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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die Worte: „Handelsbücher gar nicht, oder solche absichtlich so> geführt hat, daß daraus sein Aktiv-und Passivzustand nicht erse hen werden kann" ingleichen b. nach den Worten „oder Effek ten" die Worte: „in höherm Betrage, als sie zur Deckung seiner Bedürfnisse auf angemessene kurze Zeit nöthig sind." Referent: Man wird sich sofort überzeugen, daß sich das selbe mit dem Meinigen sehr gut vertragt. Königs. Eommissair V. Gro ß: Das Amendement des er lauchten Referenten wird der Unterstützung nicht bedürfen, da die Staatsregierung demselben beitritt. Referent Prinz Johann: Es scheint nach den Worten des Entw'mfs nicht ganz klar, ob der 2. Theil des Satzes sich bloß auf Personen beschränken solle, welche ein kaufmännnischcs Geschäft treiben oder nicht. Das Letztere schien Nicht die Mei-, nung zu sein. Der Schuldner, der flüchtig wird und Gelder und Effekten mitnimmt, bleibt eben so gut Dieb, er mag nun Kaufmann fein oder nicht. Das soll nun durch die veränderte Stellung ausgedrückt werden. Daß eine höhere Strafe eintrete, schien den früheren Beschlüssen gemäß, wo man nicht statuiren wollte, daß ein anderes Verhaltniß mit dem Zeitmaß eintreten sollte. Es schien mir daher consequent zu fein, auch hier 6 Jahre anzunehmen. Das sind die Veränderungen, und man könnte nun darüber beschließen. Präsident: Die Staatsregierung hat sich damit einver- standen erklärt, und es bedarf daher einer Unterstützungsfrage nicht. Ich könnte daher sofort die Frage stellen: Ob die Kam mer das-Amendement des hochgestellten Referenten annehme? Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann: Das Hartzische Amendement könnte wohl getrennt werden, und es dürfte zweckmäßig sein, das Letzte zuerst zu nehmen- Secretair Hartz: Ich habe zwei Amendements gemacht. Das eine, was ich zuletzt gestellt habe, (nämlich das unter b. s. oben) und, wie Sr. Königliche Hoheit wünschte, zuerst zu neh menist, muß ich, so leid es mirthut, wieder fallen lassen. Es ist aus derselben Ansicht hervorgegangen, aus welcher mein Antrag bei dem 243. Art. entstanden ist. Man hat dort erwi dert, der Richter müsse das Gesetz cum xrana srllis anwenden, -und das würde man mir auch hier in ganz ähnlichem Falle ein- chalten. Da man nun den Antrag bei dem 243. Artikel verwor fen .hat, so muß ich auch hier meinen Antrag zurücknehmen, denn es würde eine Jnconsequenz sein, wenn das hier angenom men würde, was dort nicht Genehmigung fand. Was dagegen meinen zweiten Antrag betrifft, so würde ich mir erlauben, die sen zu bevorworten. Es hat, wie der Bericht der Deputation der H. Kammer zeigt, diese Deputation eine Menge Fälle auf- gestcllt, von denen sie glaubt, daß sie unter der Fassung des Ar tikels nicht begriffen seien, uns dies hat mir auf den ersten An blick sehr einleuchtend geschienen. Bei genauer Durchgehung jener Fälle habe ich mich indessen überzeugt, daß sie fast insge- sammt unter die Bestimmungen gebracht werden können, welche die Paragraphe enthält, jedoch mit Ausnahme eines einzigen, des Falles nämlich, wo Handelsbücher gar nicht geführt wor den sind, oder absichtlich so unordentlich und unvollständig, daß daraus die Aktiva uud Passiva nicht übersehen werden kön nen. Sollte ein solches Verfahren mehr von einer «ulxs als von Vorsatz ausgegangen sein, so ist diese vuffm doch so groß, daß sie füglich wie äolas bestraft werden kann. Daß dir Unter lassung der Führung von Handelsbüchern nicht straflos bleiben kann, scheint in der Natur der Sache zu liegen. Ich finde in unserm Criminalgesetzbuche keine andere Bestimmung, unter welche man diele Unterlassung bringen könnte, und sie scheint mir hierher zu gehören, wo vom betrügerischen Banquerotte die Rede ist, denn man kann sich'den Fall denken, daß diese Unter lassungssünde deshalb begangen wird, um einen Vortheil dar aus zu ziehn, und ich halte demnach meinen Zusatz.für durchaus nöthig, wenn nicht eine Lücke im Gesetze bleiben soll. Präsident stellt nun die Unterstützungsfrage auf das Hartzische Amendement unter»., und es erfolgt ausreichende Unterstützung. Referent Prinz Johann: Die Deputation konnte sich diesem Anträge nicht anschließen, einmal, weil sie ihn nicht für sachgemäß und dann auch nicht für nothwendig hält. Nicht für sachgemäß hält sie ihn aus den Gründen, wie sie schon von dem Domherrn 0. Günther angeführt worden sind; denn solche Bestimmungen zu treffen, dazu würde es einer Fallitenordnung bedürfen, welche die Führung solcher Bücher vorschreibt. Es muß erst die Verbindlichkeit ausgesprochen werden, Handels bücher zu führen, und es hat der Deputation geschienen, daß ge genwärtig nichts Anderes gethan werden könne, als sich an die vorherigen gesetzlichen Bestimmungen zu halten und dieUebertre- lung derselben mit Strafe zu belegen. Daher würde der 1. Theil des Amendements wohl nicht in Frage kommen. Es hätte wohl zu dem Art. 244. gehört. Was den zweiten Fall be- irifft, so zweifle ich nicht, daß er strafbar ist; er würde aber nach dem 1. Theile des Artikels 245. gewiß als betrügerische Handlung anzusehen sein und insofern auch von der Strafe mit getroffen werden; ich könnte mich also für den Antrag nicht ver wenden. Königl. Commissair v. Groß: Auch die Staatsregierung würde sich damit nicht einverstanden erklären können. Wie schon bemerkt worden, fehlt es noch gegenwärtig an gesetzlichen Vor schriften darüber, wer eigentlich als Kaufmann anzusehen ist, so wie über die Verpflichtung, Handelsbücher zu führen, und über die Einrichtung derselben, und es wird also eine Unterlas sung der Führung von Handelsbüchern dem Schuldner nicht als strafbar beigemessen werden können. Uebrigens bemerkt der An tragsteller selbst, daß, wenn auch der Schuldner keine böse Ab sicht dabei habe, die Unterlassung schon als vulxs strafbar sein würde. Das scheint mir aber mit der vvrgcschlagenen Fassung in Widerspruch zu stehen, welche dahin geht, daß nur die ab sichtliche Unterlassung der Führung von Handelsbüchem bestraft werden soll. Jedenfalls ist aber wohl der zweite Zusatz bedenk lich, denn es würde dem Gemeinschuldner sehr leicht sein, vor zugeben , daß er keineswegs die Absicht gehabt habe, durch die Arc, wieer die Handelsbücher geführt habe, eine Beeinträchtigung
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