossen und den Concurs dadurch abgewen det. Bei allen solchen Verhandlungen ist mir sehr oft der Fall vorgekommen, daß ein oder der andere Gläubiger die angebo tenen Prozente, wenn sie auch billig und angemessen, vielleicht selbst höher waren, als es die Verhältnisse des Schuldners er warten ließen, etwa weil der Vater, oder die Frau oder die Verwandten einen Zuschuß boten, nicht hat annehmen wollen, entweder, um noch höhere Prozente zu erzwingen, oder aus diesem oder jenem rein persönlichen Grunde. Ein solcher Gläu biger erzwingt leicht seine hohe Forderung, wenn er mit De nunziation zu einer Zeit drohet, wo er weiß, daß der Gemein schuldner nicht bloß die Concurseröffnung, sondern auch noch Strafe zu befürchten hat. Es würde also gar sehr zu befürchten sein, daß kein Arrangement zu Stande käme, wenn man Strafe zu fürchten hat, insofern man nicht vor dem Anfänge der 4 Wochen vor der Leipziger Messe die Insolvenz anzeigt. Man kann niemals mit allen Gläubigern gleichzeitig abmachen. Es bleiben immer einige übrig, welche sich nicht gleich einverstehen wollen, weil sie immer noch warten, ehe sie abschließen, ob nicht vielleicht bessere Bedingungen von Seiten des Schuldners gemacht werden. Oft macht auch ein Gläubiger eine Forderung, welche in dieser Höhe von dem Gemeinschuldner gar nicht als richtig zugestanden wird. Mit diesem kann also nicht abgemacht werden. Er würde sich nun zwar nicht im Augenblick an das Gericht wenden und auf Concurs provoziren; aber der Schuld ner ist gezwungen, dies selbst zu thun, sobald der Augenblick herangekommcn ist, wo die Anzeige geschehen muß. Den Ar tikel, wie er hier steht, annehmen und das Hartzische Amendement verwerfen, heißt nichts Anderes als: jede Möglichkeit eines au ßergerichtlichen Arrangements aufgeben. Man wende mir nicht ein, er enthielte Nichts, als was schon jetzt Rechtens gewesen sei. Das ist richtig; allein es ist nicht gehalten worden. Man hat das Gesetz anders ausgelegt oder angenommen, es sei in äe8U6tuü!N6m übergegangen. Jetzt aber wird es von den Ge richten in Gebrauch gesetzt werden, so wie der Artikel in das neue Gesetz förmlich ausgenommen wird, und ich befürchte wohl nicht ohne Grund, daß von da an kein größeres kaufmännisches Arrangement wird zu Stande gebracht werden können. Präsident: Ich muß mich selbst anklagen. Das Amendement Sr. Königl. Hoheit ist schon von dem Secr. v. Zedtwitz und jetzt wieder vom Domherrn v. Günther aufge nommenworden. Domherr V. Günther: Nicht von mir, sondern vom Bürgermeister Ritterstadt. Präsident: Esgehtdahin, daß: „zahlungsunfähige" hier wegfallen und statt dessen gesetzt werden soll: „in ge richtlichen Concurs verfallener Schuldner." Ich frage nun mehr die Kammer: Ob sie diesen Antrag unterstütze? Er er hält ausreichende Unterstützung. Bürgermeister Schill: Ich bin mit diesem Anträge voll kommen einverstanden, da solcher das Bedenken hebt, wenn auch das von dem Secr. Hartz gestellte Amendement nicht an genommen wird. Wir sprechen von einem außergerichtlichen Arrangement. Nun frage ich aber, was haben wir für ein Gesetz für außergerichtliche Arrangements. Unsere Gesetzgebung kennt sie nicht, wir können sie nur als Vergleiche ansehn, es ist Nichts weiter, meiner Ansicht nach, und dieses schließt der Art. 244. gar nicht aus. Ist einmal so ein außergerichtliches Arrangement getroffen, dann kann auch meiner Ansicht nach nicht mehr von Insolvenz die Rede sein, sondern nur von ei nem gewöhnlichen Vergleiche, welcher von beiden Seiten frei willig eingegangen ist, und kein Gläubiger, welcher dadurch verloren hat, kann wegen einer Insolvenz Anzeige machen. Uebrigens wird endlich durch die Annahme des von dem hoch gestellten Referenten gestellten Amendements ausgesprochen, daß es sich bloß von Schuldnern handelt, die wirklich den gericht lichen Concurs angezeigt haben. Secr. v. Zedtwitz: Auch ich muß sagen, daß, wenn das Amendement des Hrn. Secr. Hartz angenommen wird, ich dann wohl glaube, daß die ganzeParagraphe unnütz wird. Denn es wird dann den in Concurs verfallenen Schuldnern gewiß nicht eben sehr schwer werden, irgend einen ihrer Gläu- biger dahin zu bringen, daß er angebe, es sei ihm die Insol venz des Schuldners durch dessen außergerichtliche Anzeige be kannt gemacht worden. Dazu sollte aber doch wohl nicht die Hand geboten werden. S ecr. Hartz: Warum in meinem Amendement die Worte „sammtliche Gläubiger" nicht mit ausgenommen werden kön nen , sehe ich nicht ein. Ich glaube wohl, daß beide Amen dements neben einander bestehen können. Es ist dies bereits gezeigt worden, und wollte ich dem, was so eben so klar darge- 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder